Diskussion:Grenzgängerkarte

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Opihuck in Abschnitt Grenzgängerkarte für EU-Bürger?

Grenzgängerkarte ist überflüssig Bearbeiten

Ich verstehe den Sinn der Grenzgängerkarte nicht ganz. Deutschland ist -mit Ausnahme der Schweiz - nur von EU-Staaten umgeben. Jeder Bürger dieser Nachbarstaaten darf sich in Deutschland uneingeschränkt aufhalten und dort arbeiten.

Was weist die Grenzgängerkarte also nach, was der EU- bzw. Schweizer Pass nicht tut? Da sie auch als Passersatz nicht anerkannt ist, ist sie meiner Meinung nach ein überflüssiges Dokument.

Ich kenne viele EU-Ausländer, die in Deutschland arbeiten. Keiner von ihnen hat eine solche Karte. Sind sie also illegal in D?

Yoshi 141.59.46.253 16:56, 2. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Grenzgängerkarte für EU-Bürger? Bearbeiten

Die Ausstellung einer Grenzgängerkarte an EWR-Bürger ist eher unwahrscheinlich. Wahrscheinlichkeitsaussagen zu gesetzlichen Regelungen sind für den Wikipedia-Leser wenig hilfreich. Meiner Meinung nach ist die Ausgabe an EU-Bürger nicht nur unwahrscheinlich sondern unmöglich. Die Ausstellung der Karte ist in §12 AufenthaltV geregelt, die sich widerum auf das Aufenthaltsgesetz stützt. Unionsbürger unterliegen jedoch ausdrücklich nicht diesem Gesetz (s. §1 Abs.2 Nr.1 ebendort), für sie gilt das FreizügigG EU. Dort gibt es keinen § zur Grenzgängerkarte. Falls es woanders doch eine rechtliche Grundlage für die Ausstellung an Unionsbürger gibt, sollte diese auch im Artikel genannt werden. Bis zum Beweis des Gegenteils sollte deshalb meine Einschränkung des Begriffs "Ausländer" auf Nicht-EU-Staatler, die leider revertiert worden ist, wieder eingefügt werden. Ausnahmen könnten allenfalls für Staaten gelten, die dem EWR, aber nicht der EU angehören (Island, Norwegen). Wer weiss hier Genaueres? Gruß Yoshi YoshiDragon (Diskussion) 00:29, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Dass das AufenthG nicht für EWR-Bürger (bitte nicht nur an EU-Bürger denken, § 12 FreizügG/EU!) gilt, ist so nicht richtig. Schau mal bitte in § 11 FreizügG/EU, und hier vor allem in Abs. 2. Mit der Verlustfeststellung ist das AufenthG auf EWR-Bürger wieder voll anwendbar. Unterfällt der EWR-Bürger nicht mehr den europarechtlichen Grundfreiheiten, wird er aufenthaltserlaubnispflichtig. Das ist leider vielfach nicht bekannt, spielt auch in der Praxis keine große Rolle. Aber dieser Mechanismus ist genau der Grund, warum es systemisch keineswegs unmöglich ist, dass ein EWR-Bürger eine Grenzgängerkarte ausgestellt bekommt. Der von dir beanstandete Satz diente der Erläuterung, insbesondere für dich. Wenn du ihn anders formulieren möchtest, bitte sehr. --Opihuck 07:03, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Ich habe es umformuliert. (nicht signierter Beitrag von 141.90.9.45 (Diskussion) 09:43, 11. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Danke IP, das ist besser. --Opihuck 17:17, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Herzlichen Dank, mit der neuen Formulierung kann ich leben. Wichtig war mir, dass dem nicht spezialiserten Wikipedia-Leser klar wird, das eine Grenzgängerkarte in der Regel ein Dokument für Drittstaatler ist. Allerdings bezweifle ich dennoch, dass es die Möglichkeit der Ausstellung an Unionsbürger gibt: Notwendig für die Erteilung einer Grenzgängerkarte ist ein Arbeitsplatz in Deutschland. Damit ist die Voraussetzung für die Freizügigkleit nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU schon mal erfüllt. Du hast natürlich Recht, nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU könnte die Freizügigkeit entzogen werden. Dies kommt jedoch einer Ausweisung gleich und ist nur im Ausnahmefall möglich. Vor allem würde der Verlust der Freizügigkeit automatisch § 7 Abs.2 FreizügG/EU ein Einreiseverbot nach sich ziehen. Damit wäre auch keine Berufstätigkeit in Deutschland mehr möglich und die Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Grenzgängerkarte hinfällig. Kurzgefasst: wer das Freizügigkeitsrecht verloren hat, bekommt auch keine Grenzgängerkarte mehr. Gruß Yoshi YoshiDragon (Diskussion) 16:41, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Nein, Yoshi, das stimmt auch nicht ganz. Verlust der Freizügigkeit heißt nicht notwendigerweise Einreiseverbot. § 7 Abs. 