Diskussion:Gesindezwangsdienst

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Cosal in Abschnitt Zwangsgesindedienst und Gesindezwang

Zwangsgesindedienst und Gesindezwang Bearbeiten

Mir scheint hier eine Vermischung zweier verschiedener Begriffe vorzuliegen: auf der einen Seite Zwangsgesindedienst oder einfach Gesindedienst, auf der anderen Gesindezwang. Ersteres bezeichnet die Pflicht erbuntertäniger Bauern, dem Grundherrn Dienste zu leisten. Der Gesindezwang hingegen bezeichnet das Verbot für Erbuntertänige oder Leibeigene und deren Kinder, sich dem ihrem Grundherrn geschuldeten Gesindedienst zu entziehen, z.B. indem sie sich in fremde Gerichtsbarkeit verheiraten, oder indem sie ohne herrschaftliche Erlaubniss ein Handwerk erlernen, usw. Der Gesindezwang beinhaltet somit insbesondere auch die zwangsmäßige Verpflichtung der Kinder von Erbuntertanen zum Gesindedienst. Siehe z.B.: (1) Gesindezwang ist die rechtliche Befugniß des Gutsherrn, die Kinder seiner Unterthanen zu zwingen, daß sie gegen einen bestimmten, gewöhnlich kärglichen Lohn bei ihm in Dienste treten. (http://www.zeno.org/nid/20000830003 Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 209-210); (2) Gesindezwang, Zwangsverbot für das leibeigene Gesinde und dessen Kinder, sich in fremde Gerichtsbarkeit zu verheiraten, ohne Erlaubnis der Herrschaft ein Handwerk zu lernen u s.w. (cod. dipl. Siles. 4, 367) (http://woerterbuchnetz.de/DWB/?lemid=GG11480). --Cosal (Diskussion) 00:25, 12. Jun. 2014 (CEST)Beantworten