Diskussion:Gewaltpornografie

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 62.220.33.100 in Abschnitt Bezug zur Tierpornografie fehlt

Schönke/Schröder Bearbeiten

Schönke/Schröder, 27. Aufl. über Gewaltpornographie: „Die Gewalttätigkeit kann als solche sexuellen Charakter haben, wobei dann auch ein einverständliches Handeln genügt (z.B. Darstellung sadistischer oder sadomasochistischer Handlungen; vgl. BGH NStZ 00, 309, Karlsruhe GA 77, 246, Köln NJW 81, 1458, Hanack NJW 74, 7, Laubenthal 859, Wolters/Horn SK 3; and. Hörnle MK 6, Tröndle/Fischer 6 f.)“.

Hier wird u.a. auch auf das von dir verlinkte Urteil verwiesen. Ich bin kein Jurist, aber beschreibt das Urteil nicht eine Aufhebung (auch der Teilfreispüche) durch den Strafsenat des BGH, um eine Verschärfung zu ermöglichen? „Auch der Teilfreispruch hinsichtlich des Buches „V“ hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.“ („schmerzhafte Eindringen mit einem überdimensionierten künstlichen Penis“) Die StrK solle „von einem zu engen Gewalttätigkeitsbegriff ausgegangen“ sein, danach folgt die Begründung, dass auch einvernehmliche S/M-Handlungen unter eine Gewalttätigkeit i.S. des § 184 III fielen.

Als juristischer Laie tue ich mir beim Verstehen solcher Texte generell schwer. Aber "Vom Vorwurf, sich durch den Vertrieb weiterer Schriften wegen Verbreitung von Gewaltdarstellungen und Gewaltpornographie (§§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, hat es die Angeklagten freigesprochen." klingt für mich danach, dass das Landgericht Meiningen entschieden habe, dass die vorliegenden Comics nicht den Tatbestand von § 184a erfüllt haben. Neitram 15:55, 10. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Weiter könnten lt. Schönke/Schröder „vis haud ingrata“ (Hörnle MK 8) und fiktive Nötigungsmittel zur Erreichung sexueller Ziele (Vergewaltigungsdarstellungen) (BGH NStZ 00, 309) unter den Strafbestand fallen. Eine „Nötigung durch Bedrohung mit einer nur künftigen Gewalttätigkeit“ genüge jedoch nicht (BGH NJW 80, 66) (hier: Eine Frau, die „mit vorgehaltener Pistole dazu gezwungen wird, mit einem Manne den Mundverkehr auszuüben“).

Interessant sind hierzu auch die Listen der wegen 184a und 184b beschlagnahmten Medien in Deutschland (BPJM Aktuell). Offensichtlich werden die meisten S/M-Pornos nicht beschlagnahmt. So gibt es beispielsweise die niederländische Videoserie „Pain“. In Deutschland waren Ende 2006 lediglich die Teile 1-4, 6, 39, 77 und 81 eingezogen worden.--80.145.125.104 20:00, 9. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Nur ein kurzer Denkansatz: Gewalt wird eingesetzt um einen (subjektiven) Vorteil zu erreichen (trifft in 90% der BDSM-Filme nicht zu, das Opfer und nicht der Täter hat idR den Orgasmus^^), eine Gewalttat ist grundsätzlich etwas, das gegen den Willen eines anderen geschieht (vgl. Boxen), die Körperverletzung findet konsensuell statt (vgl. Medizin), denkbar ist auch die Verherrlichung von Gewalt (sollte es Gewalt sein) aber ob die Gewalt in diesem Fall dem reinen Selbstzweck dient ist fraglich, die Tatbestandsmerkmale des §131 treffen je nach Auslegung zu -> wie sehr schadet es der abstrakten Menschenwürde, wenn man den Hintern versohlt bekommt und das toll findet? Indiziert ist es ja wegen der expliziten Darstellung sowieso schon. Vermutlich landet man unweigerlich in der Sackgasse der Rechtsauslegung, der richterlichen Entscheidungsfreiheit und der Einzelfallentscheidung. Vielleicht beim Portal:Recht fragen, die kennen das Problem bestimmt.
Für den Artikel fände ich im BDSM-Teil den Blick in die USA und nach Holland spannend und für den letzten Abschnitt könnte einiges aus dem Buch "PorNO. Opfer & Täter. Gegenwehr & Backlash. Verantwortung & Gesetz.", Kiepenheuer and Witsch, 1994" weiterhelfen -- Ivy 23:38, 9. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Ich habe den Artikel anhand von Tröndle/Fischer, 52. Auflage weiter ergänzt und umgeschrieben. Der Tröndle/Fischer hat bezüglich "pornografische Darstellung von einvernehmlicher Gewalt" auch seine Zweifel und scheint dazu zu tendieren, diese nicht unter § 184a fallen zu lassen. Offen bleibt dabei aber die Frage, wie man die Einvernehmlichkeit der dargestellten handelnden Personen überhaupt beurteilen will. Das Unterscheidungskriterium der Einvernehmlichkeit, das bei realem BDSM so wichtig ist, kann bei Schriften und Bildwerken nicht ohne weiteres herangezogen werden. Wie will man z.B. beurteilen, ob das "Bitte nicht!" und die körperliche Gegenwehr des "Opfers" in einem BDSM-Video, -Comic, -Cartoon oder -Geschichte nun Ausdruck von Nicht-Einvernehmlichkeit ist, oder nur Schauspielerei passend zur Rolle? Neitram 15:49, 10. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Ausgelagert Bearbeiten

