Diskussion:Kontopfändung

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Markobr in Abschnitt Weblinks

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009, welches am 1. Juli 2010 in Kraft getreten, wurde der bisher nachgelagerte Kontopfändungsschutz gundlegend neu geregelt und zentrale Pfändungs- und Pfändungsschutzvorschriften grundlegend neu geregelt. Der Artikel ist noch nicht vollständig überarbeitet; er sollte aber der aktuellen Rechtslage angepaßt werden. Aus Zeitgründen sehe ich mich dazu weitgehend außerstande. Frankie 22:05, 6. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Bis 2012 gilt sowohl der bisherige Kontenpfändungsschutz als auch die neuen Schutzvorschriften in Form des P-Kontos. Somit müssen auch beide Vorschriften im Artikel dargestellt werden. --Pe-sa 09:13, 8. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Folgen einer Kontopfändung Bearbeiten

Ich vermisse einen ausfuehrlicheren Abschnitt ueber den fortlauf der Dinge. So wurde mein Konto gepfaendet aber das Geld, trotz ausreichendem Guthaben, erst nach ueber einem Monat und einer Unterschrift bei der Bank angewiesen. Im Artikel stehen aber dazu zwei widerspruechliche Dinge: 1. "Die Bank überweist den pfändbaren Betrag nach Ablauf von 14 Tagen an den Gläubiger (§ 835 III ZPO)" 2. "Wenn die Forderung durch den Kunden über das gepfändete Konto beglichen wird" Vielleicht blickt da einer durch und bringt das ggf in den Artikel ein ? Danke. -- 87.185.109.149 17:06, 12. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Unverständlich! Bearbeiten

Wäre super, wenn dieser Artikel mal für nicht-Anwälte (wie mich) umgeschrieben würde. Danke! -- 92.229.249.18 23:53, 19. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Sehe ich genau so. Der komplette Artikel ist ein einziges Beamtenkauderwelsch. Mit Abstand der schlechteste(unverständlichste) Artikel den ich auf Wiki gelesen habe. --92.79.133.34 15:08, 16. Aug. 2010 (CEST) "Ob Debitkarten (Kreditarte/girocard) oder Kreditkarten..." Kreditkarten sollen Debitkarten sein? Ist das so richtig? (nicht signierter Beitrag von 178.24.113.0 (Diskussion) 19:17, 27. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Ich habe mal angefangen aufzuräumen. Viele Angaben sind für die Praxis unerheblich. Das ganze Umschreiben ist sehr umfangreich.--Ubran 23:39, 14. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Weblinks Bearbeiten

Bei Links soll eigentlich gelten - "Nur vom Feinsten", und davon maximal 5 Stück. Da nun mehr als 15 Links eingetragen sind, schlage ich vor, die Auflistung zu überdenken. Hier geht es um Kontopfändung, Schuldnerberatung hat damit nur indirekt zu tun. Genausogut kann man Gläubigerschutz, Gerichtsvollzieherseiten und Inkassodienste verlinken. Im Artikel sollten nur Kerninformationen der Banken und der Behörden/Ministerien verlinkt werden, im Sinn von NPOV.78.55.208.23 11:56, 5. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Bevor jetzt ein Edit War um diesen Link [1] ausbricht: Was spricht dafür, was spricht dagegen? (nicht signierter Beitrag von 88.73.201.218 (Diskussion) 13:24, 29. Okt. 2015 (CET))Beantworten

Ja, was spricht dafür, einen Link auf eine reine Werbeseite zu setzen? --Mark (Diskussion) 13:38, 29. Okt. 2015 (CET)Beantworten

