Diskussion:Lieferantenerklärung

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Besanstag in Abschnitt Verordnungen

Überarbeiten: Verwendung für grenzüberschreitende Warenlieferungen Bearbeiten

Dieser Absatz passt m.E. nicht so ganz zum Rest des Artikels. Was ist Kumulierung? Was hat der Abschnitt überhaupt mit der LE zu tun? --Flominator 21:03, 1. Dez. 2011 (CET) Kumulierung ist die Anhäufung von nicht ausreichenden Ursprungsanteil, das in einigen Abkommen vorgesehen ist. --Besanstag 12:20, 5. Sept. 2021 (CET) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von Besanstag (Diskussion | Beiträge) 12:21, 5. Sep. 2021 (CEST))Beantworten

Ich werde den Artikel bei gelegenheit überarbeiten es steht einiges "nicht so tolles" darin. Eine LE ist z.b. NIE für grenzüberschreitende Verkehre. Es gibt sie per EU Verordnung überhaupt nur weil eben KEINE Grenzen überschritten werden (Im Binnenmarktverkehr) Leftie11 (Diskussion) 16:46, 30. Jul. 2012 (CEST) Eine LE mit Präferenzursprung ist nie für grenzüberschreitende Verkehre. Im Rahmen der Kumulation gibt es Lieferantenerklärungen mit vorgeschriebenem Wortlaut, die das ermöglichen. --Besanstag (Diskussion) 12:35, 5. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Es werden selbstverständlich Grenzen überschritten. Zum Beispiel wenn Ware, die in Deutschland hergestellt wird, nach Ägypten exportiert wird. Hierzu werden LEs ausgestellt. Kumulierung ist ein Absatz der in der LE enthalten sein muss und somit von hoher Wichtigkeit ist. Die beste Seite um sich über LEs zu informieren ist definitiv die Zoll Online.

Rechtsgrundlage Bearbeiten

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 ist NICHT die Rechtsgrundlage für die Lieferantenerklärung! Diese VO ist durch Art 186 der VO 450/2008 AUFGEHOBEN! (nicht signierter Beitrag von 217.81.68.13 (Diskussion) 17:36, 13. Mär. 2013 (CET)) Nachtrag: Versucht es mal mit Protokoll Nr. 4, über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (nicht signierter Beitrag von 217.81.68.13 (Diskussion) 18:22, 13. Mär. 2013 (CET))Beantworten

Verordnungen Bearbeiten

Wurde die Verordnung 1207/2001 nicht durch die Verordnung 952/2013 ersetzt? Frag nur, da die 952/2013 nicht im Artikel erwähnt wird. --Calle Cool (Diskussion) 08:55, 7. Sep. 2017 (CEST)Beantworten


Die übergreifende Verordnung ist der Unionszollkodex/Zollkodex der Union (UZK) VO (EU) 952/2013. Hier ist die Lieferantenerklärung ab Abschnitt 2 "präferenzieller Ursprung" Artikel 64 ff. grundsätzlich geregelt. In den ergänzenden Verordnungen ist das Thema weiter spezifiziert.

Dazu gibt es die Durchführungsverordnung zum UZK, den Implemented Act (UZK IA) VO (EU) 2015/2447, - in der Präambel (24), speziell in Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung, Artikel 61 "Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung", Artikel 62 "Langzeit-Lieferantenerklärungen", Artikel 63 "Ausfertigung von Lieferantenerklärungen", Artikel 64 "Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4" - Die INF.4 ist ein Verfahren zur zollamtlichen Überprüfung einer Lieferantenerklärung, die normalerweise in Selbstzertifizierung ausgestellt wird. Die Überprüfung ist weiter in Artikel 65 und 66 geregelt. --Besanstag (Diskussion) 14:16, 10. Okt. 2021 (CEST)Beantworten