Diskussion:Inhaltsirrtum

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Kriddl in Abschnitt Verkäuferbeispiel

@Leif: Der Vertrag geht nicht unter! Anfechtbar ist die WILLENSERKLÄRUNG (§ 119). Diese wird als von Anfang an als nichtig angesehen (§ 142 I BGB). Juristisch-technisch fehlt es also am Vertrag, weil eine der erforderlichen Willenserklärungen als nichtig angesehen wird. Eine genaue Lektüre des Gesetzes hilft bei der Rechtsfindung.

VG Dimtross -- Dimtross 12:54, 5. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Soweit ich das sehe, sind und waren hier mehrere inhaltliche Fehler enthalten. Natürlich berechtigt ein Inhaltsirrtum grundsätzlich auch zur Anfechtung. Warum hier etwas anderes steht ist mir nicht ersichtlich, jeder der die Quelle liest wird zu dem gleichen Ergebnis kommen. Die Ausnahme des unbeachtlichen Motivirrtums nach § 119 II BGB, beispielsweise über den Wert einer Sache, wäre die Ausnahme, ist hier aber weder richtig am Platz noch wurde es im Artikel darauf bezogen.

Zum anderen ist es juristisch falsch, was am Ende des Textes stand, nämlich zu dem Grundsatz der "falsa demonstratio non nocet". Hier stand (sinngemäß) "in diesem Fall kommt der Vertrag trotzdem zustande." Auch bei einer (regulären) Anfechtung kommt juristisch betrachtet der Vertrag zustande, er geht aber durch die Anfechtung wieder unter. Anderes wäre wenn die "essentialia negotii" oder Handlungsbewusstsein nicht gegeben wären. Dann kommt der Vertrag schon nicht zustande. Dies hat bisweilen völlig andere Rechtsfolgen als das wirksame Erlöschen des Vertrags durch Anfechtung (außer bei § 123 I BGB nach anderen Normen), nach dem eine Schadensersatzpflicht gem. § 122 BGB entsteht. Insofern habe ich korrigiert in "Der Vertrag kann in diesem Fall also nicht angefochten werden."