P-Konto als eigener Artikel? Bearbeiten

Ich halte eine Auslagerung des P-Kontos in einen eigenen Artikel für sinnvoll. Meinungen?Karsten11 16:01, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Das gab es schon einmal ... gib mal als Suchbegriff Pfändungsschutzkonto ein und gehe auf die Diskussion. Außerdem gehört das P-Konto thematisch in die Kontopfändung. Nach derzeitigem Stand laufen herkömmlicher Kontopfändungsschutz und P-Konto nur für eine begrenzte Zeit parallel. -- Pe-sa 00:53, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Danke für den Diskussionslink. P-Konto gehört einerseits in das Thema Kontopfändung, andererseits in das Thema Girokonto (z.B. analog Jedermann-Konto) und damit in die Kategorie:Zahlungsverkehr. Gerade Themen wie Gebühren für das P-Konto, Wechsel vom Jedermann-Konto zum P-Konto, Statistiken über die Nutzung des P-Kontos, die bald kommen werden, lassen mir einen Ausbau eines eigenständigen Artikels sinnvoll erscheinen. Aber warten wir mal weitere Meinungen ab.Karsten11 09:56, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Kannst du für die Feststellung "Verfügt der Kunde über ein P-Konto, besteht kein Anspruch zusätzlich ein Jedermann-Konto zu führen." eine Quellenangabe anbieten? Danke. --Pe-sa 11:23, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Das ergibt sich aus Text der Empfehlung des ZKA zum Girokonto für Jedermann. Der Kunde hat nur Anspruch auf ein Konto. Wenn er also bei der Bank A eines hat, kann die Bank B es ihm verweigern. Hat er ein P-Konto, so gilt entsprechendes.Karsten11 11:28, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Danke! --Pe-sa 10:34, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Leider zeigen die Beiträge des Benutzers Karsten, das er den enz. Grundgedanken der Wikipedia stark vernachlässigt, und lieber eine Ratgeberseite für Schuldner gestalten würde. Aber dies ist ausdrücklich nicht das Ziel dieses Projekts. Weder Gebühren, Angaben über Kontowechsel noch solche Statistiken sind Kernangaben zum Thema. Ansonsten ist die Empfehlung offenbar vielfältig interpretierbar. Wikipedia sollte sich darum hüten, hier einzelne Interpretationen darzustellen, die nicht durch Angaben von Banken und ähnlichen Institutionen gedeckt sind. Der Text ist der alte, samt dem alten Problem, daß ein Kunde weder einen Anspruch auf ein normales Girokonto noch auf ein P-Konto aus der Empfehlung ableiten kann. Das Konto bei der Bank A ist da nebensächlich, und nur eine Interpretation.85.178.88.220 10:57, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Bitte einmal WP:KPA lesen (und auch ein Blick in meine Edits wäre sicherlich empfehlenswert, um den falschen Eindruck, den Du von mir hast, zu korrigieren). Nur damit ich nicht falsch verstanden werde: Natürlich ist es eine wichtige enzyklopädische Information, ob und in welchem Umfang das P-Konto angenommen werden wird, und in welchem Umfang es Jedermann-Konten oder normale Konten sind, die umgestellt werden. Die Statistik ist hier natürlich nur Mittel zum Zweck: Ohne diese Statistik kann man keine Aussage über die Nutzung dieses Angebots treffen. Abgesehen davon: Lasst uns doch einfach diesbezüglich abwarten, was aus dem P-Konto wird. Bezüglich des Jedermann-Kontos: Das ist keine Interpretation, sondern der Wortlaut der Empfehlung und die Praxis in den Banken. Ein Konto bedeutet eben nicht zwei oder n.Karsten11 13:34, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Ich halte einen Artikel Pfändungsfreies Konto schon für angebracht. Dann bekommt man die Deutschlandlastigkeit aus diesem Artikel heraus, und kann ausführlichst die Aspekte des P-Kontos behandeln. Sehe zwar auch einen gewissen Konflikt zwischen den Regeln und den Vorstellungen von Dir, Karsten, aber mach erst mal, vieleicht ist das Ergebnis besser als befürchtet. Egal wie die alte Diskussion verlief, seit 3 Wochen Realität, das langt für RK 1, zeitüberdauernde Bedeutung.Oliver S.Y. 19:27, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

PS - ich würde dann aber auch die Sichtweisen deutlicher voneinander trennen. Kontopfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, das P-Konto ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Bank und Kunden. Gibt sicher in paar Redundanzen, aber Pesa als Expertin für den einen Artikel, Karsten für die andere Sichtweise, könnte eine gute wechselseite Bereicherung sein. Wenn ihr beide aber am gleichen Thema arbeitet, ergibt das am Ende nur ein graues Mischmasch.Oliver S.Y. 19:29, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Oliver, du hast Recht ... die Kontopfändung an und für sich ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Daneben haben wir im Moment die rechtliche Situation, dass der althergebrachte antragsgebundene Pfändungsschutz gilt und die Vorschriften für das P-Konto. Auf das P-Konto besteht auch kein Anspruch wie landläufig immer behauptet wird. Liest man sich den Wortlaut des Gesetzes mal durch, steht im 1. Satz was von "Vertrag" und "können vereinbaren" ... bei der Formulierung ist eine Verpflichtung weit entfernt. Im 2. Satz des Abs. 7 steht was von "kann verlangen" ... ich verlange von dir jetzt mal 100 EUR, bekomme ich die deshalb auch oder habe gar einen Anspruch darauf??? Im 3. Satz steht wieder was von "kann verlangen" ... ich verweise da noch einmal auf die 100 EUR. Damit endet der Abs. 7 dann auch ... wo ist da eine Verpflichtung für die Kreditinstitute? Hätte der Gesetzgeber die Kreditinstitute in die Pflicht nehmen wollen und sauber gearbeitet, dann hätte er formuliert "Auf Verlangen des Kunden hat das Kreditinstitut das Girokonto des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln." Das wäre eine Verpflichtung. Mögliche Absichten, die sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergeben sind völlig irrelevant und dienen nach meiner Erfahrung zur Ruhigstellung der Interessenverbände ... es gilt das geschriebene Wort, in diesem Fall der Wortlaut des Gesetzes und der formuliert keinen Anspruch. Im Übrigen wäre jede Bank blöde, wenn sie das P-Konto (außer vielleicht für ein paar einfache Vorzeigefälle) einführt, weil sich daraus für die Banken u.a. Haftungsfragen ergeben. Sollte es einen eigenen Artikel P-Konto geben, dann müsste es auch einen Artikel Kontopfändungsschutz geben. Der Artikel Pfändungsschutz ist ja irrtümlicherweise auf den Artikel unpfändbarer Gegenstand weitergeleitet worden, obwohl der Pfändungsschutz im Allgemeinen das gesamte bewegliche Vermögen umfasst, also neben der Moniliarpfändung auch die Forderungspfändung. Aber das steht hier nicht zur Debatte. --Pe-sa 19:15, 20. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Inhaltlich Zustimmung. Aber <*Glaskugel an*> ich glaube, dass es keine Probleme mit der Verweigerung der Banken geben wird, Konten auf P-Konten umzustellen. Einfach daher, weil das P-Konto für die Bank einfacher zu handhaben ist, als die Pfändung auf einem normalen Konto. <*Glaskugel aus*>Karsten11 09:57, 21. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Inhaltlich - trotz Zustimmung - falsch: Der Rechtsanspruch auf Umstellung eines bestehenden (!) Girokontos in ein P-Konto ergibt sich ganz eindeutig aus dem seit 01.07.2010 geltenden Recht! Das ergibt sich eindeutig aus § 850k Abs. 7 S. 2 u. 3 ZPO, auch wenn dort das Wort "verlangen" verwendet, und nicht "hat einen Anspruch auf" oder ähnliches formuliert wurde: "Der Kunde (der eine natürliche Person ist, vgl. § 850k Abs. 7 S. 1 ZPO) kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen." Das "Verlangen" bedeutet hier "Rechtsanspruch" (auf Umwandlung, nicht auf ein Girokonto, und nicht auf einen dauerhaften Fortbestand!); etwas anderes würde schon deshalb keinen Sinn ergeben, weil es ja nach der Übergangsphase (ab 01.01.2012) Pfändungschutz nur noch über das P-Konto und die zugehörigen Regelungen geben wird. Wieso Sie der pauschalen Ansicht sind, das die Führung eines P-Kontos für eine Bank weniger Aufwand bedeutet, entzieht sich meiner Kenntnis. Auf Basis der bisherigen Erfahrungen mit mehreren P-Konten bei uns im Haus halte ich das zumindest für eine voreilig gefasste Meinung; die (auch zeitlichen) Probleme mit unwissenden Kunden usw. den Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 ZPO sind bisher immens. Und Anschlußgeschäfte, an denen man etwas verdienen kann, sind mit P-Kontoinhabern (liegt in der Natur der Sache) ausgeschlossen.Frankie 12:34, 22. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Es gibt nun mal so eine ganz simple Systematik, wenn man Gesetze schreibt. Ein Gesetz muss klar und eindeutig formuliert werden, insbesondere Grundrechtseingriffe, die jemanden verpflichten bestimmte Dinge zu tun oder zu lassen, müssen für jedermann erkennbar sein (Eingriffsgesetz). Der Gesetzgeber hat hier eine ziemlich schwammige Formulierung gewählt, die mehrdeutig ist. Ich hatte das Vergnügen zu diesem Gesetzentwurf in seinen unterschiedlichen Stadien Stellungnahmen zu schreiben. Der Gesetzgeber hat hier offensichtlich ganz bewusst nicht ins Gesetz geschrieben "Auf Verlangen des Kunden hat das Kreditinstitut das Girokonto des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln.". Damit wäre nämlich eine Verpflichtung der Kreditinstitute auf der einen Seite und ein Anspruch des Kunden auf der anderen Seite eindeutig normiert gewesen. Das ist aber nicht passiert. In der Systematik gibt es drei einfache Grundformulierungen, die jeder berücksichtigt, der Gesetze schreibt: Muss (auch in Form von hat ... zu tun), soll und kann. Alles andere ist der freien Interpretation unterworfen, so dass wir gespannt warten dürfen, was die Rechtsprechung zu diesem Thema sagt. Vielleicht hat der Kollege, der hier am Werk war, auch bewusst oder unbewusst schlampig gearbeitet ... man weiß es nicht. Jedenfalls glaube ich gerne, dass die P-Konten irre viel Arbeit machen und nicht einfach zu handhaben sind. Gleichwohl hat sich der Sparkassenverband in einem internen Papier dafür ausgesprochen, die P-Konten einzurichten. Nur ... wenn die Rechtsprechung irgendwann auf den Trichter kommt, dass der 850k ZPO keine astreine Verpflichtung enthält und eine derartige Einschränkung der Kreditinstitute nicht mit einer so schwammigen Formulierung zulässig ist, dann werden die Kreditinstitute vermutlich <*ja Glaskugel an*> diese Konten abstoßen. Was bleibt ist ein schlechtes Portfolio bei den Sparkassen, die ihre Gebühren nach oben schrauben und für normale Kunden nicht mehr attraktiv sind. <*so, Glaskugel wieder aus*> Der Gesetzgeber hätte hier durchaus klarer formulieren dürfen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass hier nicht unerheblich in den Markt eingegriffen wird. --Pe-sa 19:41, 22. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Das der Gesetzgeber oft - und oft auch bewußt - schwammig, also mehrdeutig und/oder unsauber formuliert, ist ja nichts Neues. So auch hier - z.B bei der Änderung des § 840 Abs. 1 Ziff. 4. u. 5 ZPO. Danach müssen nun bei allen Drittschuldnererklärungen Fragen beantwortet werden, die nur im Zusammenhang mit einer Kontopfändung und nur dann, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, überhaupt eine Relevanz haben. Zudem führt die neue Zff. 4 dazu, daß bei Banken Unterlagen länger als bisher vorgehalten werden müssen. Auch eine Regelungsbedarf bzgl. des P-Kontos im Zusammenhang mit Vorpfändungen nach § 845 ZPO hat der Verfasser des Gesetzestextes und im Anschluß daran die bei der Gesetzgebung Beteiligten übersehen. Interessant ist auch die "Bestandsgarantie" für die SCHUFA Holding AG, die durch den neuen § 850k Abs. 8 S. 3 u. 4 ZPO zum Ausdruck gebracht wird - die Erwähnung einer Privatfirma, deren Namen und oder Rechtsform jederzeit von den zuständigen Gremien / EIgentümern geändert werden könnte, ist ein unglaubliches Novum. An andere Konstellationen oder ähnliche Unternehmen wurde woh nicht gedacht. Frankie 02:32, 23. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Da kann ich ja aktuell und frisch aus dem uUrlaub zurück noch einen draufsetzen: Mir liegt ein Gesetzentwurf vor der vorsieht, den § 850k ZPO hinsichtlich der Schufa derart abzuändern, dass statt Schufa jetzt ganz allgemein der Begriff Auskunftei verwendet wird. Was bedeutet das in der Praxis? Zunächst gibt es keine Legaldefinition zum Begriff Auskunftei ... es ist damit relativ offen, wem die Einrichtung des P-Kontos gemeldet werden soll. Außerdem gibt es keine zentrale Stelle mehr, die die Informationen zu den P-Konten sammelt was wiederum für die Banken bedeutet, dass sie entweder bei vielen Auskunfteien nachfragen müssen oder ihrer gesetzlichen Verantwortung zur Prüfung der Angaben des Schuldners aus Kostengründen nur schlampig nachkommen. Damit könnte der Schuldner mit mehreren P-Konten traurige Realität werden. Bleibt zu hoffe, dass das BMJ noch rechtzeitig zur Besinnung kommt. --Pe-sa 08:36, 18. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Leider ist das BMJ nicht "zur Besinnung gekommen"! und hat mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften" vom 22. Dezember 2010, BGBl. 2248 - 2254, verkündet am 27. Dezember 2010, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010, mit dessen Artikel 8 Ziff. 2a den § 850k Abs. 8 ZPO wie folgt neu gefaßt:

"Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kreditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Auskunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2 Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung der betroffenen Person unzulässig."

In der Begründung (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/3356 des Deutschen Bundestags, 17. Wahlperiode vom 21. 10. 2010) hierzu heißt es: "Die geltende Regelung beschränkt den Informationsaustausch zwischen Banken, die P-Konten für ihre Kunden führen, auf eine Schnittstelle mit der SCHUFA-Holding AG. Diese Beschränkung des Datenaustauschs sollte sicherstellen, dass die Datenerfassung für das Auskunftsverfahren möglichst bei einer Stelle konzentriert bleibt. Gegen diese Beschränkung des Datenaustausches sind teilweise in der Literatur Bedenken erhoben worden (Schröder, ZVI 2009, 400 ff.). Diesen Bedenken wird mit der Neufassung der Vorschrift Rechnung getragen. Mit der Änderung der Vorschrift soll der Mechanismus zur Verhinderung von Missbräuchen beim P-Konto optimiert werden. Die Missbrauchskontrolle wird auch dort implementiert, wo Kreditinstitute Geschäftsbeziehungen mit anderen Auskunfteien als der SCHUFA Holding AG unter- halten. Wegen der hohen Marktabdeckung der SCHUFA Holding AG (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 17, 21) bleiben die Daten auch auf der Grundlage der geänderten Vorschrift im Wesentlichen bei einer Stelle konzentriert. Den Kreditinstituten wird indes die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall – je nach regionalen Gegebenheiten – auch weitere Auskunfteien über das Bestehen eines P-Kontos zu unterrichten. Die Regelung setzt unverändert auf die Freiwilligkeit der Kreditinstitute bei der Mitteilung über das Bestehen eines P- Kontos. Hierbei ist davon auszugehen, dass aufgrund der engen Kooperation der Kreditinstitute mit den Auskunfteien eine auf Freiwilligkeit setzende Regelung wirksam umgesetzt werden kann. Zudem ist es auch aus Sicht der Kredit- institute geboten, das Bestehen mehrerer P-Konten zu vermeiden, da dies gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Der Vertrag über ein etwaiges zweites P-Konto ist damit nichtig (§ 134 BGB). Des Weiteren hat die Kreditwirtschaft bereits angekündigt, von dieser Mitteilungsbefugnis Gebrauch zu machen (Bundestagsdrucksache 16/12714, S. 17)."

Theoretisch mag das stimmen; in der Praxis ist es falsch.--Frankie 14:34, 31. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Da P-Konto als eigenständiger Begriff existiert, wäre eine eigene Seite vermutlich hilfreich --Ubran 23:39, 14. Jan. 2011 (CET)Beantworten

P-Konto in der Insolvenz Bearbeiten

Das P-Konto gilt auch für eröffnete Insolvenzverfahren, § 36 Abs. 1 InsO. Hierzu wären Ausführungen extrem hilfreich. (nicht signierter Beitrag von 91.59.134.129 (Diskussion) 13:07, 20. Sep. 2010 (CEST)) Beantworten