Ausgelagerter Abschnitt:

(snip)

Die Begriffe "Gewalttätigkeit" und "Gewalt" kommen an verschiedenen Stellen im StGB vor.

  • § 240 StGB (Nötigung) verwendet den Begriff "Gewalt" im Sinne von Zwang als Gegensatz zur Einvernehmlichkeit.
  • § 125 StGB (Landfriedensbruch) enthält den allgemeinen Begriff "Gewalttätigkeit". Laut Tröndle/Fischer<ref>Tröndle/Fischer 52. Aufl.; § 125 Rn. 4.</ref> ist Gewalttätigkeit im Sinne von § 125 „ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen ... gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz von physischer Kraft“. Keine Gewalttätigkeiten sollen dagegen Handlungen sein, die nicht geeignet sind, Körperverletzungen hervorzurufen. Bereits ein Schlag mit der flachen Hand, oder das Abschneiden der Haare, gilt jedoch tatbestandlich als Körperverletzung.
  • In § 131 StGB (Gewaltdarstellung) gilt dagegen ein eingegrenzterer Gewaltbegriff. Hier geht es um Schriften, die „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt“.

(snip) Neitram 15:32, 10. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Referenz Bearbeiten

Evtl. zum Einbau als Ref bei Gewaltpornobefürwortern: Novo-Magazin 46, Mai/Juni 2000, Arne Hoffmann: Pamphlet zur Rettung des Gewaltpornos ? -- Ivy 11:27, 16. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Danke! Ich hab's eingebaut. Neitram 17:22, 16. Mär. 2008 (CET)Beantworten

ich frage mich, ob genau diese quelle die beste aller fundiert recherchierten, wissenschaftlichen argumentationen bietet. samt dem gesamten ersten absatz im kapitel gewaltpornobefürworter, mit diesem schlusssatz und dem "quellennachweis" - es klingt ein bisschen "herbeigeschrieben". weder eine pädagogische, noch eine statistische, soziologische, psychologische, noch eine kulturell bezogene argumentation. nur ein hinweis auf nicht existent seiende statistische belege? das beschreibt auch religiösen glauben, mehr noch als dessen gegner... 81.217.63.142 17:24, 14. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Weitere Bilderquellen Bearbeiten

 
Kupferstich, ca. 1780

Als weitere mögliche Bilderquelle für den Artikel käme nebenstehender Kupferstich noch in Frage. Sonstige Funde im Internet, die gemeinfrei sein dürften:

--Neitram 23:08, 18. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Einzelnachweise Bearbeiten


Statistiken erfassen nicht die Dunkelziffer von Sexualverbrechen Bearbeiten

ZITAT AUS DEM ARTIKEL Japan, ein Land, das für seine umfangreiche Vergewaltigungs-, BDSM- und Bondage-Pornografie bekannt ist (vgl. Japanische Pornografie) weist beispielsweise die niedrigste Verbrechensrate im Bereich sexueller Gewaltdelikte aller Industrienationen auf.[10

