Diskussion:Optionsschein

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 77.8.42.188 in Abschnitt Die "Griechen",

Artikel ist unverständlich

Bearbeiten

Es wäre schön, wenn das mal jemand für Anfänger defienieren könnte, denn mit der momentanen Definition können vielleicht Kenner und Profis etwas anfangen, aber kein anderer.

Woran liegt es, dass die so unverständlich ist? An den sprachlichen "Kanten" oder wäre folgender Satz genauso unverständlich? --mirer 21:08, 17. Feb 2006 (CET)
Optionsscheine garantieren das Recht, innerhalb eines Jahres eine Aktie zu einem vorher bekannten Preis zu kaufen.
So wäre das nicht richtig, denn das der Zeitraum ist nicht immer ein Jahr. Wenn man einen Optionsschein kurz vor dem Ende seiner Laufzeit kauft, dann kauft man damit evtl. nur eine Bezugsrecht für wenige Tage. Es gibt auch Optionsscheine, die wesentlich länger als ein Jahr laufen.
Der Satz war auch nur ein Beispiel um herauszufinden warum der Artikel unverständlich sein soll. Aufgrund der sprachlichen "Kanten" oder aufgrund des Wesens einer Option (dann sollte der auch Beispielsatz unverständlich sein ;-) Gleiches gilt für den nächsten Abschnitt! "Eines Jahres" und "kaufen" wurden als Beispielwerte eingesetzt, um zu sehen ob die Leute die Definition dann verstehen würden oder ob ihnen eine Option an sich etwas Fremdes ist und bleibt. --mirer 20:18, 20. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Optionsscheine geben nicht immer das Recht zum Kauf von Aktion. Put-Optionsscheine geben das Recht, z.B. eine Aktie zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Einige Optionsscheine beziehen sich auf einen bestimmten Index. Hier erfolgt nur ein Barausgleich. Es gibt auch Optionsscheine zum Kauf eines Swaps.
Insgesamt finde ich den Artikel auch etwas unverständlich. Die Sätze sind zu sehr geschachtelt und zu sehr komprimiert. Wenn man aus jedem einzelnen Teil-Satz einen eigenen wohl formulierten Satz machen würde, dann wäre sicher einiges gewonnen. --Julius-m 18:05, 18. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Nun habe ich den gesamten Artikel neu formuliert. Ich denke, dass er nun auch für Laien leicht verständlich ist. Für Feedback bin ich dankbar. --Julius-m 20:53, 18. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Ich bin der neuen Form des Artikels nicht besonders glücklich. Er ist in vielem redundant, was in Option (Wirtschaft) steht oder stehen sollte. Wie mir durch diese Überarbeitung klargeworden ist, war das schon vorher so, aber jetzt ist es mehr geworden. Ich bin der Ansicht, die ganzen Options-Grundbegriffe sollten raus. Die Definition ist m. E. deutlich schlechter geworden. Insbesondere der erste Satz bedeutet eigentlich nur: Eine Option ist ein Wertpapier, das ein Wertpapier ist (da es ja gerade ein Wertpapier ausmacht, dass es ein Recht verbrieft). Ansonsten ist sie jetzt über zwei Absätze verteilt und nach meinem Empfinden schwammiger --Marinebanker 16:57, 20. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Ich finde die neue Version auch deutlich schlechter. Der Artikel wurde gerade sinnvoll überarbeitet und diese Version fand ich recht stimmig, zumal viele Ungenauigkeiten ausgebügelt wurden und der Artikel sich auf den Optionsschein konzentrierte. --mirer 20:18, 20. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Der Artikel war vielleicht inhaltlich korrekt, dafür aber mit einem sehr geringen Informationsgehalt. Damit meine ich, dass die Profis, die auch vorher schon wußten, was ein Optionsschein ist, ihr Wissen bestätigt fanden, ein Laie, der sich informieren will, nur wenig Verständnis über die Materie erlangen konnte. Ich habe mich vor allem darum bemüht, den Sachverhalt in leicht verständlichen Worten und weniger verschachtelten Sätzen zu erläutern. Dass der Artikel dadurch länger wird, ist unumgänglich. Wenn nun sachliche Unschärfen drin sind, dann bitte ich Dich, diese explizit zu benennen oder zu korrigieren. --Julius-m 20:47, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hi, da das meiste bereits im Kapitel zu "Optionen" und "Basiswerten" beschrieben wird, habe ich alles überflüssige herausgenommen und nur die Unterschiede beschrieben.

Hoffentlich war ich nicht zu rigoros.

Grüße Hartmut -Topos 17:40, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Aus meiner Sicht passt es. Danke für das Korrigieren. --Julius-m 20:47, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Nein, es passt nicht, es wird immer schlimmer.
  • "..., dass den Kauf einer Option auf einen Basiswert verbrieft."- Zumindest kompliziert, wenn nicht falsch. Verbrieft wird die Option, nicht der Kauf.
  • "Der Bezug eines Optionsscheins steht deshalb in direkter (Preis-)Konkurrenz zu einem Direktgeschäft an einer Warenterminbörse." - Ein Direktgeschäft ist nicht an einer Börse. Wenn, dann steht der Optionsschein in Konkurrenz sowohl zu Börsengeschäften als auch zu Direkt-(OTC-)Geschäft. Zu Börsengeschäften aber nur, wenn es eine Option mit den gegeben Spezifikationen auch börsengehandelt gibt. Und warum eine Warenterminbörse?
Ich bringe den Text wieder zuriueck auf die Version von Jaelle (d. h. im Wesentlichen auf meine), entschachtele die Sätze. Wenn dann etwas unverständlich ist, erst hier diskutieren. Es mag ja sein, dass der Artikel für einen Nichtfachmann nicht leicht verständlich war, aber durch die bisherigen Korrekturen wurde er inhaltlich falsch--Marinebanker 21:08, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hi,

dann diskutieren wir ...

Was muss in den Artikel rein:

1. Was ist der Unterschied zwischen einer Option und einem Optionsschein.

  • Das wird noch nicht ganz klar.
  • Optionsscheine werden emmittiert. Es wird der Retailmarkt bedient.
  • Optionen sind an den Optionsbörsen und im OTC-Handel handelbar.

