Diskussion:Lichtpunktgewehr

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von 2001:9E8:41B8:DD00:9049:A078:A864:E5BE in Abschnitt Und wieder Gesetzliche Regelungen

Anpassung gesetzliche an Festlegung Bearbeiten

Für die Nutzung von Adaptern an "normalen" Schußwaffen gelten die für die jeweilige Waffe zutreffenden gesetzlichen Festlegungen für die Altersgrenzen. Ob hier ein Trainingsabzug verwendet wird, die Waffe ungeladen ist oder mit dieser Waffe nicht scharf geschossen wird, ist irrelevant. Der Text wurde von mir entsprechend angepasst. raddi -- 141.15.31.1 17:00, 15. Jun. 2011 (CEST) ...aber bei der Sichtung offensichtlich verworfen. Mir solls egal sein, aber an der Rechtslage ändert es nichts... raddi (nicht signierter Beitrag von 141.15.31.1 (Diskussion) 11:08, 19. Jul 2011 (CEST)) Beantworten

Und wieder Gesetzliche Regelungen Bearbeiten

Meines Wissens nach ist schon alleine der Besitz von Laserzielgeräten für Schusswaffen eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) nach § 52 (3) 1 WaffG, da sie laut Anlage 2 Abschnitt 1, Punkt 1.2.4.1, zu den verbotenen Waffen/Gegenständen zählen.

Das Anbringen an richtigen Schusswaffen, unabhängig davon ob ungeladen oder mit Trainingsabzug einschließlich Luftdruckwaffen oder Soft Air Waffen, ist erst recht eine Straftat. Ich halte es für grob fahrlässig hier von Trainingsmöglichkeiten von Jugendlichen zu schreiben ohne zu erwähnen, dass dieses in Deutschland strafbar und damit nicht möglich ist. Benutzerkennung: 43067 21:50, 4. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Nur dass die Laseradapter keine Laserzielgeräte sind, denn man zielt mit ihnen nicht und sie sind auch nicht dort angebracht, wo Zieloptik angebracht wird, nämlich oben auf der Waffe. Die Waffen haben ihre ganz normale Visierung aus Diopter (Gewehr) oder Kimme und Korn (Pistole). Die Adapter werden in die Mündung ein- bzw. davorgeschoben und festgeschraubt. Der Laser ist nicht permanent aktiv und somit keine Zielhilfe. Vielmehr wird ein kurzer Lichtimpuls erst durch die Erschütterung des Trainingsabzuges ausgelöst. Ich bin kein Jurist, nur waffensachkundiger WBK-Inhaber, aber dass die Laseradapter rechtlich als Zielgeräte gilt, möchte ich stark in Zweifel ziehen. Zumal lizensierte (und somit überprüfte) Waffen- und Schießsportzubehörhändler wie z.B. Allermann oder Stelljes Produkte namenhafter Hersteller wie DISAG (Auswertemaschinen, Elektronische Schießstände) oder Hämmerli (ehem. Sportwaffenhersteller, heute Marke von Walther) im Katalog haben. --2001:9E8:41B8:DD00:9049:A078:A864:E5BE 23:26, 29. Jan. 2024 (CET)Beantworten