Kontopfändung, Mitteilung der Bank oder Sparkasse an Kunden. Bearbeiten

Ist eine Bank oder Sparkasse verpflichtet, wenn sich rechtliche Änderungen bei einer Kontopfändung ergeben dies dem Kunden frühzeitig mit zu teilen. Kann eine Bank Guthaben auf einem Konto ausweisen, dieses aber ohne schriftliche Mitteilung einfrieren und auf Anfrage keine oder mangelhafte Auskunft erteilen. Danach wegen angeblicher Rechtsunsicherheit über die 14 Tage-Frist dem Gläubiger oder dem Kunden vorenthalten. Personal erhält nur mündliche Anweisung der Geschäftsführung mit abweichenden Inhalt. Weiterhin den Kunden die Eröffnung eines p-Kontos vor zu geben. Mit der Eröffnung eines p-Kontos ergeben sich nicht nur Vorteile für den Kunden. Wird mit der 14 Tage-Frist (früher 7 Tage)den Banken verdeckte Kapitaleinnahmen gewährt, da der Betrag so lange fest liegt und dem Gläubiger vorenthalten wird was dieser dem Schuldner wiederum berechnet. (nicht signierter Beitrag von 82.113.121.52 (Diskussion) 15:40, 13. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Ein nich signierter Beitrag mit dem Wunsch nach einer individuellen Rechtsberatung - und noch dazu (aufgrund sprachlicher und orthographischer Mängel) schwer verständlich (auch der tatsächliche Sachverhalt erschließt sich nicht wirklich) hat auch auf einer Diskussionsseite der Wikipedia nichts zu suchen.--Frankie 14:53, 14. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Es ist verständlich, das einer der aus der Branche kommt die Auswirkungen seines theoretischen denkens nicht mit der Realität konfrontiert werden möchte. Aber ist es richtig, wenn man nur die eine Seite betrachtet? Sich über ortographische oder sprachliche Mängel zu äußern ist ein Zeichen für Arroganz. Für das Großgedruckte sind Kapazitäten zuständig, für das Kleingedruckte sind andere zuständig.--.Äquedukt (13:03, 17. Feb. 2011 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Wenn sprachliche Mängel zur Unverständlichkeit führen, ist es (nicht nur dann) keine Arroganz, dies zu kritisieren. Und ein Hinweis darauf, das an dieser oder einer anderen Stelle innerhalb der Wikipedia keine individuelle Rechtsberatung stattfinden kann und darf, entspricht der Realität und ist keine einseitige Betrachtung der Wirklichkeit. Mir Einseitigkeit bei meinen Beiträgen zum P-Konto zu unterstellen, ist - sofern man sich die Mühe macht, die Wirklichkeit zu Kenntnis zu nehmen und meine Beiträge zu lesen - unberechtigt. Ins Bild paßt, daß das verdeckt, ohne Signatur, gepostet wird. --Frankie 11:50, 28. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Tja, der Benutzer Diskussion:82.113.121.52 15:40, 13. Feb. 2011 (CET) weiter P. genannt, hat wohl schlechte Erfahrungen mit Banken gemacht und einige . (Punkte) statt (?) Fragezeichen gesetzt.

Nach meiner Erfahrung sind Banken Überfordert bis extrem Unwillig, korrekte und Wahrheitsgemäße "mündliche" Auskünfte an Schuldner zu geben, eben genau bei dem Punkt: Kontopfändung.

Ob jetzt selbst Sozialleistungen sofort gesperrt sind, d.h. keine 7 Tage nach Eingang für den Kontoinhaber verfügbar sind, ist mir auch nicht ganz klar.

Das wäre eine Unverschämtheit und gelinde gesagt Anti-Sozial m.e., wenn Merkel&Co und selbst Köhler beschlossen hätten, das man eben dann innerhalb von 4 Wochen einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen muß um das "Unpfändbare" quasi zurück zu erhalten, wenn man überhaupt informiert wird.

Und wann ist der Betroffene "Schuldner" überhaupt und durch wen in Kenntnis zu setzen ?

Wie ich Wikipedia kenne, wird mein Beitrag hier sowieso als Politisch Unerwünscht verworfen, oder durch Lobby Arbeit "zerstört".

@Wikipedia Deutschland:

Ihr wart mal wesentlich neutraler und auch einfach Besser, Kurzum.

