Diskussion:Flurstück
Hallo!
BearbeitenIch habe die Definition Flurstück / Grundstück für meine Arbeit benötigt und bemerkt, dass hier nur ein kleiner Überblick über die doch vielfältigen Arten der Flurstücke und ihrer Teile gegeben werden kann. Halte den hinweis zu Nutzungsarten und Abschnitten für sehr sinnvoll. Vielleicht kann dazu jmd noch was schreiben?
Grüße Michael (nicht signierter Beitrag von 141.90.2.61 (Diskussion) 15:39, 30. Jan. 2006 (CET))
- Der Abschnitt über die Nutzungsarten bedarf meines Erachtens einer radikalen Kürzung. Der Satz „Die Zuordnung übernimmt das Kataster- oder Vermessungsamt“ gibt in vielen Fällen keinen Sinn; denn oft ist es ja das Kataster- bzw. Vermessungsamt selbst, das die Nutzungsart feststellt (es sei denn, sie würde von einem öffentl. best. Vermessungsingenieur mitgeteilt; in einigen Ländern gibt es aber keine öffentl. best. Vermessungsingenieure). Der Satz „Die Nutzungsarten unterliegen einer relativ stetigen Veränderung“ ist meines Erachtens falsch. Die Menge der möglichen Nutzungsarten ist keine kontinuierliche, sondern eine diskrete Mannigfaltigkeit; d.h. es gibt nur endlich viele, klar voneinander abgegrenzte Nutzungsarten. Eine Änderung der Nutzungsart kann deshalb nicht stetig, also allmählich, sondern nur sprunghaft geschehen. Im übrigen ist der Satz trivial; denn alles, was im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist, unterliegt der Veränderung. Ebenfalls trivial ist der nächste Satz: Die Nutzungsarten „geben die tatsächliche Nutzung der Grundsücke wieder“ (richtig: Flurstücke) – was denn sonst? Wenn die im Kataster enthaltene Angabe nicht mehr mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimmt, ist sie (die Angabe im Kataster) falsch und muss geändert werden. --BurghardRichter 10:44, 30. Mär. 2007 (CEST)
Parzelle?
BearbeitenDer Unterschied zwischen Parzelle und Grundstück erschließt sich mir nicht so ganz - was bei der Parzelle als Nummernbeispiel angegeben ist, ist jedenfalls (auch) als Grundstücksnummer üblich/möglich und hat keine Unterscheidungskraft für das Verhältnis Grundstück-Parzelle. Meines Erachtens ist eine Parzelle ein Grundstück, es wird nur ein anderer Ausdruck verwendet (Parzellieren bedeutet ja, ein größeres Grundstück so zu teilen, dass man verschiedene kleinere Flächen - getrennt - verkaufen usw. kann, um z. B. eine Siedlung mit Eigentumshäusern verschiedener Eigentümer zu gestalten).-- Josef Moser 21:21, 20. Sep. 2008 (CEST)
- Die Begriffe „Flurstück“ (oder „Parzelle“) einerseits und „Grundstück“ andererseits sind nicht gleichbedeutend. Ein Flurstück ist ein geometrisches Objekt: Es ist ein Stück der Erdoberfläche mit eindeutig definierten Grenzen, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. Ein Grundstück ist ein rechtliches Objekt, also eine Sache im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Es steht im Eigentum von jemandem; das Eigentum und andere Rechtsverhältnisse, die ein Grundstück betreffen, sind im Grundbuch nachgewiesen. Ein Flurstück wird identifiziert durch die Angabe der Gemarkung, die Nummer der Flur (nicht in allen Bundesländern) und die Flurstücksnummer. Ein Grundstück wird identifiziert durch die Angabe der Gemarkung, die Nummer des Grundbuchblattes und die laufende Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchlattes. Zur Zuordnung ist im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs für jedes Grundstück die Flurstücksbezeichnung des entsprechenden Flurstücks (oder der entsprechenden Flurstücke) aufgeführt und im Liegenschaftsbuch des Katasters das Grundbuchblatt genannt. Da ein Grundstück materiell mehrere Flurstücke enthalten kann, aber andererseits ein Flurstück nur zu einem Grundstück gehören kann, setzt eine Grundstücksteilung voraus, dass zuvor das Flurstück zerlegt wird, und umgekehrt können zwei Flurstücke erst dann zu einem neuen Flurstück verschmolzen werden, wenn zuvor die die Grundstücke vereinigt worden sind. --BurghardRichter 20:14, 18. Okt. 2008 (CEST)
