Diskussion:K.u.k. Kriegsministerium

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Wolfgang J. Kraus in Abschnitt Ganzes Heer?

Bezeichnung in Friedenszeiten Bearbeiten

In der Gesetzgebung Altösterreichs wurde der Begriff Armee in Friedenszeiten so gut wie gar nicht verwendet. (Auch das Armeeoberkommando wurde erst im Kriegsfall eingerichtet.)

Als Beispiel greife ich das zufällig gewählte Jahr 1904 heraus. Im Sachindex des Reichsgesetzblattes für die im Reichrat vertretenen Königreiche und Länder findet sich unter dem Stichwort Armee gar nichts. Unter dem Stichwort Heer finden sich zwei Vorschriften:

1.) die Verordnung des Ministeriums für Landesverteidigung vom 13. Februar 1904, betreffend Abänderung der Wehrvorschriften I. Teil. Wo darin von k.u.k. Streitkräften die Rede ist, geht es um Heer und Kriegsmarine. Siehe RGBl. Nr. 19 / 1904 (= S. 31 f.)

2.) die Kaiserliche Verordnung vom 28. März 1904, womit die Rekrutenkontingente zur Erhaltung des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr für das Jahr 1904 bestimmt und deren Aushebung bewilligt werden. Auch im Text dieser Verordnung scheint der Begriff Armee nicht auf. Siehe RGBl. Nr. 30 / 1904 (= S. 69 f.).

Wer's nicht glaubt, wähle bitte auf alex.onb.ac.at ein anderes Jahr aus und sehe im Reichsgesetzblatt nach. Im Allgemeinen wurde damals außerdem offenbar als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Heer und Kriegsmarine gemeinsame Einrichtungen beider Reichshälften waren, weshalb in den juristischen Texten die Abkürzung k.u.k. meist weggelassen wurde. Ging es um den Kriegsminister bzw. seine Ernennung oder Enthebung, verwendete der Kaiser diese Abkürzung aber sehr wohl, insbesondere, nachdem auf Wunsch der Ungarn die Bezeichnung Reichskriegsminister(ium) aufgegeben worden war. --Wolfgang J. Kraus 17:42, 29. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Wie gesagt - in Gottes Namen (damied a Ruah isch) -- Stoabeissa ...'pas de problème! 17:51, 29. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Ganzes Heer? Bearbeiten

Als ganzes Heer wurden die Streitkräfte mit Sicherheit nicht oder äußerst selten bezeichnet (im RGBl. habe ich diesen Begriff nie gelesen). Dazu hätte es ein "halbes Heer" als Gegensatz geben müssen. Als gemeinsames Heer wurden die Streitkräfte gelegentlich bezeichnet, wenn der Gegensatz zu den getrennt geführten Landwehren betont werden sollte. Zumeist wurde in Medien und Gesetzblättern einfach vom Heer geschrieben, weil es ebenso wie bei der Kriegsmarine keinen Zweifel daran gab, dass es sich um eine gemeinsame Einrichtung beider Reichshälften handelte. Die Heeresmuseumstraße im 3. Wiener Gemeindebezirk erinnert übrigens daran, wie einfach das offizielle Vokabular diesbezüglich war. --Wolfgang J. Kraus 13:42, 30. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Nachtrag: Der von Benatrevqe zitierte ungarische Autor József Galántai vermeint, die Ausgleichsgesetze hätten 1867 die Begriffe "ganzes Heer" bzw. "gesamte Armee" verwendet. Was die deutsche Version des so genannten Delegationsgesetzes betrifft, in dem die gemeinsamen Angelegenheiten, die Delegationen (= parlamentarische Vertretungskörper zur Behandlung dieser Angelegenheiten) und die gemeinsamen Ministerien definiert werden, so wird der Begriff "ganzes Heer" nicht verwendet.

Unter den "gemeinsamen Angelegenheiten" findet sich in § 1 lit. b das Kriegswesen mit Inbegriff der Kriegsmarine, jedoch mit Ausschluss der Recrutenbewilligung und der Gesetzgebung über die Art und Weise der Erfüllung der Wehrpflicht, der Verfügungen hinsichtlich der Dislocierung und Verpflegung des Heeres, ferner der Regelung der bürgerlichen Verhältnisse und der sich nicht auf den Militärdienst beziehenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder des Heeres.

In § 5 wird festgehalten: Die Anordnungen in Betreff der Leitung, Führung und inneren Organisation der gesammten Armee stehen ausschließlich dem Kaiser zu. Siehe RGBl. Nr. 146 / 1867 (= S. 401 f.).

Es ist möglich, dass die ungarische Version des Delegationsgesetzes hier etwas abweicht; dies sollte an Hand des Originaltexts verifiziert werden. --Wolfgang J. Kraus 14:01, 30. Dez. 2011 (CET)Beantworten