2. Die Konkurrenz zum Optionshandel ist IMHO ein ziemlich zentraler Punkt:

  • Optionspreise entstehen durch Angebot und Nachfrage und werden im wesentlichen durch MarkteMaker bestimmt.
  • Bei Optionsscheinen ist der Emittent der Market-Maker (wenn wir mal den Sonderfall eines Bezugs zur Emission auslassen)
  • Da die Kennzahlen von Optionsscheinen und identisch ausgestatteten Optionen gleich sind, besteht eine Preiskonkurrenz zwischen beiden Produktgruppen.

3. Welche Vorteile hat der Optionsschein

  • Da die Emittenten sich im OTC-Markt hedgen ist die Produktvielfalt für den nicht-Institutionellen Marktteilnehmer erheblich größer.

Grüße Hartmut --Topos 11:40, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Hartmut, ich habe Deinen Beitrag etwas anders formatiert, damit er im Explorer besser angezeigt werden kann. --Julius-m 20:49, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo!

  • Ad 1: Das Optionsscheine emittiert werden, steht im Grunde da (als Wertpapier gestaltet). Sonst nicht ganz richtig. Optionsscheine sind Optionen, aber eine bestimmte Art, nämlich verbriefte. Deshalb gibt es auch keinen Unterschied in dem Sinne, dass es zwei verschiedene Dinge sind. Optionsscheine bedienen nicht nur den Retailmarkt.
  • Ad 2: Auch bei Optionsscheinen entsteht die Preisbildung durch Angebot und Nachfrage, allerdings normalerweise in einem einseitigen Monopol oder Oligopol. Allerdings stellt der Market Maker beide Seiten, er kann seine Quasi-Monopolstellung nur über die Geld-Brief-Spanne ausnutzen, wobei ich nicht weiß, ob es Regeln für deren Größe gibt. Prinzipiell kann kann es die Preiskonkurrenz geben, dass gilt auch für börsengehandelte und OTC-Optionen. Allerdings nur, wenn die Spezifikationen ähnlich sind und der gleiche Markt bedient wird. Warum hältst Du das für so wichtig? Es gibt auch eine Preiskonkurrenz zwischen Bäckerbrot und Supermarktbrot.
  • Ad 3: Verstehe ich nicht ganz. Warum wird durch das Hedgen die Produktvielfalt größer?

Grüße --Marinebanker 11:59, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten


Nach der Rücksetzung auf die Version von Marinebanker ist der Artikel wieder sehr kompakt. Immerhin ist dieser zuvor lange, geschachtelte, schwerfällige Satz nun mehr untergliedert und daher auch etwas besser verständlich. Ergänzt wurde auch ein Hinweis auf Optionsanleihen, was ich gut finde.

Was mir noch fehlt, ist ein Hinweis über die Vergabe einer ISIN und WKN. Ich glaube, dass Optionen - ähnlich wie Futures - keine ISIN bekommen. Wie es bei den Optionsscheinen aussieht, weiß ich nicht genau. Einige haben jedenfalls eine WKN und eine ISIN, aber haben alle Optionsscheine eine ISIN? - auch die exotischen? Wie sieht das aus bei den Optionsanleihen, bei denen die Anleihe plus Option zunächst einmal eine ISIN haben. Man kann ja die beiden Komponenten voneinander trennen. Woher bekommen die beiden Einzelkomponenten ihre ISIN? Letztere Frage sollte eigentlich in dem Artikel über Optionsanleihen beantwortet werden.

Optionsscheine eignen sich für den Vertrieb am Retail-Markt: Dieser Nebensatz ist mir zu knapp. Warum eignen sich Optionsscheine dafür und Optionen nicht? Meine Vermutung: sie eignen sich deswegen für den Retail-Markt, weil sie eine ISIN haben und von jeder Privatperson über das Internet geordert werden können, genauso wie man Aktien kaufen oder verkaufen kann. Wenn das so stimmt, dann sollte das noch in den Artikel aufgenommen werden.

Ein weiterer Punkt ist noch: die meisten Depotbanken erlauben ihren Kunden den Handel mit Optionsscheinen erst dann, wenn der Kunde eine gewisse Risikokenntnis und -bereitschaft schriftlich dokumentiert hat. Ich vermute, dass dieses Vorgehen von einem Gesetz von den Depotbanken gefordert wird. Dieser Punkt sollte im Artikel beschrieben werden. --Julius-m 20:49, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten


Danke für die Blumen, ich finden den Artikel auch angenehm kompakt.

  • Die Frage zur WKN verstehe ich nicht - Du hast doch den Link angegeben, und dort steht doch, wie eine WKN vergeben wird.
  • Eignung für den Retail-Markt: Börsengehandelte Optionen eignen sich wegen dem erschwerten Börsenzugang und den Losgrößen nicht für den Retailmarkt. Warum die Banken die Geschäfte mit den Kunden nicht OTC abschließen, weiß ich nicht - vielleicht, weil das Bereitstellung eines Sekundärmarktes einfacher ist, oder wegen Haftungs- oder Prospektfragen oder weil die Abwicklung einfacher ist. Kann ich nur vermuten, schreibe ich lieber nichts dazu. Mit dem Internet kann es nichts zu tun haben, man kann Warrants auch ohne Internetbanking kaufen.
  • Zur Risikoaufklärung habe ich einen Satz mit Link eingefügt. Es ist übrigens nicht die Depotbank, sondern die Bank, die den Kram verkauft, die die Aufklärung machen muss.

