Diskussion:Nießbrauch

Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von Karl 3 in Abschnitt Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Hallo, mir fehlen in dem Artikel Informationen darüber, welcher Rechte der Nießbrauchnehmer an einem Grundstück gegenüber dem Eigentümer hat. Darf der Eigentümer z. B. oder auch eine dritte Person das Grundstück ohne Einwilligung betreten oder an einem Haus z. B. ohne Absprache Arbeiten durchführen? Inwieweit schränkt das Nießbrauchrecht also das Eigentumsrecht des Gebers ein?

Hallo, vielleicht kann mir jemand hierzu eine Antwort geben. Wenn man ein Nießbraucher ist, welche steuerlichen Belastungen kommen dann auf einem zu bzw. muss die „kostenlose“ Nutzung einer Wohnung, bei der Einkommensteuer angeben werden und wird diese auf das Einkommen angerechnet? Danke für Eure Antworten !

Rechtsberatung zu konkreten Fragestellungen ist hier nicht zulässig. Wende dich am besten an einen Steuerberater! --Matthias-j-1975 17:00, 24. Mai 2006 (CEST)Beantworten


Hilfe! habe folgendes Problem: kann ein Nießbrauch vorzeitig beendet werden, bleibt das Recht bei Nichtausübung uneingeschränkt bestehen und kann es jederzeit wieder ausgeübt werden? Konkret: Nießbrauch an meinem Haus wird zur Zeit nicht ausgeübt, Recht steht aber im Grundbuch. Falls ich mein Haus jetzt renoviere, kann dann der Nießbrauchberechtigte es zu seinen Gunsten vermieten und ich gehe leer aus?

Willi


Wo liegt der Unterschied zum dinglichen Wohnrecht. Wo sind die Vorteile und Nachteile der beiden Konstruktionen. Sind beide Insolvenzfest, d.h. werden sie durch eine Zwangsversteigerung wegerworben?89.166.242.154 09:58, 25. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Das Wohnrecht berechtigt - wie der Name sagt - zum Wohnen, also nur zum Gebrauch. Der Nießbrauch dagegen zum Ziehen von Nutzungen, also auch zum Vermieten usw. Das ist wie der Unterschied zwischen Miete und Pacht. Im übrigen würde ich mal vermuten, dass das eine Frage des Rangs ist. --103II 10:49, 25. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Historisches Bearbeiten

Ist das altertümliche (?) Recht, jemmandem beispielsweise eine Burg zu Genuß abzugeben (abzutreten? oder wie schreibt man richtig?) auf den Nießbrauch oder auf das Genussrecht zurückzuführen (bzw. umgekehrt)? Kann jemand vom Fach diesen geschichtlichen Aspekt korrekt in die entsprechenden Artikel einbauen? -- 217.84.146.239 18:42, 18. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Ich vermute mal: nein. Das hat wohl mehr mit Lehnsrecht als mit römischem Privatrecht zu tun. --103II 19:47, 18. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Fachchinesisch Bearbeiten

Der Artikel ist in einem Stil geschrieben, dass fast jedes zweite Wort verlinkt werden sollte. --Gereon K. 12:48, 28. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Allgemeine Definition Bearbeiten

Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer im Wesentlichen drei Rechte: Nutzung (usus), Fruchtziehung (fructus) und Verfügung (abusus). Ich kenne abusus nur unter der Bedeutung Mißbrauch. Kann mich jemand aufklären?--Timm Thaler (Diskussion) 07:49, 10. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

schließe ich mich an --Zopp (Diskussion) 13:45, 26. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Verständlichkeit Bearbeiten

Vermutlich ist das eine nicht leicht zu erklärende Sache und einiges "Fachchinesisch" unabdingbar, aber trotzdem muß hier die Verständlichkeit verbessert werden. Zum einen ist die aktuelle Aufteilung in Einleitung und "Allgemeine Definition" nicht ganz glücklich, denn letzterer Abschnitt enthält sehr wesentliche Infos, die außerdem noch verständlicher geschrieben sind, als der erste Satz des Einleitungstextes. Damit wäre dessen Text eigentlich besser in der Einleitung aufgehoben. Und in diesem Abschnitt heißt es, die Bestellung des Nießbrauches bedarf regelmäßig der Mitwirkung eines Notars: Ist da das Wort regelmäßig etwas unglücklich gewählt? Soll das eine Bedeutung wie etwa "in der Regel" haben? Dann sollte es doch eher regelgemäß o.ä. lauten? Regelmäßig wird ja eher im Sinn von "widerkehrend" benutzt, als im Sinn von "einer Regel folgend". Und im nächsten Abschnitt "Gesetzlicher Inhalt in Deutschland" heißt es, daß der Berechtigte nicht nur einen Anspruch (...) gegen seinen Vertragspartner hat, sondern ein Recht (...), das gegenüber jedermann wirkt. Das sollte ebenfalls etwas verständlicher/deutlicher formuliert werden, evtl. mit einem kurzen Nebensatz in Form eines Beispiels. Außerdem verstehe ich eine grundsätzliche Sache nicht, und da bin ich dann vermutlich nicht der einzige, und das könnte erläutert oder besser beschrieben werden: Wenn der Eigentümer das Verfügungsrecht an der Sache behält, wie kann man das dann so sehen, daß dieser nur noch "bloßer Eigentümer" ist? Ein Verfügungsrecht klingt doch nach einem bedeutsamen Recht, und nicht danach, daß man einzig und allein Eigentümer ist und sonst gar nichts. --Zopp (Diskussion) 13:45, 26. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

zitiertes BSG-Urteil (Unverwertbarkeit des Vermögens) so nicht mehr aktuell Bearbeiten

Klarstellung durch Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R (nicht signierter Beitrag von 62.159.113.37 (Diskussion) 11:15, 31. Mär. 2017 (CEST))Beantworten

Begriff "Wirtschaftlicher Eigentümer" Bearbeiten

Ich habe den Satz mit dem Begriff "wirtschaftlicher Eigentümer" vollständig gestrichen. Zum einen kenne ich diese Verwendung in diesem Zusammenhang nicht. Zum anderen ist der Begriff im Steuerrecht definiert und bezeichnet eine Person, die den juristischen Eigentümer über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gegenstandes von der Nutzung des GEgenstandes ausschließen kann. Die Laufzeit des Nießbrauchs und die gewöhnliche Nutzungsdauer im Steuerrecht sind jedoch voneinander völlig unabhängig. Michael Metschkoll (Diskussion) 17:59, 21. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Für Laien nicht verständlich Bearbeiten

Geht das auch so, dass es von einen Laien verstanden werden kann? Von wem z.B kann eine Löschung vorgenommen werden? Kann das der Eigentümer veranlassen oder kann das nur durch den Nutznießer geschehen. Lenapena82 (Diskussion) 18:19, 21. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung Bearbeiten

Nießbrauch wird auch als eine Möglichkeit von Verrentungsmodellen bei der Immobilienrente genutzt. Vgl Focus.de vom 5. August 2021 "Verrentungsmodelle im Check: Mit 5 Modellen können Sie Ihr Haus gegen eine Rente eintauschen" [1] --Karl 3 (Diskussion) 12:34, 27. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Richtig, dann arbeite das doch ein... VG --Stephan Klage (Diskussion) 16:25, 27. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Mach´ ich! Aber vorher muß der Artikel Immobilienrente optimiert werden und um "Nießbrauch" als Verrentungsmodell ergänzt werden. Gruß --Karl 3 (Diskussion) 19:13, 27. Jul. 2023 (CEST)Beantworten