- Danke - deine Ausführungen belegen, dass der Sprachgebrauch in Deutschland und Österreich hier in wesentlichen Gesichtspunkten unterschiedlich ist. Gemarkungen usw. haben wir in Ö nicht, das dürften bei uns die Katastralgemeinden sein. Damit wären aber Flur und Flurstück bei uns der Grundbuchskörper (Einlagezahl) und - eben - das Grundstück. Und nicht das Flurstück. Ich werde versuchen, das mit Hinweisen auf die österreichische Rechtlage präziser darzustellen. --Josef Moser 21:11, 18. Okt. 2008 (CEST)
- Die Begriffe „Flurstück“ (oder „Parzelle“) einerseits und „Grundstück“ andererseits sind nicht gleichbedeutend. Ein Flurstück ist ein geometrisches Objekt: Es ist ein Stück der Erdoberfläche mit eindeutig definierten Grenzen, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. Ein Grundstück ist ein rechtliches Objekt, also eine Sache im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Es steht im Eigentum von jemandem; das Eigentum und andere Rechtsverhältnisse, die ein Grundstück betreffen, sind im Grundbuch nachgewiesen. Ein Flurstück wird identifiziert durch die Angabe der Gemarkung, die Nummer der Flur (nicht in allen Bundesländern) und die Flurstücksnummer. Ein Grundstück wird identifiziert durch die Angabe der Gemarkung, die Nummer des Grundbuchblattes und die laufende Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchlattes. Zur Zuordnung ist im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs für jedes Grundstück die Flurstücksbezeichnung des entsprechenden Flurstücks (oder der entsprechenden Flurstücke) aufgeführt und im Liegenschaftsbuch des Katasters das Grundbuchblatt genannt. Da ein Grundstück materiell mehrere Flurstücke enthalten kann, aber andererseits ein Flurstück nur zu einem Grundstück gehören kann, setzt eine Grundstücksteilung voraus, dass zuvor das Flurstück zerlegt wird, und umgekehrt können zwei Flurstücke erst dann zu einem neuen Flurstück verschmolzen werden, wenn zuvor die die Grundstücke vereinigt worden sind. --BurghardRichter 20:14, 18. Okt. 2008 (CEST)
- Die Situation in Österreich ist mir nicht im einzelnen bekannt. Noch zur weiteren Erläuterung der Verhältnisse in Deutschland: Die Gemarkungen waren in der BRD bis Ende der 1960er Jahre weitgehend deckungsgleich mit den Gemeinden. Etwa zwischen 1968 und 1975 (in den alten Bundesländern) und nach 1990 (in den neuen Bundesländern) gab es umfangreiche kommunale Neuordnungen, bei denen zahlreiche Gemeinden zu grösseren Gemeinden zusammengelegt wurden. Die Gemarkungen als Einteilungsbezirke des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs waren davon in der Regel nicht betroffen. Daher liegen heute im Gebiet einer Gemeinde zumeist mehrere Gemarkungen. --BurghardRichter 09:57, 20. Okt. 2008 (CEST)
- Ja, das war auch in Ö so: diese "Gemeindezusammenlegungen" begannen allerdings bereits mit der Neuordnung der Gemeinden 1850, wonach bereits damals (meist) mehrere Katastralgemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt wurden, diese Entwicklung lief bis in die 1970er Jahre und dann begann eine Gegenbewegung, in der - unter Berufung auf einige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes - Gemeinden wieder getrennt wurden, was das Schicksal der einzelnen Grundstücke nicht vereinfachte ... Ich hab' mir vorgemerkt, die einschlägigen Passagen zu überarbeiten.--Josef Moser 20:20, 20. Okt. 2008 (CEST)
- Ich hab jetzt mal versucht, die österreichische Rechtslage deutlicher zu machen und hoffe, das ist mir ansatzweise gelungen, ohne allzuviel auf Grundbuchsrecht einzugehen. Wenn man sich ein Katasterblatt anschaut, wird es optisch deutlicher, deshalb die links auf den österreichischen Kataster, aus dem auch etliche österreichische „Spezialitäten“ des Themas erklärbar werden.-- Josef Moser 20:44, 13. Feb. 2009 (CET)
- Ja, das war auch in Ö so: diese "Gemeindezusammenlegungen" begannen allerdings bereits mit der Neuordnung der Gemeinden 1850, wonach bereits damals (meist) mehrere Katastralgemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt wurden, diese Entwicklung lief bis in die 1970er Jahre und dann begann eine Gegenbewegung, in der - unter Berufung auf einige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes - Gemeinden wieder getrennt wurden, was das Schicksal der einzelnen Grundstücke nicht vereinfachte ... Ich hab' mir vorgemerkt, die einschlägigen Passagen zu überarbeiten.--Josef Moser 20:20, 20. Okt. 2008 (CEST)