Grüße --Marinebanker 22:24, 23. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Ich würde gerne die verschiedenen Fragen in einem jeweils eigenen Abschnitt weiterdiskutieren.--Julius-m 19:50, 24. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Jeder, der sich mal die Wertpapierprospekte der OS durchliest, wird erkennen, was im Artikel und an den Ausführungen auf dieser Diskussionsseite nicht stimmt:

  • OS sind keine Optionen, sondern in erster Linie Schuldverschreibungen. Sie sind eine Zwitterform zwischen Anleihe und Derivat. Man könnte Sie als Zerobonds ansehen, bei denen sich der Rückgabepreis von einem Basiswert ableitet. Das Verhalten einer Option wird nur nachgebildet. Da OS (z.B. auf Aktien) zwecks besserer Handelbarkeit für Kleinanleger oft ein Bezugsverhältnis kleiner 1 haben, während z.B. Optionskontrakte auf Aktien meist eine Kontraktgröße von 100 Aktien haben, gibt es selbst bei einem lieferbaren Basiswert bei OS nur Barausgleich.
  • Der Preis wird eben nicht - wie behauptet - durch Angebot und Nachfrage des Optionsscheins bestimmt, sondern durch den Emittenten. Dieser ist laut den Prospekten, die ich gelesen habe, noch nicht einmal zur Preisstellung verpflichtet!
  • Es gibt zwar auch OTC-Optionen ohne zentrales Clearing, diese spielen aber für das Zielpublikum der Wikipedia keine Rolle, und man kann doch nicht solche Profi-Instrumente mit Optionsscheinen vergleichen, die eindeutig für Kleinanleger gedacht sind. Niemand mit ISDA-Agreement wird sich mit OS beschäftigen. Daher kann man nicht sagen, dem Emittentenrisiko bei Optionsscheinen entspricht das Kontrahentenrisiko bei Optionen. Es gibt bei Optionen mit Clearing (fast) kein Kontrahentenrisiko. Der Kontrahent ist die Clearingstelle. Wenn der Stillhalter hinter der Clearingstelle seiner Marginverpflichtung nicht nachkommt, wird zwangsliquidiert. Sollte in besonderen Marktsituationen nach Liquidierung der Stillhalter immer noch uneinbringliche Schulden haben, haftet erst der Broker, dann die Clearingstelle. Clearingmitglieder bspw. der CBOE sind die größten und liquidesten Finanzhäuser der Welt. Wenn die wirklich alle insolvent werden, steht die Welt sowieso vor viel größeren Problemen. Zudem gibt es für alle Kontrakte mehrere Market-Maker, nicht nur einen.
  • Es ist doch offensichtlich, dass in Deutschland die Bankhäuser mit der zum Verwechseln ähnlichen Benennung ihrer Financial Engineering-Produkte mit Profi-Derivaten versuchen, Kleinanleger in die Irre zu führen: Optionsscheine statt Optionen, Mini-Futures statt Futures, Euwax statt Eurex. Es wäre schön, wenn hier der Wikipedia-Artikel ein bisschen für Aufklärung sorgen würde, stattdessen wird er wohl von der Marketinabteilung der Emittenten gepflegt. Wieso hat hier ein Kommentator, als es um den Unterschied zwischen OS und Optionen ging, das Wort Unterschied in Anführungszeichen gesetzt ?

Optionsscheine und WKN bzw. ISIN

Bearbeiten

Ich habe oben drei Fragen gestellt zur WKN bzw. ISIN. Dabei geht es mir nicht darum, wer die ISIN vergibt oder wie die vergeben werden, sondern ob alle Optionsscheine eine ISIN bekommen oder ob eine Bank auch Optionsscheine emittieren kann ohne eine ISIN dafür zu beantragen.

Haben Optionsscheine, die als Bestandteil einer Optionsanleihe emittiert werden automatisch auch eine ISIN? --Julius-m 19:50, 24. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Die Fragen werden m. E. weitegehend durch die Artikel Wertpapier und WKN beantwortet und sind nicht optionsscheinspezifisch. Man kann immer ein Wertpapier emittieren, ohne es zu listen (siehe z. B. Sparbrief), man braucht dann keine WKN. Man kann die WKN meines Wissens auch ohne Börsennotiz vorsorglich beantragen.
Ob alle Optionsscheine eine WKN bzw. ISIN bekommen weiß ich nicht - es ist anzunehmen, dass nicht, weil es eigentlich immer von allem eine Ausnahme gibt (warum sollte nicht irgendwann einmal jemand einen Optionsschein für einen bestimmten Zweck emittiert haben, und ein Handel war nie vorgesehen?). Warum ist das erwähnenswert? --Marinebanker 22:23, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Ich denke, dass die Beantragung einer ISIN das wesentliche Unterscheidungskriterium von einer Option und einem Optionsschein ist. Nur wenn die Option eine ISIN hat, ist sie fungibel und kann gehandelt werden. Nach meinem Verständnis besteht darin die Verbriefung. Wenn ich da falsch liege, worin besteht sonst die Verbriefung, die aus einer Option einen Optionsschein macht?
Leider hilft der Artikel Verbriefung bei dieser Frage auch nicht weiter. --Julius-m 20:31, 28. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Der Artikel Verbriefung hilft nicht weiter, weil er sich mit einer speziellen Form von Verbriefung, nämnlich ABS im weitesten Sinne, beschäftigt, was mit unserer Frage nichts zu tun hat.
Nochmals: Ein Optionsschein wird dadurch ausgemacht, dass er als Wertpapier vorliegt. Wertpapier heißt, dass für die Ausübung des jeweiligen Rechtes der Besitz der Urkunde notwendige Bedingung ist, näheres siehe Wertpapier. Das ist unabhägig davon, ob eine physische Urkunde existiert (auf Wertrechte geht der Wertpaierartikel leider nicht ein). Mit ISIN hat die Wertpapiereigenschaft nichts zu tun, mit Fungibilität und Handelbarkeit übrigens auch nicht. --Marinebanker 23:28, 28. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Danke für die Erläuterungen. Ich denke, ich habe es verstanden, eine Verbriefung macht aus einer Option ein Wertpapier, also einen Optionsschein. Dabei spielt es erst mal keine Rolle, ob auch eine WKN beantragt wird oder nicht. Was diese Verbriefung nun ist, sollte in dem Artikel Verbriefung beschrieben werden. Ich habe dort einen entsprechenden Diskussionsbeitrag eingetragen. --Julius-m 21:07, 30. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
Ich denke, dass es trotzdem sinnvoll wäre, darauf hinzuweisen, dass meistens für Optionsscheine eine WKN und eine ISIN beantragt wird. Denn nur dann ist ein Handel an einer Wertpapierbörse überhaupt möglich. Dasselbe gilt für den Artikel Optionsanleihe. --Julius-m 22:54, 7. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
WKN oder ISIN sind nicht grundsätzlich notwendig für einen Optionsschein, ebensowenig wie sich der Optionsschein über den Handel an einer Wertpapierbörse definiert. Daher ist es eben nicht notwendig hier explizit darauf hinzuweisen. --AT talk 02:45, 8. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Stimme zu. --Marinebanker 13:15, 8. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

einfacher Zugang zum Retailmarkt

Bearbeiten

Ich schlage vor, den Satz mit dem einfachen Zugang zum Retail-Markt wie folgt zu erweitern:

Im Gegensatz zu börsengehandelten Optionen oder OTC-Optionen eignen sich Optionsscheine für den Vertrieb am Retail-Markt, denn sie können in kleineren Losgrößen gehandelt werden und sie können - genauso wie Aktien - durch Angabe ihrer WKN benannt und in einem Ordersystem gehandelt werden. Ein Zugang zu einer Warenterminbörse oder einer Derivate-Börse ist nicht erforderlich.

