Diskussion:Meldepflicht (Arbeits- und Sozialrecht)

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 79.242.222.168 in Abschnitt Nicht alle Leistungsbezieher!

Nicht alle Leistungsbezieher!

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Die Meldepflicht gilt keineswegs für alle Leistungsbezieher, sondern schon allein dem Wortlaut der angeführten Gesetze in SGB II und III nach allein für Arbeitslose und Arbeitsuchende. Sie gilt ausdrücklich nicht für erwerbstätige Leistungsbezieher von ALG II. Die Meldepflicht ist grundsätzlich die SGB-II-Entsprechung zur Erreichbarkeitsanordnung des SGB III und ergibt sich wie diese aus der Anordung des Verwaltungsrates der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit vom 23. Oktober 1997. Für die Erreichbarkeitsanordung und die analog im SGB II zu findende Meldepflicht (die im Gesetztesttext sowieso allein Arbeitslose als Adressaten ausweist) gilt nach Maßgabe der Bundesagentur für Arbeit, daß sie für drei Gruppen grundsätzlich nicht gilt:

  • Erwerbstätige Leistungsbezieher
  • Schüler und Azubis, die noch bei den Eltern wohnen
  • Leistungsbezieher, die an Maßnahmen teilnehmen.

Siehe dazu Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II: Fachliche Hinweise der BA - § 7 SGB II: Leistungsberechtigte (Fassung vom 20. 01. 2016), S. 47: [1], sowie einschlägiges Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 09. 07. 2009 (AZ: L 2 AS 194/09 B ER[2]).

Daran ändert auch der viel fehlzitierten Beschluß des LSG NRW vom 03. 04. 2013 nichts, da es dort um eine 1.) länger als 21 Tage andauernde Abwesenheit 2.) im Ausland ging (der Beschluß bezog sich in der Begründung ebenfalls auf die BT-Drucksache 16/1696, S. 26, wo es ausdrücklich um Auslandsaufenthalt geht), die 3.) nachweislich mit keiner Erwerbstätigkeit verbunden war. --79.242.222.168 16:42, 30. Apr. 2016 (CEST)Beantworten