Diskussion:Insolvenzverwalter

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von 51.61.47.118 in Abschnitt "Er haftet dabei mit seinem gesamten Privatvermögen. "

Ich finde die Seite sehr informativ. Ich verstehe allerdings nicht, wie es sein kann, dass das Amt des Insolvenzverwalters einerseits nicht als öffentliches Amt angesehen wird (was ich so auch im Palandt gelesen habe), andererseits aber Fehler bei der Ausführung seines Amtes zu Staats- und Amtshaftungsansprüchen nach 839 BGB i.V.m. 34 GG führen kann. Ist das nicht widersprüchlich?

Der Insolvenzverwalter ist mit Sicherheit kein Beamter im statusrechtlichen Sinn. Wenn er aber ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinn wäre, müsste er in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln.

Das ist richtig: Der Insolvenzverwalter übt kein öffentliches Amt aus und ist nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinn. Hab's geändert.Thomas Rüfner 12:38, 12. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Halte die Passage: "Durch die Form der Vergütung handelt der Verwalter insbesondere gegenüber offenen Forderungen in der Insolvenzmasse zum einen von Amts wegen, zum anderen beim Eintreiben von Geldern, die in hohem Masse ihm selbst zufallen, auch als "Inkasso in eigener Sache". Daraus entstehende Konflikte in der Wahl der Mittel, die mit einschüchternden (Klage-)Drohungen u.ä. einhergehen können, sind praktisch nicht geregelt und bilden wg. seiner Doppelrolle (Amtsvertreter/Verfahrensgegner) eine ambivalente Grauzone, etwa bzgl. zulässiger ("Inkasso"-)Methoden bzw. der Aufsicht bei Verstössen gegen die guten Sitten o.ä.

Da die Vergütung auch des Verwalters i.d.R. am Verfahrensende statthaben soll, liegt ein zügiges Vorgehen in seinem Interesse, ohne dass es klare Fristen gäbe, was für Betroffene zu Belastungen führen kann. Klarstellungen wären also zu wünschen." für bedenklich. Hintergrund sind folgende Umstände:

1.) "Ambivalente Grauzone", "einschüchternde (Klage-)Drohungen" sind Werturteile,die nicht der allgemeinen Meinung entsprechen. Vielmehr verhält es sich sogar so, dass die InsVV eine solche Vorgehensweise für "normal" hält (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 a InsVV und § 5 InsVV). Auch ist eine Massemehrung immer im Interesse der Insolvenzgläubiger, die bei einer entsprechenden Massemehrung auch eine höhere Quote erhalten.

2.) "Klarstellung wären also wünschenswert" ist ebenfalls eine Meinung. Es trifft zwar zu, dass es keine entsprechenden Regelungen gibt, allerdings sind die Bemühungen der Insolvenzgerichte in diesem Zusammenhang doch als intensiv einzuschätzen, den Verwalter zum Abschluss zu drängen. Viele Verfahren lassen sich auch nicht so ohne weiteres abwickeln und "zumachen", weil beispielsweise ein Unternehmen fortgeführt wird, sich allerdings kein Investor findet. Deshalb schlage ich vor, dass folgende Änderungen hinsichtlich meiner "Bedenken" vorgenommen werden:

zu 1.) Der Absatz könnte wie folgt lauten: Durch die Form der Vergütung handelt der Verwalter insbesondere gegenüber offenen Forderungen in der Insolvenzmasse zum einen von Amts wegen, zum anderen beim Eintreiben von Geldern, bei denen er - jedenfalls bei kleinen Insolvenzmassen - nicht in unerheblichem Masse über seine Vergütung profitiert, auch als "Inkasso in eigener Sache". Daraus entstehende Konflikte in der Wahl der Mittel, die mit (Klage-)Drohungen u.ä. einhergehen können, sind nur ansatzweise geregelt (§ 5 InsVV).

zu 2.) Da die Vergütung auch des Verwalters i.d.R. am Verfahrensende festgestetzt wird, liegt ein zügiges Vorgehen in seinem Interesse, ohne dass es für die Dauer eines Insolvenzverfahrens eine bestimmte Frist gäbe, was für Betroffene zu Belastungen führen kann.

--Jokaste (08:47, 26. Okt. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

"Er haftet dabei mit seinem gesamten Privatvermögen. "

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Gibt es dafür einen Beleg? In der Insolvenzordnung sehe ich das Wort "Privatvermögen" nicht. --51.61.47.118 07:51, 13. Jul. 2010 (CEST) Das ergibt sich aus dem Nornzweck, siehe z.B. Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Auflage 2011, § 60 Rz. 1. -- Sowiebrechtinlustig 11:30, 2. Feb. 2012 (CET)Beantworten