Beste Grüße

Leif

Oma will wissen: Bearbeiten

1. Worin besteht des Verkäufers "Abgabe der Annahmeerklärung"? Darin, dass er des Käufers Geld annimmt? – 2. Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer macht das Angebot? Ich dachte, der Käufer stellt die Nachfrage, und der Verkäufer das Angebot. Geht es hier also um ein Geld-Angebot, das der Verkäufer annimmt? – 3. Warum decken sich "Angebot und Annahme", wenn der Verkäufer 12 Euro annimmt, während er 21 Euro erwartet? Träumt er, die 12 Euro auf seiner Hand seien 21 Euro? – Danke. --Suaheli 06:30, 3. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Rechtlich sieht das wie folgt aus: Der Käufer macht in dem Beispiel das Vertragsangebot, der Verkäufer erklärt, dass er das Vertragsangebot annimmt (=Annahmeerklärung). Damit ist der Verpflichtsvertrag geschlossen. Die Übergabe des Geldes ist dann ein Verfügungsgeschäft und hat mit dem Vertragsschluss zu Verpflichtungsgeschäft nur insofern zu tun, da es um die Erfüllung oder Teilerfüllung der Verpflichtung geht (wegen der fehlenden 9 Euro kann der Verkäufer z.B. vor Gericht ziehen).--Kriddl Sprechstunde 09:03, 3. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Danke. Übrigens, das neue Klopapier-Beispiel halte ich für einleuchtender als jenes mit der Uhr. Letzteres klingt zunächst als wäre es für Laien geschrieben, verwendet dann aber doch heimlich juristische Fachwörter, die der Laie (ich zumindest) nicht als Fachwörter, sondern als Alltagswörter falsch interpretiert. Ich schlage vor, das Uhrenbeispiel entweder komplett in Alltagssprache zu übersetzen (auch stilistisch zu verbessern), oder ganz zu löschen (das Klopapier-Beispiel reicht). --Suaheli 13:50, 3. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Hier mal ein Versuch der Verbesserung. Fett gedrucktes soll hier nur notizweise hervorheben, dass ich Futur und Gegenwart für sehr wichtig halte (Fettschrift soll natürlich nachher in Normalschrift gesetzt werden). Also, Textvorschlag: –– Ein Käufer will aus einem Prospekt eine Uhr kaufen für € 12,00. Die Preisangabe ist ein Druckfehler und sollte eigentlich € 21,00 lauten. Der Verkäufer gibt dem Käufer zu verstehen, er könne die Uhr kaufen, allerdings weiß der Verkäufer nichts von dem Druckfehler und geht davon aus, der Käufer werde € 21,00 bezahlen. Der Verkäufer unterliegt einem Inhaltsirrtum, daher kann der Käufer nicht auf den falschen Preis bestehen. – --Suaheli 14:19, 3. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Falls das Uhrenbeispiel bleiben soll, würde ich die nun insgesamt drei Beispiele übersichtlich kenntlich machen: 1. Beispiel zum Vorteil des irrenden Käufers; 2. Beispiel zum Vorteil des irrenden Verkäufers; 3. Sonderfall. --Suaheli 14:33, 3. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Vermutlich habe ich soeben die Sache mit dem "unüblich" falsch editiert: Mit "unüblich" war wohl die hohe Bestellmenge gemeint, und nicht der altmodische Begriff "Gros"? (Der allerdings auch recht exotisch klingt heutzutage.) Mein eigentlicher Anlass für diesen Edit war der Umstand, dass ein vierfaches "dass" geschachtelt war. --Suaheli 15:57, 3. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Ich würde das Uhrenbeispiel ganz rausschmeißen. Das Klopapier (und der Haifischfleischfall) sind in der Lehrliteratur zu finden. Wer sich im Irrtum befindet (Käufer oder Verkäufer) ist rechtsdogmatisch erstmal egal. Das Klopapierbeispiel ist wegen der Offensichtlichkeit des IUrrtums rechtlich interessant und nicht, weil der Käufer irrt.--Kriddl Sprechstunde 09:26, 4. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Inzwischen bin ich dafür, neben dem Klopapier auch die Uhr zu behalten, weil für den Laien dadurch hervorgeht, dass der Inhaltsirrtum sowohl für Käufer als auch Verkäufer eine Rolle spielen kann. Vorher wurde über Konsequenzen für Käufer und Verkäufer überhaupt nichts geschrieben, es fiel nur das Fachwort "Anfechtung". Das war nicht laienverständlich, der Artikel war im Prinzip nur ein Stichwortzettel für Jurastudenten. --Suaheli 10:32, 4. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Dann müsstest Du auch noch für sämtliche Vertragstypen und einseitige Willenserklärungen (z.B. Anfechtungen, Kündigungen, Auslobung...) Beispiele einbringen, das betrifft nicht nur den Kaufvertrag. Damit würde das aber nur unübersichtlicher.--Kriddl Sprechstunde 08:54, 5. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Wie gesagt, ich finde es gut, wenn aus dem Artikel – so wie er jetzt ist – hervorgeht, dass der Inhaltsirrtum sowohl Käufer als auch Verkäufer betreffen kann. Weitere Beispiele, etwa von Kaufverträgen oder Anfechtungen, sprengen meiner laienhaften Ansicht nach den Rahmen einer Einführung zum Thema Inhaltsirrtum. Als Logiker würde ich behaupten, es kann keinen Inhaltsirrtum geben ohne Vertrag; wohl aber kann es einen Vertrag geben ohne Inhaltsirrtum. Daher meine ich, Vertragsbeispiele gehören in einen Artikel zum Thema Vertrag. Das Allgemeine fließt ineinander über, aber hier im Speziellen würde ich eben die ungefähre Grenze ziehen. Ahoi. --Suaheli 09:22, 5. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich habe es mir nochmal angeguckt: So erfährt Oma Blödsinn. Die Toilettenpapiersache ist kein Irrtum zugunsten des Käufers (Hallo, da wurde versehentlich zuviel bestellt, das wäre allenfalls ein Irrtum zuungunsten des Käufers). Dann sind die Rechtsfolgen ein wenig anders: Der Vertrag kam eben nicht zustande (beim echten Inhaltsirrtum kommt er allerdings zustande). Oma wird so also nur aufs Glatteis geführt. Nebenbei sind auch Inhaltsirrtümer ohne Vertragsschlüsse denkbar (z.B. irrtümliche Kündigung, irrtümliche Klageerhebungen ...) So passt es nicht.--Kriddl SPRICH MICH AN! 05:43, 16. Mai 2009 (CEST)Beantworten
Das "zugunsten" bezieht sich nicht auf die Klopapierlawine, die wäre tatsächlich ungünstig, sondern auf die Rettung vor derselben, dank der juristischen Sachlage, die sich da Inhaltsirrtum nennt. Das Gesetz entscheidet "zugunsten" des irrenden Klopapierkäufers, der Verkäufer hat Pech. Ich weiß jetzt auch nicht, wie man das sonst ausdrücken könnte. --Suaheli 06:21, 16. Mai 2009 (CEST)Beantworten
Nee mein lieber, das Gericht entschied zugunsten (indem nix passierte), damit ist der Irrtum aber nicht zugunsten. Abgesehen davon entschied das Gericht die Grundsätze des Inhaltsirrtums nicht anzuwenden, sondern einen ein klein wenig anderen Weg zu wählen.--Kriddl SPRICH MICH AN! 06:27, 16. Mai 2009 (CEST)Beantworten
"Nee mein lieber" sagst Du? Du bist ja ganz schön leidenschaftlich :-) – Mir ist die "zugunsten"-Begrifflichkeit doch wurscht. Wahrscheinlich gibt es für jedes deutsche Alltagswort eine juristische Extra-Bedeutung, so auch für das Wort "zugunsten". Davon habe ich Oma keine Ahnung. Es ging mir nur darum, die beiden Beispiele leserlich zu unterscheiden: Im einen ist der irrende der Käufer, im anderen der Verkäufer. Das ist alles. Dann nimm halt "Käufer" und "Verkäufer" jeweils als Überschrift, oder sonst was. Mein Anliegen war lediglich, einen roten Faden in die Text-Tapete zu ziehen. --Suaheli 21:17, 16. Mai 2009 (CEST)Beantworten


