Diskussion:Funkbetriebszeugnis (Mobiler Seefunkdienst)

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Alex42 in Abschnitt Artikelwirrwarr

Artikelwirrwarr Bearbeiten

Es gibt ein gewisses Artikelwirrwarr. Wenn ich das richtig sehe, dann ist dieser Artikel der Überblick über alle Sprechfunkzeugnisse. Somit ist dieser Artikel den anderne übergeordnet. Aber es fehlen Verlinkungen untereinander, auch überschneiden sie sich teilweise. Gibt es überhaupt einen Unterschied, oder sind das teilweise nur Übersetzungen?

Wenn da jemand etwas Ordnung hineinbringen würde, wäre das super. Alex42 (Diskussion) 17:49, 13. Apr. 2015 (CEST) Wirrwar ist männlich! Edgar Wollenweber93.209.24.208 10:05, 10. Dez. 2019 (CET)Beantworten

RYA-SRC Bearbeiten

Die Darstellung des RYA-SRC durch einige IP-Adressen-Inhaber scheint etwas rustikal zu geraten. Es wurden folgende Behauptungen aufgestellt:

  1. "Das RYA-SRC beruht auf einer CEPT-Empfehlung, die nicht vollständig umgesetzt ist." Wer hat was nicht vollständig umgesetzt? Belege?
  2. "Das BMVBS vertritt den Standpunkt, dass die vermittelten Inhalte die Empfehlung nicht vollständig umfassen." Belege?
  3. "Das RYA-SRC wird in der Regel weltweit anerkannt." Was heißt "anerkannt"? An Bord eines Schiffes unter UK-Flagge und/oder an Bord eines Schiffes unter einer fremden (deutschen?) Flagge? Was heißt hier "in der Regel"? Und wieder: Belege?
  4. "Das Vorhaben des BMVBS sorgt unter deutschen RYA-SRC-Inhabern für Unmut." Wieviele sind das? Belege?
  5. "Die deutsche Schiffssicherheitsverordnung stellt Befähigungsnachweise der EU gleich." BELEGE? Fundstellen? Link?

Interessant ist, dass der Link, der die nur rudimentäre Anerkennung der RYA-SRCs in Europa belegt, von einem IP-Adresseninhaber als "Link hat nix mit Anerkennung zu tun" abgetan wird. Wikipedia gibt nicht wider, was sein sollte, sondern was tatsächlich ist. Deshalb die ganz dringende Bitte: Belege! Ich habe an den von mir angesprochenen Stellen die hinreichend mit Belegen ausgestattete Version vom 31. Mai 2008 wieder hergestellt. Carcharhinus 00:29, 21. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Häufige Fehlinterpretation: 1.2 Einem von der Bundesverkehrsverwaltung ausgestellten Befähigungsnachweis im Sinne von Nr. 1.1 steht im deutschen Hoheitsgebiet ein entsprechender Befähigungsnachweis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder der diese Richtlinie ergänzenden Richtlinien des Rates gleich, der in einem solchen Staat für Tätigkeiten des Seefunkdienstes erforderlich ist und dort erworben wurde. Wenn man sich die ergänzenden Richtlinien ansieht, sieht man, daß zwar im Titel 3 Jahre steht, es aber haufenweise Ausnahmen gibt (Siehe Befähigungsnachweise...) die "3 Jahre" beziehen sich auf den Titel der Richtlinie, nicht auf den Inhalt der Richtlinien. Ich werde deshalb einen Revert der entsprechenden Stelle vornehmen... wenn Du der Meinung bist, daß wirklich 3 Jahre verlangt werden, dann bitte mit Link auf die entsprechende Stelle in den Richtlinien. 88.74.9.133 14:35, 5. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Es geht hier nicht um die Dauer einer Ausbildung, sondern darum, dass die Richtlinie 89/48/EWG die reglementierte Berufsausbildung zum Inhalt hat. Ein Kernsatz aus den Erwägungen der Richtlinie: Deshalb hat jeder Aufnahmestaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Und Artikel 2 der Richtlinie sagt zum Geltungsbereich der Richtlinie : Diese Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Dies gilt auch konsekutiv für die weiteren Richtlinien, die sich auf die genannte Richtlinie beziehen (welche sind dies Deiner Meinung nach?). Das SRC ist zweifellos kein Zeugnis, das im Rahmen einer Berufsausbildung oder zur Ausübung eines seemännischen Berufs erworben wird; dafür gibt es ROC/GOC bzw. auch noch UBZ. Von daher ist der Fall eindeutig. Ansonsten schlage ich vor, dass wir uns hier an die Spielregeln halten. Ich habe den Punkt mit der angeblichen Anerkennung des SRC durch die Richtlinie 89/48/EWG nicht aufgebracht. Wenn der (leider) anonyme Schreiber mit der ständig wiederkehrenden IP-Adresse 88.74.xxx.xxx der Auffassung ist, dass auch das SRC unter diese Richtlinie fällt, so mag er dies zuerst einmal seinerseits durch Zitat / Fundstelle belegen. Daher: Revert - oder Löschen des Satzes mit der Anerkennung. Carcharhinus 22:58, 7. Jul. 2008 (CEST)Beantworten