2 FreizügG/EU bezieht sich nur auf die Fälle des § 6 FreizügG/EU, dessen Voraussetzungen enger sind als die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Die meisten gegenwärtig in der Praxis vorkommenden Fälle (vor allem bei Rumänen und Bulgaren) sind solche nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Keine Straffälligkeit, sondern schlicht keine ernsthaften Bemühungen um einen Arbeitsplatz - teilweise über Jahre. Im Normalfall erhalten die dann des Freizügigkeitsrechts für verlustig erklärten EWR-Bürger neben der Verlustfeststellung nur eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Das schließt - wenn sie ausreisen und nicht abgeschoben werden müssen - die alsbaldige Rückkehr zur Arbeitsplatzsuche nicht aus. Ein Rückkehr wird ausländerbehördlich aber nur akzeptiert, wenn sie zugleich eine Änderung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Einfaches "Da-bin-ich-Wieder" reicht nicht aus; da folgt sogleich die erneute Einleitung der Abschiebung. Deswegen ist die Verlustfeststellung insgesamt ein relativ stumpfes Schwert. Es hat oft nur eine Bedeutung, wo aus anderen Gründen nicht mit einer Rückkehr zu rechnen ist (z. B. bei Personen aus der Nichtsesshaftenszene). Zum anderen: Ich werde mir mal Gedanken darüber machen, wo eine Grenzgängerkarte für EWR-Bürger in Betracht kommen könnte. Die Fälle sind sicher rar. Die Erfahrung nach über 20 Jahren Ausländerrecht lehrt mich jedoch: Sag niemals nie. Das Aufenthaltsrecht ist saukompliziert geworden. Irgendwann kommt der Fall, den keiner für möglich gehalten hat, weil es ihn nach menschlichem Ermessen nicht geben kann. Und dann ist er mit einem Mal doch da. --Opihuck 17:17, 11. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Nun, diese Klientel wird wohl kaum für eine Grenzgängerkarte (GGK) in Frage kommen, da sie die Grundvoraussetzung - einen Arbeitsplatz in D nicht besitzt. Ich bleibe dabei, wer als EWR-Bürger die -sehr strengen- Voraussetzungen für die Erteilung einer GGK erfüllt, kann auch Freizügigkeit beanspruchen. Allenfalls Kroatien könnte noch eine Ausnahme sein. Weithin unbekannt ist dagegen, dass die drittstaatlichen Familienangehörigen von Unionsbürgern nicht die gleichen Rechte wie EWR-Bürger besitzen, auch wenn die EU hier anderes verbreitet: [1]. Beispielsweise kann ein russischer Staatsbürger, der mit seinem polnischen Ehepartner in PL lebt, nicht ohne weiteres ein Beschäftigung in D annehmen. Ansonsten bräuchte er ja keine GGK, oder? Du hast Recht, das Aufenthaltsrecht wird noch vielen Anwälten Lohn und Brot bescheren. YoshiDragon (Diskussion) 15:50, 12. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Hallo Yoshi, ich habe - insofern dein Einverständnis unterstellend - deine bisherigen Grußformeln und Signaturen in den Fließtext eingearbeitet. Andernfalls wird es immer unübersichtlicher, worauf sich eine Antwort auf eine Bemerkung bezieht. Bitte sei so gut, und beachte diese Regel; das machen eigentlich alle hier :-) Deine Ausführungen zum russischen Ehepartner eines polnischen Staatsangehörigen in Deutschland sind nicht richtig; dieser genießt dieselbe Freizügigkeit wie der EWR-Bürger selbst. Die EU-Seite, die du zitiert hast, ist korrekt. Der Familienangehörige erhält eine Aufenthaltskarte und kann unbeschränkt Erwerbstätigkeiten aufnehmen. sorry, falsch gelesen; ich habe das kleine "in PL" überlesen. Die EU-Seite, die du zitierst, ist korrekt; sie betrifft aber nicht deinen Beispielsfall. Wenn ein Ausländer in das Land seines Ehepartners zieht, in dem beide leben, hat er keinen Anspruch, aus Gründen der Freizügigkeit auch in Deutschland arbeiten zu dürfen. Denn das vom Ehepartner abgeleitete Freizügigkeitsrecht bezieht sich nicht aus das eigene Land (hier: Polen). Der polnische Ehepartner macht von seinem Freizügigkeitsrecht ja gerade keinen Gebrauch. Warum soll es dann dem russischen Ehepartner zustehen? In Polen beurteilt sich das Aufenthaltsrecht des russischen Ehepartners ausschließlich nach polnischem Ausländerrecht (kein Freizügigkeitsfall). Wenn er überdies in Deutschland arbeiten möchte, ist das auch in Deutschland ein ganz normaler ausländerrechtlicher Vorgang (ebenfalls kein Freizügigkeitsfall). Er bräuchte dann wohl im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte. Gruß --Opihuck 00:51, 14. Nov. 2014 (CET)Beantworten