Einleitungssatz

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Der Satz: „Das Erklärungsbewusstsein (auch Erklärungswille oder abstrakter Rechtsfolgewille) ist im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre der subjektive Teil einer Willenserklärung.“ Müsste doch richtigerweise heißen: „Das Erklärungsbewusstsein (auch Erklärungswille oder abstrakter Rechtsfolgewille) gehört im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre gemeinsam mit dem Handlungsbewusstsein und dem Geschäftswillen zum subjektiven Teil einer Willenserklärung.“ Einverstanden? nachträglich signiert:--Daceloh (Diskussion) 08:10, 13. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Yes. Daceloh, signierst Du bitte noch? VG --Stephan Klage (Diskussion) 07:05, 11. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Satz verunglückt (fehlendes Erklärungsbewusstsein Tatbestandsmerkmal)?

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Der Satz "Umstritten ist, ob fehlendes Erklärungsbewusstseins ein notwendiges subjektives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung ist." scheint mir verunglückt. Gemeint ist doch wohl nicht die Frage, ob eine Willenserklärung nur dann wirksam sei, wenn das Erklärungsbewusstsein fehlt. Vielleicht wäre "Umstritten ist, ob vorhandenes Erklärungsbewusstsein ein notwendiges subjektives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung ist." richtig; kann ich als juristischer Laie aber nicht sicher beurteilen. --Joerg 130 (Diskussion) 16:52, 8. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Der Satz war nicht verunglückt, sondern unlogisch. Geändert. --Stephan Klage (Diskussion) 02:05, 9. Feb. 2020 (CET)Beantworten