Zu der Link / Anerkennungsproblematik: Der Link hat den Text "Liste der Staaten, die die Empfehlung ERC/REC 31-04 anwenden und solche SRCs gegenseitig anerkennen" und soll den folgenden Satz belegen: "Das RYA-SRC ist weltweit anerkannt"

Wenn ich aber auf http://www.erodocdb.dk/doks/implement_doc_adm.aspx?docid=1616 gehe, sehe ich nur "ERC/REC 31-04 Examination procedures for maritime radio operator's certificates" und einen Link (http://www.erodocdb.dk/Docs/doc98/official/pdf/REC3104E.PDF) auf ein PDF.

Das PDF beinhaltet 'Recommendation proposed by the Working Group "Radio Regulatory" (RR)' und die Webseite selbst "implementation by document country" mit einer Länderliste, die scheinbar beschreiben soll, welche Länder die Empfehlungen umsetzen.

Das PDF-Dokument empfiehlt 5 Punkte:

  1. that Administrations issue the CEPT Short Range Certificate (SRC) for candidates passing the examination described in Annex 1,
  2. that developments in IMO should be monitored and this Recommendation should be modified accordingly,
  3. that Administrations mutually recognise each other’s certificates when these are issued in accordance with Recommends a),
  4. that CEPT SRC certificates issued in accordance with this Recommendation should bear a reference to the Radio Regulations and this Recommendation,
  5. that Administrations applying this Recommendation should complete the arrangements for introducing the examination syllabus described in Annex 1 by 1 February 1996 and, in any event, not later than 1 February 1999.

Punkt 1 verweist auf Annex 1, was ziemlich genau die Lehrgangsinhalte auflistet und der Grund ist, warum teilweise Schwachsinnsfragen in den deutschen Prüfungen vorkommen (z.B. über Batterien). Es ist absolut unklar, woher die Informationen kommen, ob ein Land diese fünf Empfehlungen vollständig umsetzt. Ich finde die Quelle zu schwach. Abgesehen davon sind in der Liste gerade mal 15 Länder, die angeblich diese Empfehlungen vollständig umsetzen, was gemäß Punkt 3 die Anerkennung umfasst. Das als Quelle für eine "weltweite Anerkennung" des britischen SRC heranzuziehen, ist _Blödsinn_. Es besagt, wenn überhaupt, dass 14 andere Länder es anerkennen.

Es hat sicher niemand geprüft, ob die Länder wirklich die Empfehlungen umsetzen. Es ist absolut unklar, wie diese Liste zustande kommt. Ich vermute völlig unseriös, dass die Länder bei einer Konferenz gefragt wurden, wie es mit der Umsetzung aussieht und die dann sagen "Keine Ahnung", "Ja machen wir", "Prüfen wir noch" usw... Wenn jetzt ein Land sagt, "Haben wir umgesetzt" und ein anderes Land schaut sich die Inhalte an und meint, dass Empfehlungspunkt 1 nicht völlig vermittelt wurde, muss es das Zeugnis gemäß Empfehlungspunkt 3 auch nicht anerkennen. Es sollte halt nicht nur SRC draufstehen, sondern auch SRC drin sein. Und wenn die deutschen Bürokraten nun meinen, dass z.B. beim RYA-SRC keine Fragen zu den Batterien gestellt wurden (von mir ausgedachtes Beispiel) und demnach Annex 1 nicht vollständig drin vorkommt... (über Sinn oder Unsinn will ich nicht reden)... passiert genau, was jetzt die Diskussion anheizt.

Die CEPT erlegt ihren Mitgliedsstaaten keine Verpflichtungen auf, sondern spricht Empfehlungen aus. Die Einhaltung dieser gemeinsam erarbeiteten und einstimmig verabschiedeten Empfehlungen ist die Voraussetzung für die wechselseitige Anerkennung von Funkzeugnissen.

Hält sich ein Staat nicht an die CEPT-Empfehlungen, was ihm unbenommen ist, so kann es durchaus passieren, dass die von ihm ausgestellten Zertifikate eben nicht anerkannt werden. Genau das wird aktuell beim britischen "SRC" im Bundesverkehrsministerium geprüft.

