Diskussion:Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Letzter Kommentar: vor 22 Tagen von Oraclekid12 in Abschnitt Relevante Ergänzungen

Für ambulante Hilfen - z.B. für einen Einzelhelfer - ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Bearbeiten

Habe diesen Satz entfernt, da er unverständlich ist. Prinzipiell sind für Leistungen nach dem SGBVIII §27,f. keine Kostenbeiträge zu leisten - aber die Unterhaltspflichtigen werden IMHO zu Übernahme von entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufgefordert, bspw. bei stationärer Unterbringung nach §35a. -- Notlob 13:26, 14. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Relevante Ergänzungen Bearbeiten

Der Artikel ist in der aktuellen Fassung recht knapp und wird dem aktuellen Stellenwert in der Sozialrechtsentwicklung nicht gerecht. M.E. wäre es sinnvoll, bspw. noch einzufügen:

- Zuständigkeitskonflikte / Abgrenzung Kinder- und Jugendhilfe

- Verfahrenslotsen

- Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz

- "Große Lösung" --Oraclekid12 (Diskussion) 00:37, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten