Diskussion:Beurkundung

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von 217.162.95.70

Der Abschnitt "Mögliche Beurkundungsformel" deutete an, es reiche zur Beurkundung aus, wenn die zu beurkundende Erklärung von den Parteien gelesen, genehmigt und unterschrieben werde. § 13 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sieht jedoch vor, dass die Erklärung vom Notar vorgelesen werden muss. Ich habe den Abschnitt daher vorerst entfernt. -- 141.53.202.5 15:27, 19. Aug 2006 (CEST)

revert: wer den Text liest, liest die Zusammenhänge klar und deutlich in den ersten Zeilen. Andreas König 15:31, 19. Aug 2006 (CEST)

Ich bin selbst Urkundsperson. Es genügt (mind. in der CH), wenn die Parteien den Vertrag selbst gelesen haben. Wichtig ist, dass die Parteien vom Inhalt kenntnis haben, es spielt hingengen keine Rolle, wie Sie dies erreicht haben. (nicht signierter Beitrag von 217.162.95.70 (Diskussion)) 18:03, 5. Feb. 2007 (CET)Beantworten