Diskussion:Beschuldigter

Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Losdedos in Abschnitt Leugnen einer Tat, Untersuchungshaft
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Auf einer Internetseite fand ich folgende Aussage: "Oft werden von den Behörden noch weitergehende Fragen gestellt, wie z.B. zum Familienstand, Beruf, Staatsangehörigkeit oder zur Höhe des Einkommens. Diese Angaben gehören jedoch bereits "zur Sache" und müssen daher vom Beschuldigten nicht beantwortet werden." Sie widerspricht der hiesigen Aussage "Ein Beschuldigter muss in Deutschland zutreffende und vollständige Angaben zu seinen Personalien (Familienname, Geburtsname, Vorname(n), Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, seinem ausgeübten Beruf und zu seiner Wohnanschrift machen.". Was ist korrekt? Gibt es evtl. Rechtsprechung auf die man hinweisen könnte?
Die Weblinks stehen für meinen Begriff etwas hilflos im Raum. Wäre es nicht sinnvoller die Paragraphen direkt im Text zu verlinken? (Sofern dies mit dem üblichen Verfahren in der Wikipedia vereinbar ist.) -- Veoco· 02:20, 27. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Die Angaben auf der genannten Website sind hinsichtlich "Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit" schlichtweg falsch. § 111 OWiG (im Umkehrschluß) greift bei BES immer, beim OWi-Verfahren aufgrund der Rspr. nicht immer für unwichtigere Angaben wie etwa die Berufsangabe bei einem Parkverstoß (weiß aber kaum jemand). --Matt1971 17:41, 28. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Fingerabdrücke

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Wann dürfen einem Beschuldigten Fingerabdrücke abgenommen werden? -oder andere pers. Daten.

Recht, zu lügen

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Der Angeklagte hat zwar im Rahmen des nemo tenetur Grundsatzes das Recht, sich nicht selbst zu belasten, d.h. ein Aussageverweigerungsrecht. Problematisch ist aber, ob der Angeklagte auch lügen darf. Dies ist zumindest umstritten und keinesfalls in einer Norm klar festgelegt. (nicht signierter Beitrag von 62.206.227.179 (Diskussion) 15:35, 30. Mär. 2012 (CEST)) Beantworten

Leugnen einer Tat, Untersuchungshaft

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Ist es in Deutschland so, dass derjenige, der leugnet, eine Straftat begangen zu haben, dann möglicherweise in Untersuchungshaft kommt, während derjenige, der die Tat zugibt, bis zur Hauptverhandlung auf freien Fuß kommt? Das bedeutet, dass ein Unschuldiger, der verständlicherweise die Tat leugnet, in Untersuchungshaft kommt, ein Schuldiger hingegen zunächst nicht. MfG Harry8 11:52, 18. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Nein.--Losdedos (Diskussion) 18:35, 18. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Aber bei demjenigen, der alles gesteht, besteht keine Verdunklungsgefahr mehr, bei demjenigen der nichts gesteht (auch weil er nichts zu gestehen hat) kann u. U. eine Verdunklungsgefahr vermutet werden. MfG Harry8 22:38, 18. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Nochmal: Nein. Das eine hat mit dem anderen nicht zwingend etwas zu tun. Ein geständiger Täter ist beispielsweise trotzdem in der Lage Beweismittel zu vernichten oder sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ein Geständnis und das Bestehen eines Haftgrundes können also ebenso zusammen vorliegen, wie auch ein fehlendes Geständnis und ein nicht bestehender Haftgrund zeitgleich existieren können.--Losdedos (Diskussion) 23:34, 4. Mär. 2013 (CET)Beantworten