Ich bitte um Klärung folgenden Sachverhalts: Die Bank X hat Aktiendepots, die mehreren Aktionären gehören. Von den einzelnen Depotinhabern (Aktionären) erhält die Bank gegensätzliches Weisungen zum Abstimmverhalten. Was geschieht dann?? --Pelz 02:52, 17. Jul 2005 (CEST)
Hallo alle zusammen!
Im Bereich "Reformierte Rechtslage" lese ich die folgende Passage so nicht aus dem AktG.
"Das Kreditinstitut darf das Stimmrecht nach eigenen Vorschlägen nur ausüben, wenn es keine anderen Weisungen des Aktionärs erhält. Das gilt auch dann, wenn das Kreditinstitut selbst an der Aktiengesellschaft im Umfange des § 21 WpHG beteiligt ist (mindestens 3 % am Grundkapital hält) oder einem Emissionskonsortium angehörte, das innerhalb der letzten fünf Jahre die zeitlich letzte Emission der Aktiengesellschaft übernommen hat."
Satz 2 ist zwar nur leicht abgeändert aus dem AktG übernommen worden (AktG §135 (2) letzter Satz), steht dort aber nach dem Hinweis auf Informationspflichten durch das KI. Das KI ist also verpflichtet den vertretenen Aktionär darauf hinzuweisen, dass die Bedingungen aus Satz 2 erfüllt sind. Mit der Vertretung hat dies meiner Auffassung nach aber nichts zu tun.
Der unter "Interessenkollisionen" geschriebene Passus ("Sollte die Bank mehr als 5 % der Aktien eines Unternehmens verwalten, konnte sie das Stimmrecht nicht mehr uneingeschränkt ausüben, sondern bedurfte einer konkreten Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten...") wäre allerdings in das Präsens umformuliert und nach ersetzen der 5 durch eine 20 meiner Auffassung nach korrekt. (AktG §135 (3) vorletzter Satz und folgender) (nicht signierter Beitrag von Gizmos90s (Diskussion | Beiträge) 22:30, 1. Okt. 2013 (CEST))