Falscher Paragraf

Bearbeiten

"Diskutiert wird, ob der Einsatz von Klangattrappen nicht generell dem im § 12 der Bundesartenschutzverordnung formulierten Verbot entgegensteht, besonders geschützte Arten mit besonderen Methoden anzulocken. Weder innerhalb Deutschlands noch innerhalb der Europäischen Union besteht dahingehend eine einheitliche Rechtsauffassung.[1]"

§ 12 regelt die Kennzeichnungspflicht.