1. Es gibt kein allgemeines Verbot von Fallen in Deutschland. Der Erwerb und Besitz von Fallen ist nicht geregelt, deshalb sind auch Conibear-Fallen nicht verboten. Man darf sie herstellen, feilbieten, kaufen, besitzen usw. 2. Einschränkungen beim/zum Gebrauch von Conibear-Fallen findet man in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und in den 16 Landesjagdgesetzen oder in den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen. Demnach kann die Verwendung der Conibear-Falle untersagt sein.