Diskussion:Grabnutzungsrecht

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Karl Gruber in Abschnitt Gliederung

Die Angabe, ein Grabnutzungsrecht sei privatrechtlich (Vertragsverhältnis) ist schon seit Jahren durch die deutsche Rechtsprechung als falsch erkannt. Das mag in Österreich noch der Fall sein. Die deutschen Verwaltungsgerichte sind durchgehend anderer Auffassung. Nach sämtlichen einschlägigen Abgrenzungsregelungen (Sonderrechtstheorie, Subordinationstheorie, Subjektstheorie, Interessentheorie) befinden wir uns im öffentlichen Rechtsbereich.(nicht signierter Beitrag von 141.78.102.72 (Diskussion) )

Gliederung Bearbeiten

Da steht gleich in der Einleitung :Das Grabnutzungsrecht ist ein öffentliche Rechtsverhältnis, soweit nicht ausnahmesweise eine privatrechtliche Ausgestaltung anzunehmen ist (allgemein BVerwG, Urteile vom 8.7.1960 - VII C 123.59 - BVerwGE 11,68 (69) vom 16.12.1966 - VII C 45.65 - BVerwGE 25, 364 (365) und Beschlüsse vom 20.12.1977 - VII B 188.76 - Buchholz 408.2 Nr. 6 und vom 28.10.1980 - VII B 224.80 - Buchholz 408.3 Nr.4). In Deutschland handelt sich um das Nutzungsrecht an der Grabstelle. Hiernach sind Streitigkeiten über den Bestand und den Inhalt von Grabnutzungsrechten und den mit solchen Regelungen verbundenen Pflichten (einschließlich der Streitigkeiten über die zulässige Gestaltung der Grabstätte) grundsätzlich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. Dies gilt auch bei kirchlichen Friedhöfen. und erst irgendwann kommt dann der Absatz Deutschland, als ob der oberste Teil weltweite Allgemeingültigkeit hätte. So ist der Artikel nicht wirklcih gut. --K@rl (Verbessern ist besser als löschen) 16:14, 30. Jan. 2012 (CET)Beantworten