Hierzu gebe ich zu bedenken: In keiner Statistik über Sexualverbrechen wird die Dunkelziffer erfasst. Die verschiedenen Industrienationen dieser Welt haben z.T. sehr unterschiedliche Kulturen, (z.B. Deutschland und Japan) daher ist ein Vergleich, wenn es um das Verhalten der Bevölkerung geht, ohnehin recht problematisch. (nicht signierter Beitrag von Pepe79 (Diskussion | Beiträge) 03:10, 28. Sep. 2011 (CEST)) Beim Lesen des Artikels "Gewaltpornografie" entstand mir der Eindruck, dass hier versucht wurde, eine Harmlosigkeit von Gewaltpornografie herbei zu schreiben. --Pepe79 03:32, 4. Okt. 2011 (CEST) Japan erscheint in der Tat ein schlechtes Beispiel zu sein. Kaum eine andere Gesellschaft auf der Welt hat einen so strengen Ehrenkodex und eine so strenge Moral und Disziplin. Das hebt natürlich die Hemmschwelle für Gewaltverbrechen und Vergewaltigungen. In vielen Ländern Schwarzafrikas sind Gewalt und Vergewaltigungen jedoch weniger tabuisiert und weniger geächtet als in Japan, und dort gibt es auch tatsächlich viel mehr Gewalttaten und Vergewaltigungen. Auch, als die Rote Armee 1944 das Vergewaltigungsverbot insoweit aufhob, als deutsche Frauen die Opfer sein sollten, kam es von seiten der sowjetischen Soldaten zu massenhaften Sexualmorden und Vergewaltigungen gegenüber deutschen Frauen. Auch während der Balkan-Kriege der 1990'er Jahre kam es, als man die Ächtung von Gewalt und sadistischer Folter und Vergewaltigung insoweit aufhob, als die Opfer Angehörige der anderen ethnischen Gruppen waren, zu einer Welle von Sexualmorden und sadistischer Folter und Vergewaltigungen. In dem Moment, wo die Tabuisierung und Ächtung von Sexualmorden oder sadistischer Folter oder Vergewaltigungen aufgehoben wird, und wo viele Menschen derartige Geschehen sehen, steigt also offenbar die Anzahl der Mittäter und Nachahmer. In Ländern mit einen hohen Ehrenkodex wie in Japan oder in Saudi-Arabien, werden Vergewaltigungen vermutlich seltener angezeigt, da sie in diesen Ländern dort in den Augen vieler Einheimischer als "Entehrung" oder "Schändung" und "Schande" für die Opfer gelten. Ein Opfer würde dort also im sozialen Ansehen sinken, wenn die Tat angezeigt und bekannt wird. --91.52.155.148 06:14, 12. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

In der Tat sind solche Vergleiche schwierig, jedoch gibt es gute Gegenargumente zum oben erbrachten „Einwand“:
  1. Im Artikelabschnitt geht es um die Relation zu Deutschland bzw. DACH, also Industrienationen, welche schwerlich mit (wie oben bereits beschrieben) quasi rechtsfreien Zuständen vergleichbar sind.
    Für maximale Vergleichbarkeit muss die eigentliche Handlung (Vergewaltigung) selbst wie in Deutschland strafbar sein und eine hohe Aufklärungsquote besitzen (ob dies in Deutschland so gegeben ist bleibt hierbei undefiniert).
  2. Man kann das Argument des „Ehrenkodexes“ auch invertieren und BEHAUPTEN (!!!), dass aufgrund des „Ehrenkodexes“ von solchen Vergewaltigungen Abstand genommen wird.
93.217.231.198 07:21, 7. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Bezug zur Tierpornografie fehlt Bearbeiten

In vielen Faellen ist Tierpornografie doch ebenfalls als nicht einvernehmliche Sexualhandlung einzustufen, warum wird sie hier nicht erwaehnt? Auch der Crush fetish sollte hier erwahent werden, da er zweifelsfrei eine sexuell motivierte Gewaltdarstellung an Objekten, Pflanzen, Tieren und Menschen zum Inhalt hat. Oder wird unter Gewaltpronografie nur Gewalt am Menschen verstanden? (nicht signierter Beitrag von 62.220.33.100 (Diskussion) 14:06, 10. Apr. 2014 (CEST))Beantworten