Diskussion:Flugplatzzwang

Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von 91.42.62.40 in Abschnitt Ausnahmen

Vereinigung von Artikeln Bearbeiten

Flugplatzpflicht und Flugplatzzwang wurden heute auf meinen Antrag vereinigt. Umganssprachlich beschreiben sie beide das Gleiche und beide Ausdrücke werden in Fliegerkreisen verwendet. Es macht aber keine Sinn, zwei Artikel zu haben. Flugplatzpflicht bleibt als Weiterleitung bestehen. --Salier100 (Diskussion) 00:35, 15. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

In der DDR Bearbeiten

Interessant wie das Ganze in der DDR geregelt war 🙂 :).Hat jemand Wissen davon ? - - Künftiger Hubschraubereigentumer 😉 --2A00:F41:1870:96B2:1521:94B4:3AD0:65D8 21:21, 22. Nov. 2022 (CET)Beantworten

Ausnahmen Bearbeiten

Die Darstellung im Artikel, dass Landungen zur Rettung von Personen generell erlaubnisfrei wären, stimmt so nicht! Erlaubnisfrei sind Außenlandungen nur dann, wenn es sich um ein unter § 18 LuftVO, Abs. 2 aufgeführten Fluggeräte handelt. Landungen zur Rettung von Personen stellen eine Grund für eine Sicherheitslandung dar - außer es handelt sich um einen Rettungshubschrauber. Für ihn ist die Außenlandung nicht ein unvorhersehbares Ereignis wie bei einer Sicherheitslandung, sondern Sinn und Zweck des Fluges und daher benötigt dieser eine generelle Außenlandeerlaubnis (Allgemeinerlaubnis) nach § 18 LuftVO, Abs. 4.1 mit Verweis auf § 25 Absatz 4 LuftVG.

Nach gängiger Rechtspraxis kann eine Allgemeinerlaubnis nur für Hubschrauber und nur für Firmen und Institutionen erteilt werden, nicht jedoch für private Flüge. 91.42.62.40 23:05, 14. Dez. 2023 (CET)Beantworten