Änderung der StVZO zum 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893)

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Hallo! Scheint, als hätte sich da einiges geändert seit wenigen Wochen. Es gibt die §§ 24-28 u.a. nicht mehr (s.Juris). Eine Überarbeitung wäre klasse, falls sich jemand mit der neuen Rechtslage auskennt! Viele Grüße, MacLexx

Jetzt gilt die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Strassenverkehr [1]. Hier müssten entsprechende Anpassungen gemacht werden. Insbesondere überschneidet sich jetzt der Artikel mit dem zur Zulassungsbescheinigung --Stepsch


Fahrzeugbrief und Zulassung

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Ich habe drei zugelassene Autos aber keinen Fahrzeugbrief - was mache ich falsch? Und was ist ein so ein Fahrzeugbrief überhaupt? Leider fehlt im Artikel die Definition. --Katharina 14:48, 9. Sep 2004 (CEST)

Liebe Katharine, tut mir leid, dass ich diese Seite nicht beobachtet habe, ich bin noch Anfänger bei Wikipedia. Daher erst jetzt die (verspätetete) Antwort auf Deine Frage. Es ist schwierig, juristisch korrekt und allgemeinverständlich zu erklären, was ein Fahrzeugbrief eigentlich ist. Dem Juristen werden sich zwar jetzt die Haare sträuben, aber am ehesten kannst Du Dir den Fahrzeugbrief als eine Art "Urkunde" vorstellen, die nachweist, wer der Eigentümer des Autos ist. Das ist auch der Grund, dass die Bank den Fahrzeugbrief einzieht, wenn Du Dein Auto auf Kredit gekauft hast. Das verhindert, dass Du das Auto ohne Wissen der Bank verscherbelst. Wenn Du keinen Fahrzeugbrief in Händen hast, liegt er wahrscheinlich bei Deiner Bank, als Sicherheit für den Autokredit. Solltest Du aber beim Kauf Deines Autos keinen Fahrzugbrief bekommen haben, hast Du ein Problem, denn Du wirst das Auto kaum legal verkaufen können. --Makemake 19:42, 8. Dez 2004 (CET)

Du solltest Dein juristisches Halbwissen besser für Dich behalten, denn es sträuben sich leider nicht nur die Haare, bei dem Unsinn den Du hier verzapfst. Wozu der Fahrzeugbrief wirklich dient, kannst Du im § 25 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nachlesen. Es ist verantwortungslos und zeugt nicht gerade von Deiner Kompetenz, dass Du trotz vollkommender Ahnungslosigkeit hier Deinen Senf dazu gibst. Gruß

Der Fahrzeugbrief sichert NIEMALS NIEMALS Eigentum. Der von Dir erwähnte § 933 BGB betrifft übrigens den gutgläubigen Erwerb bei Besitzkonstitut und hat damit erstmal überhaupt NICHTS zu tun ("Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist."). Man müsste Dich eigentlich rechtlich verantwortlich machen für diesen (entschuldige) wirklichen absoluten SCHWACHSINN.

Zur EU-Zulassungsbescheinigung ist zu sagen: Ab dem 01.10.2005 werden die bisherigen Fahrzeugpapiere nicht mehr in der bekannten Form ausgegeben. Es gibt dann die EU-Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief). Alle bisherigen Fahrzeugpapiere behalten im Übrigen weiterhin ihre Gültigkeit.

Desweiteren muss ich noch sagen: der Fahrzeugbrief ist im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs zwar von erheblicher Bedeutung, im Prozess kann die Eigentümerstellung jedoch NICHT mit der Vorlage des Kfz-Briefs bewiesen werden. Also bitte bitte lösche Deinen Unsinn so schnell wie möglich.

Leider kann ich gar nicht aufhören, hier mal so einiges gerade zu rücken. Der Kfz-Brief sagt überhaupt NICHTS ABER AUCH GAR NICHTS über die Verfügungsberechtigung aus. Exkurs: Auch ein Eigentümer kann nicht verfügungsberechtigt sein, z.B. dann wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vgl. § 80 InsO. Davon abgesehen, hat der Kfz-Brief damit überhaupt NICHTS zu tun.

