Diskussion:Betretungsrecht (Erholung, Sport)
Seeufer
BearbeitenVielleicht sollte in diesem Artikel gelegentlich auf die ganze Problematik der Seeufer eingegangen werden. Wenn ich es recht erinnere ist der Zugang in Bayern gesetzlich geregelt und hat im Bewußtsein der Bevölkerung fast Verfassungsrang. - In Brandenburg gab es in den letzten Jahren Konflikte um die Zugänglichkeit von Sehen, die etwas zu tun hatten mit einem Aufeinderprallen unterschiedlichen Rechtsverständnisses - zwischen dem Privateigentum an Grundstücken und dem verbreiteten Annahme eines Naturrechtes auf freien Zugang zum Seeufer (hier auch der Bezug zum skandinavischen Jedermannsrecht)--Curt Kösters 14:33, 18. Jul. 2010 (CEST)
ungenutzten Grundflächen
Bearbeitengibt es irgendwo eine Definition dieses Begriffes? Sonnst ist § 59 Abs. 1 BNatSchG ein ziemlich unklarer Paragrpah, wenn nicht gerade ein Zaun um das Grundstück ist, was ja nicht nur in Landschaftsschutzgebieten nicht erlaubt ist. Muss ich dulden, daß Fremde auf meiner Streuobstwiese das Gras kaputt machen? (nicht signierter Beitrag von 95.208.81.168 (Diskussion) 02:12, 8. Aug. 2016 (CEST))
Lemma
BearbeitenIch schlage vor, den Artikel nach Betretungsrecht (Gemeingebrauch) zu verschieben, da er nicht nur das Betreten zu Erholungs- und Sportzwecken betrifft. -- Robert Weemeyer (Diskussion) 13:03, 11. Okt. 2022 (CEST)
- Das würde ich unterstützen, die Einschränkung auf Erholung und Sport mutet etwas seltsam an. --Skjoole (Diskussion) 21:14, 6. Aug. 2023 (CEST)