Diskussion:Gewere

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 2003:EF:13DB:3B03:F4FD:29B1:93F1:8B7F in Abschnitt "Verschwinden durch römisches Recht"

"Verschwinden durch römisches Recht" Bearbeiten

Der Artikel behauptet zum Schluß, die Gewersrechte seien durch Einfluß des römischen Rechtes ab dem Mittelalter zunehmend verschwunden. Allerdings führt der Artikel dem Prinzip nach eigentlich nur zwei Eigenschaften auf, die die Gewere ausmachten:

  • Unterscheidung zwischen Besitz ("ledigliche Gewer") und Eigentum ("eigentliche" bzw. "Eigengewer"). Diese Unterscheidung, die ebenso im BGB fortexistiert, findet sich aber schon vom Zwölf-Tafel-Gesetz bis heute als Grundlage jeglichen Sachrechts im römischen Recht als possessio (Besitz) kontra proprietas (Eigentum).
  • Klagerechtserlöschung nach Jahr und Tag. Dieses Prinzip nennt sich heute Ersitzung und findet sich schon im antiken römischen Recht als usucapio, das bei beweglichen Sachen ebenfalls bereits nach einem Jahr, bei unbeweglichen Sachen nach zwei Jahren eintrat. Später wurden lediglich die hierbei geltenden Fristen verlängert.

Von daher ist die Behauptung am Ende des Artikels, daß die Gewersrechte grundsätzlich bzw. der Sache nach schon im Mittelalter aufgrund des Einflusses des römischen Rechts verschwunden wären, äußerst fragwürdig. Eigentlich haben sich nur die Bezeichnungen geändert. --2003:EF:13DB:3B03:F4FD:29B1:93F1:8B7F 20:43, 26. Sep. 2019 (CEST)Beantworten