Entschuldige wenn mein Beitrag zum Thema etwas hart ausgefallen ist. Es regt mich jedoch auf, wenn Du so viele falsche Äußerungen auch noch der Öffentlichkeit zugänglich machst. Es würde mich sehr freuen, wenn Du Deinen Artikel noch einmal überarbeitest. Falls Dir das nicht möglich ist, werde ich selbst in den nächsten Tagen mal Hand anlegen. Hoffe jedoch Du findest Zeit und Muse ihn inhaltlich zu korrigieren. Wir wollen doch beide nicht, dass sich etwas unkorrektes verbreitet.

Will noch schnell das mit der "Sicherung des Eigentums" klarstellen. Niemals, Niemals ist da wohl so nicht richtig. Aus der Sicht der Straßenverkehrszulassungsordnung ist der Fahrzeugbrief eine gültige Betriebserlaubnis die etwas über den Halter aussagt. Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzung zieht. Das Eigentum am Fahrzeug ist hierbei nicht entscheidend. So ist auch der Niessbraucher Halter, wenn er das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und umfassende Verfügungsgewalt besitzt. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand (Halter ungleich Eigentümer) auch dadurch Rechnung getragen, dass er in § 25 Abs. 4 Satz 1 StVZO formuliert, dass die mit den Fahrzeugbriefen befassten Behörden, bei der Entgegennahme von Anträgen und der Aushändigung der Briefe nicht über auftretende privatrechtliche Ansprüche zu entscheiden haben. Der Brief ist eine Beweisurkunde. Er verbrieft aber nicht das Eigentum am Fahrzeug. Vielmehr sichert er als Beweisurkunde das Eigentum am Fahrzeug dadurch, dass sein Fehlen beim Kauf eines Fahrzeugs vom Nichtberechtigten, den guten Glauben des Erwerbers ausschließt. In diesem Sinne dient der Fahrzeugbrief schon der Sicherung des Eigentums, es lässt sich daraus aber nicht schließen, das der Inhaber des Briefes auch der Eigentümer sein muss. Dafür ist er allenfalls ein Indiz. Im Übrigen kann man ein Fahrzeug auch ohne Vorlage des Briefes erwerben, nämlich vom Berechtigten. Gruß 213.39.210.107 03:52, 26. Jun 2006 (CEST)

  • Lieber Kritiker, wenn Du es besser weißt, dann kritisiere nicht, sondern mach es besser, aber bitte allgemeinverständlich - Wikipedia ist keine juristische Fachzeitschrift. Nur zu, ich bin nicht beleidigt! Wenn Du aber bei uns mitmachen willst ohne ständig anzuecken, sei Dir empfohlen, erst einmal unter Wikipedia:Wikiquette nachzulesen. Makemake 11:20, 26. Jun 2006 (CEST)

Desweiteren muss ich noch dahingehend ergänzend, dass der Fahrzeugbrief als Nachweis der Verfügungberechtigung durchaus bei den Behörden vorgelegt werden muss (siehe § 23 StVZO). Grundsätzlich sind der Eigentümer und der Halter verfügungberechtigt. Jedoch auch hier gilt, das der Besitz des Fahrzeugbriefes nicht automatisch bedeutet, dass der Inhaber auch Verfügungsberechtigter ist (vgl. § 25 IV StVZO).

Die Ausführungen zur "Eigentumssicherung" etc. im Artikel sind juristisch vallig fölsch. Vielleicht kann ein Jurist den Artikel mal neu schreiben? Gruß Vormundschaftsrichter 27.Dez 2006 (CEST)

Der Brief hat mit dem Eigentums überhaupt nix zu tun, allenfalls ist er ein Indiz beim gutgläubigen Erwerb. Ein Fall für die Qualitätssicherung. --Vestitor 02:04, 9. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Wieso so umständlich? Wieso schreibst Du nicht einfach rein, wie es richtig ist?--Cancun 11:26, 9. Feb. 2007 (CET)
weil der Zusammenhang zwischen Fahrzeugbrief und Eigentum nicht einfach in einem Satz zu erklären ist, aber nicht drängeln, ich mach mich ja schon an die Arbeit--Vestitor 00:37, 11. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Überarbeitung

