Diskussion:Gerichtsbezirk Melk

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Wolfgang glock in Abschnitt Gerichtshof erster – zweiter Instanz

Gerichtshof erster – zweiter Instanz Bearbeiten

Nach § 30 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz) sind die Landesgerichte Gerichtshöfe erster Instanz – sie sind ja auch nach § 50 JN (Jurisdiktionsnorm) erste Instanz in Zivilrechtssachen mit höherem Streitwert und in Strafsachen betreffend schwerere Delikte. Im Instanzenzug sind sie aber auch zweite Instanz gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte. Um nicht Verwirrung zu stiften, habe ich den Text dahin geändert, dass das Landesgericht St. Pölten einfach als der übergeordnete Gerichtshof bezeichnet wird, was es ja sowohl im Instanzenzug als auch in der Justizverwaltung auch tatsächlich ist. --wg 23:26, 28. Nov. 2010 (CET)Beantworten