Diskussion:DB Sicherheit

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Nenntmichruhigip in Abschnitt Abschnitt Befugnisse

Fahrscheinkontrollen ja, aber Gepäckkontrollen? Ich bezweifle, dass das geschieht bzw. überhaupt erlaubt wäre (es sei denn, der Besitzer eines Gepäckstücks würde einwilligen). --31.18.134.83 13:33, 18. Okt. 2012 (CEST)Beantworten

Ich habe mir mal erlaubt, den Bereich Ausbildung etwas auszubauen und den Bereich der Befugnisse einzufügen. Nicht selten wird nach eben jenen gefragt. Leider kann ich dafür keine offiziellen Quellen vorlegen, da sie eben nicht öffentlich publiziert wurden. Und: Gepäckstücke dürfen sehr wohl kontrolliert werden, jedoch nicht unter Zwang. Verweigert sich der Reisende der Kontrolle bei begründetem Verdacht, wird in aller Regel die Bundespolizei hinzu gezogen.--Gitarrist87 (Diskussion) 17:01, 29. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Abschnitt Befugnisse Bearbeiten

Das Jedermannsrecht gibt es in Deutschland nicht. Also "entspricht" es wohl den skandinavieschen Jedermannsrechten, das heißt aber sieht ähnlich aus ist es aber nicht: Welche im Artikel erwähnten Rechtsgrundlagen gibt es? Die sollte man mit Quellen nennen. Ok es gibt das Hausrecht, und was noch`? --Jom Klönsnack? 21:22, 22. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Es ist imo lediglich der Link falsch. Gemeint sind die Rechte, die auch jeder andere (z.B. beim Hausverbot: auf seinem eigenen Grund oder wenn er vom Eigentümer dazu berechtigt wurde) hat. --nenntmichruhigip (Diskussion) 09:10, 23. Jun. 2016 (CEST)Beantworten
Ich denke ein Hausverbot gehört nicht zu den Befugnissen, denn die Bahn hat eine Beförderungspflicht --Jom Klönsnack? 22:28, 23. Jun. 2016 (CEST)Beantworten
Es können aufgrund der quasi-Öffentlichkeit (analog zu Geschäftsräumen oder öffentlichen Einrichtungen) nicht beliebig unbegründete Hausverbote ausgesprochen werden, die mögliche Beförderungspflicht eines EVU als Kunden des EIU steht einem Hausverbot jedoch nicht gänzlich entgegen (z.B. Urteil des BayObLG vom 14. September 1976 (Hausverbot zu anderen Zwecken als der Beförderung zu Bundesbahnzeit), für den Fall eines tatsächlichen Fahrgasts analog einer Einladung durch einen Mieter bei Hausverbot durch Vermieter (OLG Hamburg II-143/04; OLG Frankfurt 1 Ss 189/05, 16. März 2006, Absatz 14)). Afaik können aber selbst EVU unter Umständen Hausverbote samt zukunftswirksamem Fahrtausschluss erwirken, oder zumindest sind einige der Meinung es (teils sogar durch die genehmigungspflichtigen Beförderungsbedingungen regelmässig) zu können, allerdings habe ich dazu gerade keine Urteile gefunden. --nenntmichruhigip (Diskussion) 11:19, 24. Jun. 2016 (CEST)Beantworten

Das Hausrecht als Besitzdiener ist kein Jedermannsrecht! (Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Auftrag) Dieses Recht wird den MA durch das Arbeitsverhältnis überschrieben. Hat der Fahrgast einen gültigen Fahrschein und eine Reiseabsicht ,hat er das Recht auf eine Beförderung. Auch bei bestehenden Hausverbot am Abfahrtsbahnhof. Jedoch darf die Person nicht verweilen,sondern darf den Bahnhof frühstens 10 Minuten vor Abfahrt des Zuges auf den direkten Weg zum Zug betreten. Hausverbot in Zügen gibt es in Deutschland bis jetzt nur in Bestimmten Fällen. Dieses muss gerichtlich beschlossen werden. In Zukunft wird es vielleicht auch bald möglich sein Hausverbote in Zügen ohne gerichtliche Absegnung zu erteilen. Denn ein Beförderungsausschluss darf nur die Bahn betreffen in dem der Fahrgast sich befunden hat. (nicht signierter Beitrag von 85.181.194.97 (Diskussion) 18:02, 13. Jul 2016 (CEST))

Es wäre nicht schlecht, wenn es hier mit "eingebaut" wird, denjenigen, welche Ihr auf dem Foto mit der Rückanschrift DB-Sicherheit zeigt.

Kommt von der S- Bahn und hat auch keine Schirmmütze ( Wie Polizist o. Pilot ), wie auf dem anderen Bild neben den Polizisten gezeigt, Diese Herrschaften gehören zur Fernbahn, kurz die"Uniformierung" ist auch anders.