Diskussion:Mutmaßlicher Wille

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Fspade in Abschnitt Veraltet und unklar

Löschdiskussion

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BGHSt / BGHZ-Fundstellen

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Bei Gelegenheit könnte man noch die Fundstellen für die beiden Zitate aus BGHSt / BGHZ nachtragen. --Fl.schmitt 18:14, 31. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Veraltet und unklar

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Dieser Artikel basiert auf der rechtlichen Situation von vor 2009. Die Aussage: "so ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann." darf so nicht stehen bleiben.

Dieser Satz macht insich schon keinen Sinn, denn der Wille des Patienten soll ja gerade aus der Patientenverfügung hervorgehen. Nur wenn aus ihr "für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann" was der Wille des Patienten ist, müssen andere Wege beschritten werden (z. B. über das Betreuungsgericht). Wenn aber der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation aus der Patientenverfügung eindeutig und sicher festgestellt werden kann, ist die Patientenverfügung für alle Beteiligten zwingend verbindlich! Frank Spade (Diskussion) 19:11, 1. Mai 2014 (CEST)Beantworten