Tschüß (ohne Benutzername signierter Beitrag von 217.50.48.124 (Diskussion) )

"Ihr" gibt es hier nicht. Hier kann jeder schreiben. Daß diejenigen, die schreiben, manchmal auch irgendwelche Interessen über andere Interessen stellen, sei es aus wirtschaftlichen Gründen (wie vielleicht bei Mitarbeitern von Inkassounternehmen) oder aus politischen Gründen (wie vielleicht bei Mitgliedern der Linkspartei), wäre nichts Neues. Um "schiefe Darstellungen" gerade zu rücken, dafür ist ja nicht nur die Bearbeitungsfunktion der Artikelseite da, sondern insbesondere gerade auch die Diskussionsseite da. --01:31, 24. Dez. 2011 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 91.52.160.254 (Diskussion) )

§ 55 SGB I seit 01.01.2012 aufgehoben Bearbeiten

Dies müsste bei der Überarbeitung des Artikels berücksichtigt werden. (nicht signierter Beitrag von 85.178.219.138 (Diskussion) 18:43, 10. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Berechnungsgrundlagen + Abrechnungszeitraum gerichtlich ausgehebelt = Bearbeiten

Bei der Pfändung eines P-Kontos hat die Stadtsparkasse Magdeburg spätestens den 29. März 2012 und spätestens den 29. Oktober 2012 als Grundlage der Berechnung der Pfändung, ausgehend vom Geldübertrag des Vormonats (jeweisl unter 400,00 Euro) und unabhängig vom Pfändungsfreibetrag 1.028,89 Euro, genommen.

Das Amtsgericht Magdeburg hat in einer Entscheidung 121 C 1331/12 vom 21. Mai 2012 bestätigt, daß zur Berechnung des Pfändungsbetrages der Bank ein willkürliches Abrechnungsdatum rechtens sei und nicht die Verfügungen nauf dem Konto nach der gewillkürten Abrechnung bis zum letzten Tag des Monats um 23:59 Uhr (Ende des Monats nach BGB)noch zu berücksichtigen sind.

Das Landgericht Magdeburg hat in einer Entscheidung 2 T 329/12 (zu 121 C 1331/12) vom 13. Juni 2012 das Amtsgericht Magdeburg vollständig bestätigt, daß die Bank zur Berechnung von Pfändungsbeträgen auf einem P-Konto eine gewillkürte Abrechnung vornehmen kann, nicht bis zur letzten Verfügung am Monatsende abwarten muß und der Pfändungsfreibetrag von 1.028,89 Euro nicht zu berücksichtigen sei.

Unterlagen über "future@email.de" elektronisch vorhanden.

Das bedeutet aus hiesiger Sicht, daß das Ziel des Gesetzgebers zum Schutz des Lebensminimums auf einem P-Konto derzeit zugunsten der Gläubiger juristisch ausgehebelt wird. (nicht signierter Beitrag von 82.113.99.152 (Diskussion) 04:03, 28. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Monatsanfangsproblem Bearbeiten

In diesem Abschnitt ist zwar angedeutet, das es eine Lösung des Problems gegeben hat, aber wie die aussieht bleibt für den nicht-Juristen völlig im Dunkeln. Kann da mal jemand Klartext schreiben? --Manorainjan (Diskussion) 15:46, 24. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Leider nicht, da das Problem sehr vielfältig ist, und es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Da wir keine Rechtsberatung machen, aber möglichst exakt sein wollen, können wir nicht den "Klartext" schreiben, den Du Dir vestellst. Beispiel:

  • Jemand erhält 800,- ALG 2 im Monat. Wegen besonderer Umstände erhielt er das Geld für Juli verspätet am 2. August. Wenn er die Leistung für September am 29.August erhält, hat er im August einen Zufluss von 1600,- Euro. Da der geschützte Betrag von 1045,- Euro überschritten wird, müßte die Bank den anteiligen Pfändungsbetrag für 555,- Euro an den Gläubiger zahlen. Das klingt nachvollziehbar und konkret, wird aber dadurch falsch, daß Rücklagen möglich sind, welche dann bei der Berechnung beachtet werden müssen. Darum ist die Antwort auf juristischer Weise die einzige Möglichkeit hier. Für weitergehende Fragen die verlinkten Websites nutzen, dort ist es teilweise einfacher erklärt, zB. [2].Oliver S.Y. (Diskussion) 17:44, 24. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Überarbeitung Bearbeiten

Zitat: "Bei der Postbank AG hat sich beispielsweise der tägliche Eingang von Kontopfändungen von ca. 950 (2004) auf ca. 1.300 (2008) erhöht." Das ist inzwischen 10 Jahre her. Es wäre also mal Zeit für aktuelle(!) Zahlen.