Diskussion:Bestandsverzeichnis

Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von 2.207.250.226 in Abschnitt Anspruch aus § 260 BGB

Unterschied Flurstück/Grundstück Bearbeiten

Im Abschnitt "allgemeines steht der Satz: "Es kann aus einem einzigen Grundstück, aber auch aus mehreren Grundstücken bestehen, die demselben Eigentümer gehören (§ 4 Abs. 1 GBO).Es müsste nach meiner Kenntnis richtig heißen: "Es kann aus einem einzigen Flurstück, aber auch aus mehreren Flurstücken des betreffenden Grundbuchamtes bestehen, die demselben Eigentümer gehören (§ 4 Abs. 1 GBO). Jedem Eigentümer eines Flurstückes im Bereich des betreffenden Grundbuchamtes ist ein Grundbuch mit einer Nummer zugeordnet. In diesem Grundbuch sind in der Abteilung 1 diesem Eigentümer gehörenden Flurstücke mit fortlaufenden Ziffern aufgelistet. Im Grundbuchamt werden alle diese Grundbücher verwaltet.

Beschränkung auf Grundbuchrecht Bearbeiten

Das Bestandsverzeichnis im Grundbuch ist keineswegs das einzige rechtliche Bestandsverzeichnis, von dem in diesem Artikel die Rede sein muss. Da das Grundbuch im Grundbuchrecht behandelt wird, das wiederum zum Sachenrecht als Bestandteil des Bürgerlichen Rechts gehört, ist der Artikel wie folgt zu strukturieren und zu ergänzen.

  • Recht
    • Bürgerliches Recht
      • Grundbuchrecht (hier können die bisherigen Abschnitte Allgemeines und Inhalt zusammengefasst werden)
    • Gesetzlich vorgeschriebene Bestandsverzeichnisse

Hyginus2000 (Diskussion) 11:38, 30. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Einleitung Bearbeiten

Da das Bestandsverzeichnis im Grundbuch keineswegs das einzige Bestandsverzeichnis ist, von dem in diesem Artikel die Rede ist, sollten bereits in der Einleitung die anderen Verzeichnisarten angesprochen werden.Hyginus2000 (Diskussion) 11:49, 30. Mai 2022 (CEST)Beantworten

Anspruch aus § 260 BGB Bearbeiten

Es sollte klargestellt, dass § 260 BGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gibt. § 260 ist selbstständige Anspruchsgrundlage nur, soweit ein Inbegriff von Gegenständen herauszugeben ist. Ansonsten regelt § 260 BGB nur Art und Weise der Auskunft. Das ist im Artikel missverständlich formuliert. Ich werde das mal überarbeiten.

Belege: Jauernig, 18. Aufl. 2021, BGB §§ 259-261 Rn. 3; MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 260 Rn. 1; BeckOK BGB, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 260 Rn. 3 --2.207.250.226 14:28, 25. Aug. 2023 (CEST)Beantworten