Diskussion:Genossenschaftsgesetz (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Hannover86 in Abschnitt Insolvenz

Geschäftsanteile müssen nicht als Fremdkapital ausgewiesen werden, das dürfen sie nicht, und das steht auch nicht im Gesetz. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Geschäftsanteil (höchstmögliche durch Satzung festgelegte "Kann-Beteiligung" an der Genossenschaft). Das ist nicht einmal eine bilanzierungsfähige Rechengröße und sagt über die tatsächliche Beteiligung (Bareinzahlungen des Mitglieds, in Geld bewertbare Sacheinlagen oder Dienstleistungen) nichts aus. Das Geschäftsguthaben hingegen ist die tatsächliche Beteiligung des Mitglieds, es sind seine erbrachten Einlagen. Sie sind in der Gesamtsumme in der Bilanz nicht (!) als gezeichnetes Kapital, sondern als "Geschäftsguthaben" auszuweisen. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, daß dieser Posten durch etwaige Kündigungen von Mitgliedern und Auszahlungspflichten laufenden Änderungen unterworfen ist. Der Betrag steht also der Genossenschaft nicht stetig als Kapital zur Verfügung (anders, wenn die eG gem. § 8a GenG ein "Mindestkapital" per Satzung eingeführt hat). Diese Bilanzposition ist weiter aufzugliedern, z.B. in Bezug auf zum Jahresschluß ausgeschiedene Mitglieder, mit denen sich die eG "auseinanderzusetzen" hat. Siehe hierzu § 337 HGB. § 33 GenG verweist auf die üblichen Buchführungs- und handelsrechtlichen Vorschriften. Hat die Genossenschaft in ihrer Satzung zugelassen, daß sich ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligen kann, und hat es darauf Einzahlungen geleistet, dürfen diese nicht (!) als Eigenkapital gebucht werden. Diese sind in der Tat gesondert zu buchen, was den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit entspricht. Diese Beträge sind ähnlich wie Darlehen, aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht, letztlich wie "Fremdkapital" zu behandeln. --GenoSiegen (Diskussion) 16:07, 21. Jun. 2013 (CEST)Beantworten


An welcher Stelle besagt das neue Genossenschaftsgesetz, dass die Geschäftsanteile als Fremdkapital ausgewiesen werden müssen? --80.187.111.176 16:38, 27. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Also für mich hört sich der Passus über die "ersten Genossenschaften dieser Art" mehr nach Werbung an, als nach besonders wertvollen Informationen. Gibt es wenigstens irgendwelche Quellen, die beweisen, dass es sich wirklich um "die erste" oder "eine der ersten" handelt?

-- Deichi 09:20, 13. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Gesetzestext in Literatur Bearbeiten

Zur Literatur: Mein Literaturhinweis "GenR - Genossenschaftsrecht", Beck-Texte im dtv wurde rückgängig gemacht. Was nicht nachzuvollziehen ist. Ein Artikel "Genossenschaftsgesetz" ist ohne den Literaurhinweis auf die authentische Gesetzesausgabe mit genossenschaftsrechtlichen Nebenvorschriften unvollständig. --GenoSiegen (Diskussion) 16:11, 21. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Moin! Das GenG im Originaltext ist unter Weblinks zu finden, die Listung unter Literatur unerwünscht → WP:LIT: Es werden die wissenschaftlich maßgeblichen Werke sowie seriöse, möglichst aktuelle Einführungen aufgeführt. Eine beliebige oder möglichst lange Auflistung von Büchern ist nicht erwünscht. Im Zweifel bitte andere Artikeln zu Gesetzen vergleichen, danke. Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 16:37, 21. Jun. 2013 (CEST)Beantworten

Insolvenz Bearbeiten

Für eine Statistik nur das erste Halbjahr 2015 anzuführen - das finde ich angesichts der Geschichte der Genossenschaften doch etwas dürftig. Ob das überhaupt in den Text gehört, der das Gesetz betriff, ist auch eine wichtige Frage. Ich würde das hier lieber streichen. --Hannover86 (Diskussion) 10:28, 4. Jul. 2017 (CEST)Beantworten