Inwiefern könnte man den § 23 g GVG hier mit einbringen? Ich suche eine nähere Erklärung zu dem Paragraphen und bin nur über viele Umwege hier her gelangt. Auszug des Paragraphen (Quelle: http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=11&paid=23): g) Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag;

mfg Titus

Leibgeding, Altenteil

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Leibgeding (auch Altenteil u.a.) sind Sammelrechte (subjektiv persönlich), die aus einer oder mehreren Reallasten sowie aus einer oder mehreren Dienstbarkeiten bestehen. Die Reallast sichert Leistungen aus dem Grundstück (Pflege, Rente, Naturalleistungen, Grabpflege), die Dienstbarkeiten regeln die Benutzung des Grundstück (Wohnrecht, Mitbenützungsrecht u.a.). Wegen der Unübertragbarkeit persönlicher Einzelleistungen (Pflege) ist der Anspruch auf Altenteilsleistungen nicht übertragbar, auch wenn er übertragbare Anteile (Geldzahlungen) enthalten würde (s.a. Palandt, Anm. 3 zu § 1111 GBB m.w.N.). Mit freundlichen Grüßen, Ihr N. Baumgärtner (nicht signierter Beitrag von 79.207.1.72 (Diskussion) 10:18, 15. Jul 2010 (CEST))

Das Libding

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Im Schwarzwald

steht neben bis heute gut erhaltenen alten Bauernhöfen ein Nebengebäude, "das Libding".

Mir (Schwarzwälder) hat man als Kind erklärt, dass dort der Bauer und seine Frau wohnen, nachdem sie ihren / seinen Hof an ihren Nachfolger an den dazu bestimmten Sohn übergeben haben, zur Weiterführung bis zum Tod der Eltern und Eigentums-Übergang des Hofs an diesen Sohn als Erben.

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