- Die Situation in Österreich ist mir nicht im einzelnen bekannt. Noch zur weiteren Erläuterung der Verhältnisse in Deutschland: Die Gemarkungen waren in der BRD bis Ende der 1960er Jahre weitgehend deckungsgleich mit den Gemeinden. Etwa zwischen 1968 und 1975 (in den alten Bundesländern) und nach 1990 (in den neuen Bundesländern) gab es umfangreiche kommunale Neuordnungen, bei denen zahlreiche Gemeinden zu grösseren Gemeinden zusammengelegt wurden. Die Gemarkungen als Einteilungsbezirke des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs waren davon in der Regel nicht betroffen. Daher liegen heute im Gebiet einer Gemeinde zumeist mehrere Gemarkungen. --BurghardRichter 09:57, 20. Okt. 2008 (CEST)
Nutzungsarten
BearbeitenAuf den den Satz: "Ein Flurstück kann im Kataster noch unterteilt sein in Abschnitte verschiedener Nutzungsarten." sollte mMn noch des besseren Verständnisses wegen folgen: ", die jedoch wie bereits oben erläutert keine eigene Buchungseinheit mehr darstellen." Momentan widerspricht sich das ein wenig mit dem Eingangssatz im Abschnitt DEUTSCHLAND, denke ich. Gruß Thogru 16:24, 6. Aug. 2009 (CEST)
- Hab das jetzt mal ergänzt. Gruß Thogru 15:09, 1. Mär. 2010 (CET)
Forstort
BearbeitenIch habe heute eine Einfügung von Benutzer:Dr holz vom 25.3.2011 rückgängig gemacht mit der Bemerkung „Bezeichnung ‚Forstort‘ bitte belegen“. Dabei habe ich übersehen, dass Dr holz in der Zusammenfassungszeile einen Verweis angegeben hatte, und zwar auf eine Dienstanweisung der brandenburgischen Forstverwaltung. Darin heisst es lediglich: „Der Forstort umfasst bestimmte Waldteile, die einen historisch geprägten Namen tragen.“ Das muss durchaus kein Flurstück sein. Mein Revert war also berechtigt. Die von Dr holz angelegte Weiterleitungsseite von Forstort nach Flurstück sollte auch wieder gelöscht werden. --BurghardRichter 19:17, 28. Mär. 2011 (CEST)
Bundesgebiet
BearbeitenIst ganz Deutschland in Flurstücke unterteilt? Auch ländliche Gebiete oder sogar gemeindefreie Gebiete?--31.17.152.107 11:06, 17. Nov. 2011 (CET)
- +1, allerdings muss man sagen, dass es gerade in Waldgebieten oft sehr, also seeeehr große Flurstücke gibt - bei uns zB 35 ha und größer - so dass der Eindruck entstehen könnte, hier gäbe es keine Unterteilung. LG Thogru Sprich zu mir! 10:17, 18. Nov. 2011 (CET)
- Ja, aber auch die grossen Waldflurstücke sind im Liegenschaftskataster wie alle anderen Flurstücke verzeichnet. Allerdings, vor einigen Jahren hätte ich die oben gestellte Frage noch nicht mit „ja“ beantworten können. Denn in den ehemals preussischen Gebieten Deutschlands gab es noch vereinzelt sogenannte „ungeteilte Hofräume“. Das waren dicht bebaute Gebiete in Dorf- oder Stadtkernen, deren Aussengrenzen vermessen waren, in deren Innerem aber keine Flurstücksgrenzen festgelegt waren. Das scheint es aber heute nicht mehr zu geben, da dort mittlerweile überall klar definierte Flurstücke geschaffen wurden. --BurghardRichter 10:48, 18. Nov. 2011 (CET)
- Eine Einschränkung ist zu machen: Es ist nur der Landteil Deutschlands in Flurstücke unterteilt. In den deutschen Hoheitsgewässern in der Nord- und Ostsee (also in der Regel die 12-Meilen-Zone) gibt es keine Flurstücke. --BurghardRichter (Diskussion) 15:21, 29. Sep. 2022 (CEST)
Flurnummer?
BearbeitenWas ist, im Gegensatz zur Flurstücknummer, die Flurnummer? Diese Information hatte ich gehofft, hier zu finden. --2A02:3032:206:A579:7C00:4BC7:E40F:874C 13:56, 29. Sep. 2022 (CEST)
- Eine Flurstücksnummer ist die Nummer eines Flurstücks, eine Flurnummer ist die Nummer einer Flur. Üblicherweise ist eine Gemarkung in Fluren eingeteilt und eine Flur in Flurstücke. Eine vollständige Bezeichnung eines Flurstücks setzt sich also zusammen aus dem Namen der Gemarkung, der Flurnummer und der Flurstücksnummer. In Teilen Süddeutschlands (Bayern und teilweise Baden-Württemberg) gibt es keine Fluren; dort sind die Flurstücke daher gemarkungsweise numeriert. Hier wird manchmal fälschlich „Flurnummer“ statt richtig Flurstücksnummer gesagt. --BurghardRichter (Diskussion) 15:12, 29. Sep. 2022 (CEST)