Diskussion:Kommunaler Schadenausgleich

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 84.152.206.186 in Abschnitt Zweck der KSA irreführend beschrieben

Zweck der KSA irreführend beschrieben

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Die Erklärung zum Zweck des Schadensausgleichs ihrer Mitglieder, (Städte, Gemeinden, Kommunen), ist insofern irreführend, als sie bei geschädigten Personen, die wegen Pflichtverletzung der Stadt verunfallt sind, den Eindruck erweckt, die KSA sei die für die Schadensregulierung zuständige Instanz. In Wahrheit trifft dies jedoch keineswegs zu!

In der Regel übergibt die Stadt eine Unfallmeldung des Opfers samt Bitte um Schadensausgleich aus der Haftpflicht-Versicherung der Stadt an ihre KSA. Die Stadt selbst hat aber überhaupt keine Haftpflichtversicherung. Die entsprechende Beschreibung im Wiki-Text täuscht aber eine solche vor.

Die KSA wiederum tritt dann im weiteren Verlauf gegenüber dem Unfallopfer so auf, als wäre sie die zuständige Stelle zur Schadensregulierung, obwohl sie weder eine öffentlich-rechtliche, noch überhaupt eine juristische Person ist, sondern lediglich eine Hilfsorganisation.

So fordert die KSA z.B. Unterlagen, Fotos, Unfallortbeschreibungen, Zeugenaussagen usw. an, um angeblich Hergang und Anspruchsberechtigung zu prüfen, obwohl sie dazu schon aus Datenschutzgründen gar nicht berechtigt, und ihrer angeblichen Prüfung auch keinerlei juristisches Gewicht beizumessen ist.

Regelmäßig werden aber vorgelegte Beweise ohnehin in keiner Weise beachtet. Zur Erhärtung des Schadensersatz-Anspruchs angeführte aktuelle Urteile in vergleichbaren Zivilrechts-Verfahren werden entweder nicht zur Kenntnis genommen oder mit dubiosen Begründungen als "nicht einschlägig" negiert: So wurde in einem konkreten Fall z.B. die Instandhaltungs-Pflicht der Stadt für ihre öffentlichen Straßen und Gehwege aus dem Straßengesetz auch unbekümmert zur Täuschung des Unfallopfers verneint.

Erst nach einem Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der KSA, die ohnehin juristisch fragwürdig ist, wird das Unfallopfer dann belehrt, dass eine Schadensregulierung auf dem Verwaltungswege ohnehin nicht vorgesehen ist und ihm dafür nur der zivilrechtliche Klageweg offen steht.

Nach einer Bitte an die BADK als übergeordnete Bundesvereinigung aller KSA, die ablehnende Entscheidung zu überprüfen, erfährt das Unfallopfer dann, dass die BADK weder ein Überprüfungs-, noch ein Kontrollorgan ist. Die BADK erklärt auf ihrer Webseite z.B., sie sei eine "äußerst flexible" Organisation, welche daher auch über keine Satzung verfüge.

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Nachbemerkung: Diesem Beitrag liegt ein bekannter Fall eines erheblich verletzten Unfallofers (86) zu Grunde, dessen monatelanges Bemühen um Regulierung wenigstens des Sachschadens (Taxi zum Notarzt, beschädigte Kleidung usw.) auf dem angeblich "... öffentlich rechtlichen Verwaltungswege...", (so der Abt.-Leiter einer KSA wörtlich), ohne weitere Begründung abzulehnen war.

Im Schriftwechsel mit der Verbraucherzentrale Sachsen zur Sache wurden mir diese merkwürdigen Methoden der KSA zur Anspruchs-Abwehr in vielen vergleichbaren Fällen bestätigt. D.F. (nicht signierter Beitrag von 84.152.206.186 (Diskussion) 15:16, 6. Mär. 2016 (CET))Beantworten