"Einen Sonderfall stellen die Fälle der [...] dar" Bearbeiten

Ist das Juristendeutsch? Mehrere Fälle (plural) stellen einen Fall (singular) dar? Für mich Jura-Laien klingt das eher wie eine verunglückte Schreibweise, ähnlich wie in: "Ein besonderer Unfall waren die Unfälle auf der Autobahn." --Suaheli 21:42, 16. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Das ist juristisch korrekt. Betrifft übrigens auch die Klopapierrollen (daher werde ich beides unter "Sonderfälle" behandeln). Der Inhaltsirrtum, als an sich unbeachtlicher Irrtum (wenn nicht erkannt) betrifft nicht erkennbare Fragen.--Kriddl SPRICH MICH AN! 00:05, 18. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Beispiel – Inhaltsirrtum eines Verkäufers Bearbeiten


Das Beispiel ist falsch... Nach $119, BGB kommt ein Irrtum zustande sobald der Erklärende den Sinn seiner Erklärung fälschlich nicht erkannt hat... In diesem Fall könnte der Käufer die Uhr sogar für die 12,00 € verlangen... --DennisNenner 16:27, 20. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Inhaltsirrtum Bearbeiten

Ich weiß nicht welcher Grünschnabel den Beitrag zum Inhaltsirrtum verfasst hat, demjenigen sei aber mal die Lektüre Medicus, Bürgerliches Recht zur Irrtumslehre ans Herz gelegt. Wie man § 119 I Alt.1 als Irrtum bei der Willensbildung (MOTIVIRRTUM!!) bezeichnen kann, ist mir schleierhaft. § 119 I erfasst Fälle der Irrtümer bei der Willensäußerung (nicht signierter Beitrag von Dimtross (Diskussion | Beiträge) 22:03, 12. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten

Verkäuferbeispiel Bearbeiten

Ich habe das Beispiel gekickt, da es sich eher um ein Auseinderfallen der Erklärungen um wesentliche Vertragspunkte (essentialia negotii) handelt, mit der Folge, dass kein Vertrag entsteht. Der Verkäufer erklärt letztlich "21 Euro", der Käufer "12 Euro".--Alles Gute Kriddl Du darfst mich auch anschreiben. 14:44, 5. Nov. 2012 (CET)Beantworten