Diskussion:Einziehung (StGB-D)

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Der-Wir-Ing in Abschnitt Und was genau ist nun die Rechtsfolge?

1. Die Einziehung ist kein Unterfall der Beschlagnahme, sondern im Strafrecht eine selbständige Nebenfolge, im Steuerrecht eine Maßnahme im Vollstreckunsgverfahren –s. § 314 AO.

2. Die Beschlagnahme ist eine zur Sicherung eines Verfahrens notwendige vorübergehende Maßnahme, sie kann einer Einziehung vorausgehen.

3. Im Strafrecht entscheidet der Richter über die Einziehung

4. Im Vollstreckungsverfahren verfügt die Vollstreckungsbehörde – d.h. das Finanz- bzw. das Hauptzollamt.

--Pedwiki 12:43, 26. Mär 2006 (CEST)

  • ad 1: „Gegenstände können durch Beschlagnahme nach § 111c sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen“ § 111b Abs. 1 StPO, die Vorschrift stellt eine Vorbereitung der Einziehung dar und Teil der mutmaßlichen Nebenfolge (aus Sicht der Verfolgungsbehörde). Die Einziehung wird zwar durch die Beschlagnahme erwirkt, ist aber rechtlich kein Unterfall, sondern eine Anwendungsart der Beschlagnahme (also ein Zweck). Die Beschlagnahme hat keine Unterfälle (die Beschlagnahme ist allerdings ein Unterfall der Sicherstellung). Ich habe das mal berichtigt, danke für den Hinweis.
  • ad 2: korrekt
  • ad 3: korrekt (ggfs. bestätigt er eine durch Verfolgungsbehörden getroffene vorbereitende Einziehung)
  • ad 4: Du nennt (zutreffende) Beispiele.

-- Matt1971 ♪♫♪ 23:42, 1. Jun 2006 (CEST)

prisenrechtliche Einziehung Bearbeiten

Eigentlich hätte ich gerne von Prisenrecht hierher verlinkt, aber auf eine ausschließlich strafrechtlich definierte Einziehung macht das natürlich keinen Sinn. Einen (oder weitere) Extraartikel anzulegen, wohl auch eher weniger. Aber das Problem sollten ausgewiesene Juristen lösen, entweder durch Umformulierung dieses Artikels oder durch Einziehung (Völkerrecht) oder was sie auch immer für angemessen halten. Anschließende Verlinkung wär' nett. --Lax 19:53, 9. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Im Prinzip Gleiches gilt für Nacheile und Kriminalprävention, wo auch die Existenz des ganz allgemeinen Prävention für die Verlinkung von Präventionsrecht nichts rettet. Im Prinzip gelöst, wenn auch mit einem mäßig schönen Artikel, ist das Problem bei Maßnahme (Recht) und Maßnahme (Strafrecht). Dieses mir nun grundsätzlicher erscheinende Problem gehört natürlich nicht hierher, aber vielleicht kann ein Kundiger es dahin kopieren oder dort zur Sprache bringen, wo es sinnvoller ist. --Lax 20:17, 9. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Situation in den USA Bearbeiten

Ich habe gerade folgendes Video gesehen:

Darin wird beschrieben, dass "en:Civil forfeiture" wohl extrem von der Polizei ausgenutzt wird. Das geht laut Video so weit, dass einer Familie, deren Sohn Drogen im wert von 40 US-Dollar hatte, das Haus eingezogen wurde. Das muss vor allem nicht von der Polizei mit einer Klage verbunden werden. Derjenige, dem der Gegenstand / das Geld eingezogen wurde muss zeigen, dass der Gegenstand nicht benutzt werden sollte um eine Straftat zu begehen.

Mir scheint, dass man den Artikel um einen Abschnitt "USA" erweitern sollte. (Ich habe selbst dazu leider gerade keine Zeit.)

Viele Grüße, --Martin Thoma 20:04, 7. Okt. 2014 (CEST)Beantworten

Aktualisierung Bearbeiten

Der Beitrag muss dringend aktualisiert werden. Die neue Rechtslage, nach der es keinen Verfall mehr gibt, wird nicht richtig dargestellt.

Und was genau ist nun die Rechtsfolge? Bearbeiten

Das Rechtsinstitut der Einziehung bezeichnet im Strafrecht Deutschlands eine Rechtsfolge. Soweit so gut. Sie soll bewirken, dass sich Tatmittel nicht mehr im Besitz des Täters befinden... steht vorne. Das impliziert, dass der Täter Eigentümer bleibt. Hier steht: Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht gemäß § 74e StGB das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft (siehe Rechtskraft) der Entscheidung auf den Staat über. In § 74e StGB steht das aber nicht. Hintergrund ist übrigens dieser Artikel wo von "Enteignung" die Rede ist ("...den Verkehrssünder zu enteignen, ihm sein Motorrad also ersatzlos wegzunehmen." (Art 14 GG ?)) später dann "Paragraf 315f besagt zudem, dass Kraftfahrzeuge eingezogen werden können." Und schließlich "Das 160 PS starke und rund 15.000 Euro teure Motorrad wird versteigert." Wem gehört dann der Erlös? --Der-Wir-Ing („DWI“) 18:35, 21. Apr. 2019 (CEST)Beantworten