--Julius-m 19:50, 24. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Klingt für mich logisch. Ersetze noch "Warenterminbörse oder einer Derivate-Börse" durch "Terminbörse" und schreibe es so rein. Grüße --Marinebanker 22:13, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Die oben genannte Aussage

Bearbeiten

Die Aussage: "Optionsscheine garantieren das Recht, innerhalb eines Jahres eine Aktie zu einem vorher bekannten Preis zu kaufen" ist leider nicht ganz korrekt.

Ich probiere es einfach mal: Ein Optionsschein ist ein Wertpapier, das an der Börse gehandelt wird. Mit dem Optionsschein erhält man ein Recht. Man hat das Recht, eine gewisse Menge eines bestimmten Wertes z. B. einer Aktie zu einem festgelegten Preis innerhalb einer festgesetzten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen oder zu verkaufen.

Die Menge ergibt sich aus dem Optionsverhältnis. Der Wert ist der Basiswert bzw. das Underlying. Das kann eine Aktie sein, muss aber nicht. Es kann sich hierbei ebenso um Rohstoffe oder Indices oder Währungen handeln. Der Preis nennt sich Basispreis oder Strike. Es ist der Preis der am Ende der Laufzeit für den Basiswert gezahlt wird. Die Frist ist die Optionsfrist, also die Laufzeit der Option. Wenn man das Recht hat zu kaufen, handelt es sich um einen Call. Hat man das Recht erworben zu verkaufen, so handelt es sich um einen Put.

Ich hoffe, dass ich es verständlicher darstellen konnte.

Leerverkäufe

Bearbeiten

Was soll an folgender Aussage falsch sein: Bei Optionsscheinen gibt es keinen Leerverkauf und damit ist das Verlustrisiko bei Optionsscheinen begrenzt. Das Verlustrisiko beim Optionshandel ist dagegen UNBEGRENZT.

Nun, der erste Satz beinhaltet drei Aussagen: 1. Der Leerverkauf (short selling) von Optionsscheinen ist verboten. 2. Das Verlustrisiko bei Optionsscheinen ist begrenzt. 3. Der zweite Punkt resultiert aus dem ersten.
  1. Die erste Aussage ist richtig.
  2. Die zweite Aussage ist nicht richtig. Der Emittent des Optionsscheines übernimmt theoretisch ein unbegrenztes Risiko. Diesem Risiko versucht er, durch entsprechendes Hedging weitgehend zu entgehen, ebenso wie das jeder Marktteilnehmer im Optionshandel auch tun kann.
  3. Die dritte Aussage ist aufgrund der zweiten Aussage somit auch nicht generell zutreffend.
Du triffst diese Aussagen allein aus der Sicht der Marktteilnehmer, ohne den Emittenten zu betrachten. Dies ist im Rahmen der Anlageberatung völlig in Ordnung, hier aber nicht zielführend. Ich kürze diesen Abschnitt daher auf die eine korrekte Aussage, dass Leerverkäufe von Optionsscheinen verboten sind. Grüße --AT talk 14:35, 4. Sep 2006 (CEST)
Ich will nun nicht auf die Dialektik deiner 3. Aussage eingehen, da dies uns nicht weiterbringen würde (man kann normalerweise jedes Risiko zusätzlich absichern). Wenn hier jemand weitsichtig ist, würde ich vorschlagen das Lemma Optionsschein aus Privatanlegersicht (dürfte über 90% interessieren) und zusätzlich aus Emittentensicht darzulegen.

Ich habe die Aussage wieder entfernt. Das Risiko von Leerverkäufen ist dort erklärt wo sie möglich sind, sowohl unter Leerverkauf als auch unter Option (Wirtschaft). Hier zu erklären, das bestimmte Risiken nicht möglich sind weil dieser Handel verboten ist, wäre unlogisch. --AT talk 13:52, 19. Sep 2006 (CEST)

Im Artikel steht jetzt "Im Gegensatz zum Optionshandel sind im Optionsscheinhandel Leerverkäufe verboten." Wo bitte findet sich etwas zu Leerverkauf in Option (Wirtschaft)? Was soll vor allem der Leerverkauf einer Option sein? Man kann natürlich eine Short-Position einnehmen, aber das ist ja kein Leerkverkauf. --NeoUrfahraner 16:02, 12. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Ich meinte einen naked short, d.h. Verkauf der (Call-)Option, ohne im Besitz des Basiswertes oder einer entsprechenden Gegenposition zu sein. Siehe Option (Wirtschaft)#Asymmetrischer Gewinn und Verlust. Gruß --AT talk 18:56, 12. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Das ist aber m. E. nicht richtig. Warum sollte man man keinen "Naked Short" eingehen dürfen? Durch was ist das verboten? -- Marinebanker 19:49, 12. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Vielleicht ist gemeint, dass ich als Privatperson mit Optionsscheinen keine Short-Position einnehmen kann (dazu müsste ich ja selber Optionsscheine herausgeben). Bei Optionen ist es meines Wissens auch für Privatpersoenen möglich, Short-Positionen einzunehmen (die Bank verlangt dann meiens Wissens eine angemessene Deckung). Ob die Bank, die einen Optionsschein herausgibt, dafür eine Deckung vorweisen muss, weiß ich nicht - eine entsprechende Forderung als Voraussetzung zur Zulassung zum Börsenhandel wäre durchaus denkbar. Unklar ist mir aber auch, ob für Optionen naked shorts tatsächlich erlaubt sind (d.h., es könnte durchaus sein, dass auch institutionelle Anleger beim Einnehmen einer Short-Position eine entsprechende Deckung bei der betreffenden Terminbörse nachweisen müssen) --NeoUrfahraner 06:53, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Grundsätzliche dürfen professionelle Anleger (sofern dem in Einzelfall nicht spezielle Regeln entgegenstehen; z. B. bei Versicherungen könnte ich es mir vorstellen, weiß es aber nicht) Positionen eingehen, die hier als "naked short" bezeichnet werden, d. h. Call-Optionen schreiben. Eine Bank jedenfalls muss auch für einen emittierten Optionsschein keine Deckung vorweisen. Mir ist keine bankaufsichtliche Regel bekannt, die Banken vorschreibt, ob und auf welche Weise sie ihre Optionspositionen (ob börsengehandelt, OTC oder Optionsscheine) oder sonstigen Positionen absichern muss. -- Marinebanker 07:38, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten
OK. Dann bleibt noch die Frage, wer eine Short-Position eingehen kann (egal ob gedeckt oder nicht). Wenn ich das richtig sehe, ist bei der Optionsscheinen der Herausgeber (und nur der Herausgeber) in der Short-Position - es liegt also eine Asymmetrie vor. Bei Optionen hingegen ist die Situation symmetrisch. Jeder Marktteilnehmer kann eine Short-Position einnehmen (der Herausgeber der Option ist ja eine Terminbörse und kein Marktteilnehmer). Dieser Unterschied ist dann vermutlich im betreffenden Absatz gemeint (Wobei ja ein Leerverkauf eines Optionsscheins im Prinzip genau eine Shortposition ist). Sehe ich das richtig? --NeoUrfahraner 08:33, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten
PS: Die betreffende Satz stammt von einer IP-Adresse: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Optionsschein&diff=prev&oldid=21023106 Dort findet sich auch der Link http://www.finanztip.de/recht/bank/terminboerse-optionen.htm Was im Link als "Leerverkauf" (dort auch unter Anführungszeichen) bezeichnet ist, ist ja anscheinend genau die Shortposition. --NeoUrfahraner 09:44, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Rausgerückt:

  1. Zur Terminologie: Ein Optionsschein ist auch eine Option :-)
  2. Um Missverständnisse zu vermeiden: Bei Optionen gibt es mindestens 2 Long/Shorts: In Bezug auf das Optionsrecht und in Bezug auf den Basiswert. Ich glaube, wir sprechen hier vom Optionsrecht, also Short = Stillhalter.
  3. Die Assymmetrie bei Optionsscheinen ist mehr technischer Natur, da nur der Inhaber des Wertpapiers auch der Rechteinhaber sein kann - Du kannst keine Verpflichtung verbriefen (Soll ich Dir neben der Optionsprämie ein Stück Papier geben, das verbrieft und mit dem Du geltend machen kannst, dass Du mir gegenüber eine Verpflichtung hast?)
  4. Die Terminbörse kann man nicht als Herausgeber in einem Sinne, der mit Emittent beim Optionsschein vergleichbar ist, bezeichnen.
  5. Der Weblink benutzt den Begriff Leerverkauf nicht im üblichen Sinne, sondern im Sinne von Short, und verwendet Stillhalter im selben Satz falsch: Stillhalter = short Option. Ein Leerverkauf eines Optionsschein wäre, den Optionsschein zu leihen und dann zu verkaufen. Ich wüsste nicht, dass es so etwas gibt.

@AT: Warum meinst Du, das "naked short" verboten ist?
M. E. ist der Satz falsch und sollte gelöscht werden. -- Marinebanker 19:14, 13. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Ad 1) Mit "Option" meine ich eine von einer Terminbörse standardisierte Variante im Gegensatz eben zu der Variante, die eine Bank (oder wer immer) nach Lust und Laune herausgibt.

War mir klar. Nur eine kleine Besserwisserei :-) -- Marinebanker 11:22, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Ad 2) Ja, mit Short meine ich Stillhalter.
Ad 3) Short-Optionsscheine gibt es anscheinend tatsächlich ( http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/short-optionsschein/short-optionsschein.htm ), aber das ändert nichts an der Asymmetrie, sofern nicht jemand einen passenden Long-Optionsschein herausgibt.
Ad 4) Mit "Herausgeber" meine ich denjenigen, der die Ausübungsbedingungen festlegt (gibt's da ein besseres Wort?), und das ist bei Optionen (im obigen Sinn) eben die Terminbörse, beim (Long)Optionsschein hingegen der Stillhalter.

Klar kann man sie beide so bezeichnen, nur ist der "Herausgeber" bei der Terminbörse etwas ganz anderes als der "Herausgeber" (Emittent) des Optionsscheins -- Marinebanker 11:22, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Ad 5) Ja, so verstehe ich es inzwischen auch, und das ist eben das Problem mit dem Satz im Artikel. Der Sinn des Satzes ist mir inzwischen klar (wie Du ja selber sagst: "Ein Leerverkauf eines Optionsschein wäre, den Optionsschein zu leihen und dann zu verkaufen. Ich wüsste nicht, dass es so etwas gibt"), daher wäre ich eher für eine sauber Formulierung - aber wie? --NeoUrfahraner 00:05, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten
PS zu 3): Die "Asymmetrie technischer Natur" erlaubt natürlich dem Herausgeber des Optionsscheins bei der Markteinführung überhöhte Preise zu verlangen, da der Markt ihn dafür nicht "strafen" (unterbieten) kann. --NeoUrfahraner 06:54, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Vorschlag:
  1. Nach dem Absatz "Normalerweise verbriefen Optionsscheine ..." sollte etwa folgendes stehen: "Vereinzelt werden auch Short-Optionsscheine angeboten, bei denen der Anleger eine Prämie erhält und sich dazu verpflichtet einen bestimmten Basiswert zu festgelegten Konditionen bereitzustellen."
  2. Statt des Satzes mit dem Leerverkauf: "Im Gegensatz zu den an den Terminbörsen gehandelten standardisierten Optionen sind bei den Optionsscheinen die Short bzw. Long Positionen fix festgelegt. Der Käufer eines (Long) Optionsscheins hat also keine Möglichkeit, mit diesem Optionsschein in eine Stillhalterposition zu wechseln".
Meinungen dazu --NeoUrfahraner 07:32, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Zu Deinem 2. Vorschlag: Ich habe einen hoffentlich äquivalenten Satz weiter oben eingefügt. Die Gegensatz zu den Terminbörsen habe ich rausgelassen, weil ein Optionsschein sowieso anders konstruiert ist. Ein vergleichbarer "Gegensatz" bestünde übrigens auch bei OTC-Optionen (wer ist da der Herausgeber?), aber ich glaube nicht, dass diese Diskussion im Artikel hilfreich wäre.

Zu Deinem 1. Vorschlag: Was da beschrieben ist, ist m. E. ein etwas komplexer strukturiertes Zertifikat. Wenn so etwas öfter als Short-Optionsschein bezeichnet wird, könnte man es unten bei den exotischen O. erwähnen. Dazu bedarf es aber verlässlicher Quellen. Nur der Eintrag in dem Online-Lexikon reicht m. E. nicht. Solche Namen und Konstruktionen kommen und gehen, nicht alles sind es wert, festgehalten zu werden. -- Marinebanker 11:22, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten

So weit einverstanden. Ich habe jetzt den fragwürdigen Satz gelöscht. Irgendwie sollte man aber die gelöschgt Aussage doch in den von Dir neu eingeführten Satz deutlicher übernehmen, beispwielsweise "Bei solchen klassischen Optionsscheinen ist der Emittent immer der Stillhalter der Option. Insbesondere kann der Käufer des Optionsscheins nicht in die Stillhalterposition wechseln." --NeoUrfahraner 12:19, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich fände die Ergänzung nicht glücklich. Der jetzige Satz sagt m. E. alles. Letztendlich kam die Frage ja wohl überhaupt durch den unglücklichen Leerverkaufssatz auf. Übrigens kannst Du auch bei einem von Dir abgeschlossenen Vertrag über eine börsengehandelte oder OTC-Option nicht in die andere Position wechseln - Du musst einen neuen Vertrag abschließen.
Wenn Dein Herz an dieser Ergänzung hängt (wenn ich das mal so sagen darf), werde ich sie nicht herausrevertieren, ich finde sie aber nicht hilfreich, eher verwirrend. -- Marinebanker 21:38, 14. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich warte ab, ob es eine dritte Meinung dazu gibt. --NeoUrfahraner 06:46, 15. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich stimme Marinebanker dahingehend zu, dass die Formulierung verwirrend ist. Als Käufer des Scheines bin ich in der Position OS long, wenn ich verkaufe ist diese Position glattgestellt. Selbst im Optionshandel wäre diese Formulierung falsch, da der Käufer grundsätzlich nicht der Stillhalter sein kann. Das Eingehen einer Stillhalterposition bedingt auch dort den Abschluss eines neuen Vertrages. Lassen wir die Formulierung doch einfach so wie sie momentan ist. Grüße --AT talk 10:39, 15. Jan. 2009 (CET) P.S.: Auf jeden Fall ist das besser als die Verwirrung mit den Leerverkäufen an der ich beteiligt war.Beantworten

Korrektur am 11.08.2007

Bearbeiten

Folgende Fehler waren in dem Artikel

  • "Optionsscheine (engl. Warrants) verbriefen genauso wie Optionen..." - Optionen verbriefen nichts, da keine Wertpapiere
  • "Optionsscheine .. verbriefen .. das Recht, ... zu kaufen (Call-Option oder kurz Call) oder zu verkaufen (Put-Option, Put)" - Wie weiter unten ausgeführt, gibt es Warrants nicht nur als Plain-Vanilla Put oder Call, deshalb war der Satz zu einschränkend

Die Definition hebt deshalb jetzt korrekt auf die Verbriefung ab.

  • "Im Gegensatz zu einer Option ist ein Optionsschein kein standardisiertes Instrument, ..." - Optionen im Allgemeinen sind auch nicht standardisiert, der Autor dachte hier ggf. an börsengehandelte Optionen. Gelöscht, weil kein kein besonderes Merkmal von Warrants (die Standardisierung ist das besondere Merkmal, aber von börsengehandelten Optionen).
  • "Grob gesprochen kann man zwischen Optionsscheinen unterscheiden, die typischerweise an Optionen angelehnt sind ..." - Unklare Formulierung. Auch die "exotischen" Strukturen kann man (und werden) als OTC-Option ausgestalten - dann wären die exotischen Warrants auch an Optionen angelehnt? Oder waren börsengehandelte Optionen gemeint? Dann kann man aber die Baskets nicht als Basiswert nennen. --Marinebanker 11:25, 11. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Termingeschäftsfähigkeit

Bearbeiten

s. auch Derivat (Wirtschaft)#Derivate im deutschen Rechtssystem

Bzgl. meines gerade erfolgten Reverts:

  • Die Termingeschäftsfähigkeit bezog sich auf alle Arten von Termingeschäften, auch Optionsscheine
  • Auch bei Optionsscheinen musste also eine Termingeschäftsfähigkeit vorliegen
  • Bei Privatanlegern wurde dies über die Risikoaufklärung erreicht (Termingeschäftsfähigkeit kraft Information)
  • Durch WpHG und FRUG haben sich offenbar die Begrifflichkeiten geändert.

--Marinebanker 20:02, 6. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Dies ist richtig und der Revert daher korrekt. --AT talk 20:18, 6. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Coverd Bonds etc.

Bearbeiten

Hallo Karsten11! Bezüglich Deiner letzten Bearbeitung:

  • "Covered Bond" ist nach allem, was ich weiß, ein Pfandbrief oder außerhalb Deutschlands etwas ähnliches. Meintest Du Covered Warrant?
  • Nach Deiner Aufteilung müsste es noch eine dritte Art Optionsnschein geben, nämlich die für den Retailmarkt. Die werden nach allem was ich weiß Back-to-Back an einer Terminbörse oder OTC gehedget.
  • Zuletzt mehr eine Verständnisfrage: Warum sollte eine Bank einen Covered Warrant machen? Gehedget ist sie damit nicht. Ich dachte immer, Covered Warrants werden im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen verwendet? -- Marinebanker 23:38, 8. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Bond ist natürlich Quatsch. Gemeint ist natürlich Warrant. Sorry.
Die Definition eines Covered Warrants wäre imho (analog der Definition in en:Covered warrant), dass der Covered Warrant von einem Dritten (eben einem Finanzintermediär) herausgelegt wird. Wie (und ob) dieser seine Position hedged ist eigentlich egal, da er frei darin ist. Er könnte das Risiko über Terminbörsen, OTC, Kombinationen aus Kassa- und Termingeschäften, durch synthetische Abbildungen oder wie auch immer decken. Oder er kann die Position offen halten (ist sicher eher untypisch). Von daher sollte mein letzer Satz über mögliche Deckung raus, oder erweitert werden.Karsten11 09:19, 9. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Ich verstehe den englischen Artikel so, dass der Emittent den Basiswert kauft und deshalb der Optionsschein "covered" ist.
Folgendes findest Du (leicht gekürzt) in Gerke, "Börsenlexikon", Gabler 202 unter "Optionsscheine, gedeckte":
"Optionsscheine, gedeckte: unterlegte Optionsscheine, covered warrants: Optionsschein, bei denen der Emittent den Basiswert im eigenen Bestand hat (Stillhalter). ... Durch den Verkauf der Scheine erhält der Emittent eine Optionsprämie. Sind die Optionsscheine bei Fälligkeit im Geld, kann die Erfüllung durch Lieferung der Stücke oder durch Cash Settlement erfolgen. Optionsscheine, die durch Futures oder Optionen abgesichert sind, zählen nicht zu den g. O. - Vgl. auch ..."
Demnach wäre Dein letzter Satz über die Deckung korrekt.
Optionsscheine für den Retailmarkt werden nach meinem Wissen deshalb Back-to-back gehedget, weil der Emittent an der Marge verdienen will und keine Marktpreisrisiken eingehen will. Das scheint mir ein anderes Geschäft zu sein als das mit gedeckten Optionsscheinen. -- Marinebanker 18:08, 9. Nov. 2008 (CET)Beantworten
Wie Du siehst, habe ich nochmal editiert. Was ich geschrieben habe, stammt aus dem Gabler - der deckt sich im Wesentlichen mit Gerke (was mich nicht wirklcih wundert, ich hatte schön öfter den Eindruck, dass die voneinander abgschreiben). Insbesondere auch das bzgl. der HEdges durch Futures und Optionen bei der Unetrscheidung nackter - gedeckter.
Tut mir leid, dass die gedeckten Optionsscheine zu den nackten Optionsscheinen gehören ... :-) Steht aber so in der Quelle. Gabler ist zugegebenermaßen nicht das tiefgehendste Buch, habe aber bisher noch nichts anderes gefunden. -- Marinebanker 19:56, 13. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Steuerliche Behandlung

Bearbeiten

Es fehlt noch etwas zur steuerlichen Behandlung von Optionsscheinen. Insbesondere finde ich wichtig, was das Finanzgericht Niedersachsen zu wertlos verfallenden Optionsscheinen entschieden hat: Danach muß der Totalausfall innerhalb eines Jahres als Spekulationsverlust anerkannt werden (in der Sache absolut richtig! Az. 2 K 252/05, aber anhängige Revision beim BFH beobachten; Az. IX R 69/07). – 87.166.200.81 19:20, 5. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Vergleich zu Hebelzertifikaten?

Bearbeiten

Ich vermisse noch eine Entscheidungshilfe im Vergleich zu Hebelzertifikaten: Was spricht für die eine, was für die andere Spekulation? - 87.166.200.81 19:23, 5. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Ja was ist denn der Unterschied zu einem Hebelzertifikat? -- 144.31.228.231 16:16, 19. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Naja. Ein Optionsschein ist halt genau das, was in der Einleitung steht. Was immer Du unter einem Hebelzertifikat genau verstehst: Dies musst Du mit der Definition hier vergleichen, dann kennst Du den Unterschied.
Will sagen: Es ist schwer möglich, in einen solchen Artikel Angrenzungen gegenüber allen möglichen Arten von Finanzprodukten einzuarbeiten, insbesondere nicht ggü so etwas wie Zertifikattypen, bei denen die Bezeichnungen nicht richtig standardisiert sind. -- Marinebanker 20:48, 19. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Was sollte noch ergänzt werden?

Bearbeiten

Ich finde, der Unterschied zw. Option und Warrant wird immer noch nicht hinreichend klar beschrieben, ich denke da vor allem an den rechtlichen Aspekt und damit an die Sicherheit des Retailkunden, wenn der Emittent eines Scheins Pleite geht. Seit Lehman und Konsorten ist das ja nicht ganz uninteressant. Ich selbst bin allerdings Praktiker (Trader), nicht Theoretiker, und kann das wohl nicht wasserdicht formulieren. Mir kommt auch der für die Praxis wichtige Aspekt der Kombinierbarkeit von verschiedenen Scheinen zu Strategien (Butterfly Spread, etc....) und die konkrete Bedeutung für die Wirtschaft (Einsetzbarkeit z.B. als Währungshedge) etwas zu kurz. Auch sollten doch wenigstens einige Exoten kurz beschrieben werden, die für die Praxis von Bedeutung sind (z.B. Capped Warrants als relativ vola-unabhängige Alternativen bei hoher Volatilität und daher ungünstigen Optionspreisen). (nicht signierter Beitrag von 92.106.83.131 (Diskussion) 15:23, 21. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

Was den Optionsschein ausmacht steht meines Erachtens im ersten Satz. Rechtliche Folgen aus dem "Unterschied" folgen meiner Meinung aus der Wertpapiereigenschaft von Optionsscheinen und sind daher nicht für Optionsscheine spezifisch. Was die Sicherheit betrifft: Beim Optionsschein geht der Emittent pleite, bei anderen Optionen der Kontrahent. Die Masseforderung dürfte denselben Rang haben. Kann man vielleicht noch einen Satz dazu sagen. Strategien und Bedeutung sind keine optionsscheinspezifischen Themen, das gilt für Optionen allgemein und ist zumindest bzgl. der Strategien auch dort abgehandelt. Exoten ist Geschmackssache - der Artikel Zertifikat (Wirtschaft) besteht hpts. aus solchen Einzelformen, und es stellt sich vor dem Hintergrund der Bastelfreude der Emittenten immer die Frage nach Relevanz einerseits und Allgemeingültigkeit der Namen. -- Marinebanker 17:17, 21. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Bei der Art von Optionen, die für Käufer von Optionsscheinen als Alternative in Frage kämen, also börsengehandelte Optionen, spielt es keine Rolle, wenn der Stillhalter pleite geht, weil die Clearingstelle die Abwicklung garantiert. Es gibt also kein relevantes Kontrahentenrisiko. (nicht signierter Beitrag von 77.176.36.115 (Diskussion) 21:50, 11. Mai 2017‎)

Gefahren von Optionsscheinen

Bearbeiten

Hallo,

ich finde dieser Artikel gehört sich dringend von jemandem der sich wirklich mit der Materie auskennt überarbeitet.

