Die letzten drei Absätze haben mit Makeltheorie nichts zu tun, sie sollten hier entfernt werden. Makeltheorie meint Makel im Sinne von Fehler. Maklerrecht hat damit nichts zu tun. Der erste Absatz müsste wohl von einem Strafrechtler noch etwas ausgebaut werden. --wau 01:55, 9. Mär 2004 (CET)

Makel, Fehler - fault finder

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Mäkler wird im Englischen gelegentlich auch mit 'fault finder' übersetzt. In einigen deutschen Landen bezeichnete man früher den Makler auch als "Meckerer" oder das Makeln mit "meckelen" (von meckern, mit einem Fehler nicht einverstanden sein, aber auch: Alternativen bieten). Im Römischen hieß der Nachweismakler 'intercessor' (dazwischen sein, Einspruch erheben). Nach dem Erlass des Rechtsberatungs(mißbrauchs)gesetzes stellte die Reichsrechtsanwaltskammer ihre Anwälte übrigens unter den Mäklervertrag, weil durch Sprachkundige aus ihm die "Makeltheorie" heraus zu lesen ist. --Monika Chinwuba 18:40, 9. Mär 2004 (CET)

Und wo...

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...schreiben wir jetzt den gelöschten Absatz hin? --Monika Chinwuba 21:47, 17. Mär 2004 (CET)

Hinweis auf NS-Ideologie

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Es wäre sicherlich angebracht, deutlich darauf hinzuweisen, dass das RG einen sittlichen Makel deshalb als relevant angesehen hat, weil "nach gesundem Volksempfinden" die Sache auch als Handelsstück minderwertig sei, Volksgesittung und Volksgewissen aber zum Abrücken von einen rein wirtschaftlichen Betrachtung nötigten (unter Zitierung von Gürtner/Freisler). Besonders die Nichtangabe des Entscheidungsjahres sollte überdacht werden.