Diskussion:Kloster Anhausen an der Brenz

Letzter Kommentar: vor 27 Tagen von 2003:C2:2F0B:7C01:BC96:975C:9D6B:7BB3 in Abschnitt Säkularisation weit früher

Säkularisation weit früher

Bearbeiten

Bei einem Kloster, das 1536 bzw. 1648 säkularisiert worden war, kann ein solcher Akt nicht 1806 erneut vollzogen werden. Da in Württemberg die ehemaligen Klostergüter lange Zeit noch als eigenständiges Kameralvermögen in Form von Klosterämtern bewirtschaftet wurden, könnte die Eingliederung in die allgemeine Kameralverwaltung (Wald --> Forstämter, Landwirtschaft --> Staatsdomämen) möglicherweise 1806 erfolgt sein, mit der von Napoleon verfügten Säkularisation von Kircheneigentum hat dies aber nichts zu tun. Die konnte nur die bis dato noch existierenden Klöster und geistliche Territorialstaaten betreffen.

Völlig sinnfrei ist die Zuordnung eines längst nicht mehr existierenden Klosters zu einer neuzeitlichen katholischen Organisationseinheit. Und das, obwohl die katholische Kirche weder Eigentum noch Rechte daran hat. --2003:C2:2F0B:7C01:BC96:975C:9D6B:7BB3 07:00, 23. Jun. 2024 (CEST)Beantworten