1. Wird meiner Meinung nach auf einen entscheidenden Punkt von Optionsscheinen gar nicht eingegangen: Viele Privatanleger glauben, dass es sich bei Optionsscheinen um ein ähnlich transparentes und faires Produkt wie bei an der Eurex gehandelten Optionen handelt. Dem ist aber bei weitem nicht so! Der Anleger ist zu 100 Prozent dem Gewinnstreben des Emittenten ausgeliefert, weil dieser den Spread und vor allem die Vola nach belieben verändern und somit den Kurs seines Papieres fast völlig unabhängig von der Entwicklung des Basiswertes steuern kann. Einzig die Konkurrenzsituation zwischen den Emittenten bei beliebten Basiswerten setzt diesem leichte Schranken.

Des weiteren sind Optionsscheine wie sie in Deutschland existieren z.B. in den USA, dem "Mutterland des Kapitalismus", nicht erhältlich und wären nach amerikanischem Recht meines Wissens auch nicht genehmigungsfähig.

2. Ist der Artikel unübersichtlich und alle möglichen Informationen sind ohne echte Gliederung aneinandergereiht.

3. Finde ich ich die Diskussionsseite zu diesem Artikel informativer wie den eigentlichen Artikel... (nicht signierter Beitrag von 92.194.173.2 (Diskussion) 23:44, 6. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Verluste bei Optionsscheinen

Bearbeiten

Die Tatsache, dass ein Optionsinhaber nicht mehr als die gezahlte Prämie verlieren kann, ist nicht charakteristisch für Optionsscheine. Dies gilt für alle Typen von Optionen und ist dementsprechend im Artikel Option (Wirtschaft), und zwar im Abschnitt "Asymmetrischer Gewinn und Verlust" erklärt. Allgemeine Vorgehensweise hier: Die allgemeinen Dinge werden in den allgemeinen Artikeln erklärt. Hier ist ja auch beispielsweise nicht nochmal ein kompletter Abschnitt über die Griechen. --Marinebanker (Diskussion) 23:43, 4. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Ok, das ist eine Antwort mit der ich leben kann. Allerdings suche ich dazu einen expliziten Satz im Artikel: z.B. "Da Optionsscheine von Optionen abgeleitet sind, erben sie gewisse Eigenschaften von diesen."--92.192.117.238 10:54, 11. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Der Satz fehlt doch nicht, er ist da ... es ist sogar der allererste (gekürzt):"Optionsscheine sind Optionen".
Da Optionen sogar verlinkt ist (wie es sein soll), ist dort alles wesentliche direkt zu finden. Dein Vorschlag hingegen, dass Optionsscheine "nur" von Optionen abgeleitet sind und nur ein paar Eigenschaften erben, ist so falsch. da ein OS eine verbriefte Option IST. Jede weitere Erklärung in der Einleitung macht die Sache m.E. nicht einfacher. Kürzer & verständlicher als (im wesentlichen) drei Wörter und dazugehöriger Link, geht es doch eigentlich gar nicht. --mirer (Diskussion) 00:18, 12. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Ja, aber der Aspekt des auf das Einsatzkapital begrenzten Risikos wird überhaupt nicht betont. Soetwas sollte explizit rein.--92.201.87.128 09:36, 25. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Steht im gennaten Abschnitt [[Option (Wirtschaft)#Asymmetrischer_Gewinn_und_Verlust]] - also da wo hingehört - im ersten Satz. --Marinebanker (Diskussion) 18:52, 25. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
So wie kaum jemand in der Finanzwissenschaft teile auch ich nicht die hier vertretene Auffassung, Optionsscheine seien eine Unterform/Spezialform von Optionen. Das wäre dann der Fall, wenn der Emittent mit den Kundengeldern tatsächlich Optionen kauft und man mit den Options-Zertifikaten sozusagen einen Anteil an einer Option verbrieft bekommt. Dem ist aber nicht so. Der Artikel Option (Wirtschaft) ist also nicht der übergeordnete, allgemeinere Artikel zu diesem.(nicht signierter Beitrag von 77.176.36.115 (Diskussion) 21:11, 11. Mai 2017‎)
Aus Deinem Kommentar schließe ich, das Du unter "verbrieft" eine ABS-artige Konstruktion verstehst. Das ist aber zu eng, verbrieft heißt schlicht "als Wertpapier ausgestaltet". Ganz klar ist mir aber Dein Argument nicht: Es wäre nur eien Unterform, wenn der Emittent Optionen kauft etc.?
Und damit es hier nicht auf meine Meinung ankommt:
Gerke: Börsenlexikon (Gabler): "Optionsschein, warrant, bezeichnet verbriefte Optionen ..."
Büschgen: Das kleine Bank-Lexikon (Verlag Wirtschaft und Finanzen): "Warrant ... 3. Optionsschein: Wertpapier, das Optionsrechte verbrieft"
Nicht die tiefgründigsten Quellen, aber für dieses Tehma ausreichend. --Marinebanker (Diskussion) 22:36, 12. Mai 2017 (CEST)Beantworten

Die "Griechen",

Bearbeiten

z. B. das Vega, oder wenigstens ein Link auf die Bewertungstheorie, fehlen im Artikel komplett. Außerdem fehlt so ein bißchen "Praxiswissen", was man mit Derivaten oder auch Turbo-Derivaten denn außer hirnlos damit zu zocken so anfangen kann (z. B. hedgen). Oder was und wie exotisch "exotische" Optionsscheine sind - was z. B. ist ein straddle? --77.8.42.188 16:27, 8. Jul. 2021 (CEST)Beantworten