Diskussion:Listenprivileg

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Carl B aus W in Abschnitt EUDSGV

Stellenangabe Bearbeiten

Auf welchen Satz des dritten Abschnitts bezieht sich das Listenprivileg? Im Artikel heisst es "... § 28 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 ..." während im Link vom ZAW von " ... § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG ..." die Rede ist. Oder ist die '1' nur ein Tastaturausrutscher? MfG, --194.202.236.116 13:59, 15. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Gemeint ist die Passage "Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig: ... 3. für Zwecke der Werbung...". Die Zitierweise "Satz 1 Nr. 3" habe ich aus der Stellungnahme der Verbraucherzentrale (dort auf Seite 5) übernommen. --Zipferlak 15:44, 15. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Quelle? Bearbeiten

Bzgl. des behaupteten Verlustes von Arbeits- und Ausbildungsplätzen fehlt es an einer Quelle. Ich beabsichtige daher, den Abschnitt ersatzlos zu löschen. --Forevermore 18:08, 13. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Siehe "http://www.kein-datenklau.de/aus_ar.html", diese Quelle bezieht sich auf "http://www.crm-expo.com/www7/dokumente/verschiedene/Prognosepapier.pdf" --Kruemelminchen 15:20, 15. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Das verlinkte Dokument ist ein Positionspapier, das sich auf eine Studie bezieht. Der Autor des Positionspapiers wird nicht genannt, die Studie nicht verlinkt. Das genügt nicht als seriöse Quelle, siehe Wikipedia:Belege. --Forevermore 08:17, 16. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Das sehe ich auch so und habe - als Autor des Artikels - den fraglichen Absatz entfernt. --Zipferlak 08:53, 16. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Im Positionspapier steht in der Quellenangabe auf der letzten Seite der Autor (falls man diesen bis zu Ende gelesen hat): "Basis der Auswertungen sind die Rechercheinformationen der Creditreform-Unternehmensgruppe." Gerne können wir diese Studie auch verlinken. Es geht in dieser Studie um die unmittelbaren Folgen der Abschaffung des Listenprivilegs. --Kruemelminchen 09:08, 16. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Wiedersprechen Bearbeiten

Im Artikel steht: "Allerdings ist die Datennutzung nicht erlaubt, wenn anzunehmen ist, dass diese gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene gemäß § 28 Absatz 4 BDSG einer Nutzung seiner Daten widersprochen hat (Opt-out)." Wo und wie wiederspricht man denn wirksam? Wäre das vielleicht ergänzenswert? --Neptuul (Diskussion) 13:26, 16. Mai 2014 (CEST)Beantworten

EUDSGV Bearbeiten

In der EU Datenschutz Grundverordnung gibt es kein Listenprivileg und es sieht danach aus dass es dort auch keine Öffnungsklausel gibt. Der 2. Entwurf des Anpassungsgesetztes regelt nur "offensichtlich im Interesse der betroffenen Person" oder "aus öffentlich zugänglichen Quellen". Das wäre damit ein wegfall des Listenprivilegs durch die Verordnung und die Anpassung. Kann das jemand genauer beschreiben - und generell die EUDSGV erwähnen. (nicht signierter Beitrag von 62.156.183.195 (Diskussion) 15:58, 22. Feb. 2017 (CET))Beantworten

sehe ich auch so - Listenprivileg dürfte Vergangenheit sein --Carl B aus W (Diskussion) 12:17, 4. Jun. 2018 (CEST)Beantworten