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Nun ist die Sache mit dem Eigentum klargestellt. Wenn´s nicht verständlich geschrieben ist, bitte ich um Rückmeldung.--Vestitor 02:44, 11. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Klar scheint (ist?), dass der FZB zumindest letztlich im Zweifel das Eigentum nicht beweist. Bleibt die Frage: Kann man denn überhaupt das Eigentum an einem KfZ beweisen? Wenn ja, wie? --Sokkok 18:46, 9. Mär. 2007 (CET)Beantworten
In erster Näherung würde ich mal sagen: Mit nem Kaufvertrag.--Cancun 19:29, 9. Mär. 2007 (CET)
zu allererst aufzudröseln: Das Auto entsteht, indem viele Kleinteile zusammengebaut werden. Hierbei geht das (vorherige) Eigentum an den Kleinteilen unter, und der Zusammenbauer ( z.B. VW oder die Brüder Wiesmann) wird Eigentümer des Gegenstands "Auto". Dieser überträgt das Eigentum weiter auf den Händler, und dieser wiederum auf >>dich. Die jeweiligen Eigentumsübertragungen erfolgen im Normalfall durch Einigung (=Vertrag) und Übergabe. Es muss also die Eigentumskette nachgewiesen werden. Dies geschieht nach den allgemeinen Regeln des Beweises. Im Idealfall wird die Eigentumsübertragung (und damit der Eigentumserwerb) durch schriftliche Vereinbarung nachgewiesen, möglich sind aber auch Zeugenaussagen usw. Wenn du der Besitzer des Autos bist und auch noch den Fahrzeugbrief hast (und nicht beides geklaut ist), gilt eine gesetzliche Vermutung, dass du auch der Eigentümer bist (§ 1006 BGB). --Vestitor 01:43, 11. Mär. 2007 (CET)Beantworten


Veraltetets Lemma, internationale Papiere..?..

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Das Lemma ist veraltet - Fahrzeugbriefe verschwinden mehr und mehr. Das Ding heißt heute "Zulassungsbescheinigung Teil 2". Der Artikel ist "deutschlastig" - ich will das nicht bemeckern, aber es fehlt eine etwas verallgemeinerte Darstellung, insbesondere betreffs der "Papiere"; die insgesamt zu einem Fahrzeug gehören, und dies nicht nur in D, sondern auch in NL, GB, F, B, DK, PL, A, CH, I, GR, E, PT..., USA. Autos werden international gehandelt. Die heutige "Zulassungsbescheinigung Teil 2" hat als Indiz des Besitzes Entsprechungen in andern Ländern, deren Zusammenhänge ich gern entweder hier, oder in einem eigenen Artikel Fahrzeugbesitzurkunde etc. o.ä. läse. Das erlaubte mir, z.B. nach Portugal zu fahren, mir dort ein Auto zu kaufen, es hierher zu rollern, ohne dass es an den Grenzen undoder bei der Zulassung hier dann später Stress gäbe.

Oder dass im Krassen auf einmal ein portugiesischer Anwalt um die Ecke käme, der behauptete, er verträte den eigentlichen Besitzer, und der Kerl, dem ich Geld gegeben hätte, sei gar nicht berechtigt gewesen, mir Auto und Papiere zu übereignen.. Also, eine Kleine Tabelle, Land, Fahrzeugbesitzurkunde, Fahrzeugschein-Entsprechung (das Papier, das der Fahrer mitzuführen hat), evtl. weitere mitzuführende Papiere, wie hierzulande der letzte TÜV-Bericht/HU-Bericht mit Abgas-Check. Möchte nicht wissen, wieviele minderwissige Autokäufer schon geleimt worden sind, weil sie nicht wussten, welche Papiere ein Autoverkäufer im Ausland dem Käufer auszuhändigen hat. Insbesondere Italien scheint da ein heißes Pflaster zu sein.. Freundlich neugierigen Gruß -AxelKing (Diskussion) 14:29, 16. Jun. 2013 (CEST)Beantworten


Land Fahrzeugbesitz-Urkunde Fahrzeugpapier, mitzuführen weitere mitzuführende Papiere Ausfuhr-/ Einfuhr-/Zoll- relevante Papiere
D Zulassungsbescheinigung Teil 2 Zulassungsbescheinigung Bericht der letzten HU und AU Kaufvertrag mit Kaufpreis (EUR)
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