Ungeachtet dessen denke ich nicht, dass das RYA SRC in einer deutschen Enzyklopädie etwas verloren hat. Wir diskutieren auf dieser Seite ja auch nicht die Prüfungsmodalitäten und Anerkennungen von diversen anderen Staaten. Ich plädiere dafür, die RYA-SRC betreffenden Teile ersatzlos zu streichen.

Es scheint, als ob sich RYA-SRC Befürworter (Funkschulen, die für viel Geld einen Ausbilderlehrgang im Königreich gemacht haben und nun das Geld wieder reinbekommen wollen?) und RYA-SRC-Gegner (Funkschulen, die nur den deutschen SRC anbieten?...) sich hier bekriegen... durch das Löschen RYA SRC ist es eindeutig, dass wir über die deutschen Funkbetriebszeugnisse sprechen und die Streitparteien ne andere Plattform für Diskussionen über Sinn und Unsinn suchen sollen... Also RYA-SRC Teile löschen... 88.74.18.118 14:12, 23. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Das RYA-SRC kann durchaus hier auch erwähnt werden, da die Informationen der WP nicht auf den deutschen Sprachraum beschränkt sind. Allerdings sollte auch auf die "Risiken" der Nicht-Anerkennung beim Erwerb des RYA-SRC hingewiesen werden. --Krawi Disk Bew. 15:19, 23. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Der Link 7. Position des BMVBS zu RYA-SRCs zu einer Stellungnahme des BMVBS sollte ersetzt werden durch eine Pressemitteilung vom 13.04.2009 http://www.bmvbs.de/-,302.1070973/Wassersportsaison-2009.htm Ich bin mit Wikipedia noch nicht so vertraut, sonst hätte ich das gemacht. -- Wilhelm Alm 19:16, 5. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Es ist unzutreffend, dass man einen UBI braucht, wenn das Boot eine Funkanlage mit ATIS hat. Richtig ist, dass die Benutzung einer Binnenschifffahrtsfunkanlage einen UBI erfordert, siehe Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung. Auch die Ausführungen über die Scheinpflicht bei Anlagen mit DSC sind nicht zutreffend. Wenn eine Kombianlage im Bereich des Binnenschifffahrtsfunk verwendet wird, darf diese als Binnenfunkanlage mit dem UBI betrieben werden, auch wenn der Führer keinen SRC hat, siehe http://funk-an-bord.de/ubi-funkkurs-in-hannover.html

Die Bereiche, in den See- oder Binnenfunk betrieben wird, richten sich nach den Zonen in der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (siehe Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung).

Es gibt Wasserflächen, auf denen nur Seefunk betrieben wird, solche mit nur Binnenfunk und schließlich die Zonen 1 und 2, auf denen Seefunk und Binnenfunk betrieben wird. Welche Auswirkungen dies auf die Scheinpflicht hat, ist nirgendwo erwähnt.

Genau genommen müsste man folgende Wasserflächen betrachten: nur Seefunk, nur Binnenfunk, sowohl als auch. Auf diesen Wasserflächen müsste man Boote mit Seefunk-, Binnenfunk- und Kombianlage annehmen und dann mal die Konsequenzen durchdenken, die sich ergeben, wenn ein Schiffsführer keinen Schein, nur einen UBI oder nur einen SRC hat. Wenn man dies alles durchdekliniert, wird man schnell sehen, dass es einige Fälle gibt, bei denen nicht klar ist, was der Schiffsführer jetzt darf oder nicht.

Wenn einer mit einem UBI auf einer Wasserfläche mit nur Binnenfunk und einer Kombianlage unterwegs ist, sagt das Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (obiger Link), dass er Auslaufen und die Anlage als Binnenfunkanlage benutzen darf. Aber was ist in Zone 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung? Dort gibt es sowohl Binnen- als auch Seefunk. Darf der Führer nicht auslaufen oder darf er Auslaufen und Binnenfunken?

Alles unklar ! -- Adwokat 23:29, 26. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Ich möchte einen Punkt hier noch anschneiden. Früher was es so, dass man auf nicht funkausrüstungspflichtigen Sportbooten ein Funkzeugnis nur brauchte, wenn man die Anlage bedienen wollte. Dies wird nun durch § 1 Abs. 7 Sportseeschifferscheinverordnung geändert, der da lautet: "Führer von Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen müssen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs oder des Traditionsschiffs nachweisen." Damit wollte man erreichen, dass die Segler keine Ausbildung machen, die Anlagen dennoch benutzen und den Funk stören. Im Seefunk ist es nicht möglich, mangels ATIS den Sender ohne weiteres zu identifizieren. Die Konsequenzen dieser Regelung sind nicht überschaubar, das es sog. Kombianlagen (See- + Binnenfunk) und Wasserstraßen gibt, auf denen sowohl See- als auch Binnenfunk möglich ist. -- Adwokat 00:05, 27. Dez. 2009 (CET)Beantworten