Diskussion:Mandatsträgerbeitrag

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 79.140.114.110 in Abschnitt BGH-Urteil vom 31.01.2023 - II ZR 144/21 zur Pflicht zur Zahlung

Duisburg

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Im Jahre 2011 wurde berichtet (unter anderem in der Zeitung "Rheinische Post"), daß die SPD in Duisburg von denjenigen ihrer Mitglieder, die für den Rat der Stadt oder für eine der Bezirksvertretungen kandidieren wollten, verlangt hat, eine Art schriftlichen Schuldschein zu unterschreiben, nachdem sie nach ihrer Wahl regelmäßig bestimmte zusätzliche Geldbeträge an den SPD-Unterbezirksverband Duisburg abführen. Wer den Schuldschein nicht unterschrieb, durfte auch nicht für den Stadtrat oder für die Bezirksvertretung kandidieren. Nachdem dieser Skandal im Jahr 2011 aufgedeckt wurde, wurde versprochen, diese Praxis einzustellen. Außerdem wurde von Seiten der Partei behauptet, die Kandidaten für die Bezirksvertretungen und den Stadtrat hätten sowieso immer bloß freiwillig unterschrieben, und niemand sei zu irgendetwas gezwungen worden. Vollständig aufgeklärt wurde der Fall bislang noch nicht. Der derzeitige (Polizei- und) Innenminister von NRW, Jäger, soll lange Jahre eine führende Position beim SPD-Unterbezirksverband Duisburg gehabt haben.(Die Quelle Rheinische Post hat auch eine Online-Ausgabe, in der auch ältere Berichte und Artikel immer noch nachzulesen sind.)--91.52.164.247 23:10, 6. Jun. 2012 (CEST)Beantworten

Zum Verständnis des Artikels

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Damit ich das hier richtig verstehe: Abgeordneter x spendet seinen Mandatsträgerbeitrag y monatlich an Partei z. Da der Beitrag y eine Spende ist kann x diesen Beitrag bei der Jahressteuer einreichen. Die Steuer (das Land) zahlt dem Abgeordneten x die Spende zurück/verrechnet sie ect. Am Schluss hat der Abgeordnete seine Spende durch die Steuer zurück bekommen. Das ist also eine indirekte Patei-Finanzierung durch Steuergelder. Steuer die dem Land, den Bürgern zu gute kommen sollten, streicht sich die Partei ein. Habe ich das so richtig verstanden das es so läuft?

Jein (mit Tendenz zu: nein), siehe Parteispende#Steuerliche Absetzbarkeit. Wie bei anderen Spenden an Parteien sind auch die Mandatsträgerbeiträge bis zu einem bestimmten Betrag absetzbar. Sofern die Angaben im Artikel hier noch einigermaßen korrekt sind, dürfte zumindest bei Bundestagsabgeordneten (und vermutlich auch Landtagsabgeordneten) der zulässige Höchstbetrag regelmäßig deutlich überschritten werden. Sprich: nur ein Teil der Mandatsträgerbeiträge (max. 3.300 Euro/Jahr) mindert die Steuerschuld, und dies auch nur max. bis etwas zur Hälfte des Beitrages. Der überwiegende Teil der Mandatsträgerbeiträge wird vom Abgeordneten meist wohl voll selbst getragen.
Dass so indirekt aus Steuergeldern die Organisationen mitfinanziert werden ist allerdings weder spezifisch für Parteien, noch für die Spenden von Mandatsträgern: Das ist bei jeder Spende an Organisationen so, bei denen die Spende steuerlich absetzbar ist.--89.14.60.160 18:59, 1. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Quellen fehlen; Sachlich unrichtig

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Es werden 4 sehr alte Quellen genannt, mehrere Absätze sind ohne Quelle verfasst, zudem inhaltlich falsch im Bezug auf Ausschluss, Rechtspflicht und Einklagbarkeit. https://www.bundestag.de/resource/blob/436786/7ed47fbbde5ead78c5ddff11ec78be3a/wd-3-155-16-pdf-data.pdf

Prozente

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Die Angegeben Werte zum Anteil sind von 1989, mit ungefähren Werten von 1993 und Gesamtsummen von 2003. Gibt es da wirklich keine aktuelleren Daten? Insbesondere die 50% bei den Grünen von damals werden ja auf keinen Fall die aktuellen Stand widerspiegeln wenn man auf die Summen von 2003 schaut. --jonas (Diskussion) 04:11, 23. Nov. 2020 (CET)Beantworten

BGH-Urteil vom 31.01.2023 - II ZR 144/21 zur Pflicht zur Zahlung

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"Der für das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass eine politische Partei einen parteiangehörigen ehrenamtlichen Bürgermeister auf Grundlage ihrer Satzung auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag (sog. Amts- bzw. Mandatsträgerbeitrag) gerichtlich in Anspruch nehmen kann. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag und gab damit dem CDU-Kreisverband Burgenlandkreis in Sachsen-Anhalt recht (Urt. v. 31.01.2023 - II ZR 144/21)." Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iizr14421-buergermeister-parteien-sonderbeitrag-parteifinanzierung-mandat-unterstuetzung-cdu-schlosser/ 79.140.114.110 18:13, 31. Jan. 2023 (CET)Beantworten