Diskussion:Begleitetes Fahren

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Eingangskontrolle in Abschnitt Begleitperson

Juristische Aspekte Begleitperson

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Wäre interessant, noch etwas über die juristischen Aspekte in den Artikel einzubringen, insbesondere darüber, inwieweit die Begleitperson zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht. Vielleicht weiss jemand etwas darüber. --91.5.219.62 01:37, 14. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Die Begleitperson für nichts verantwortlich, sie muss nichts tun, sie darf auch nicht eingreifen etc. Prinzip der unteibarkeit der Verantwortung. In NRW entfällt die Reglung, dass Begleitpersonen mindestens 30 sein müssen, übrings für ausgebildete Fahrlehrer. Vielleicht kann man auch das ergänzen.

Der Sinn der Begleitperson ist lediglich die gesammelte Fahrerfahrung dem Fahranfänger weiterzugeben und ihn in der Lernphase des Autofahrens zu begleiten. Außerdem soll die Autorität "des Erwachsenen" dazu beitragen, dass weniger Jugendliche zum rasen verleitet werden. --Ben der Honk 15:50, 4. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Es wären vielleicht noch einige Dinge interressant, sowie die Ausnahmeerlaubnis, mit der 17 Jährige bereits alleine zu ihrer Ausbildungsstätt fahren dürfen, oder welche Strafen zu erwarten sind, wenn jemand ohne diese Erlaubnis alleine fährt... 87.174.78.182 17:01, 10. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Beitrag fehlerhaft

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Hallo; ich kenne mich mit Wikipedia nicht aus und traue mich daher nicht, den Artikel selbst zu ändern. Der zweite Absatz von "bundesweite Regelung" ist jedoch grundsätzlich falsch. Die dort als länderspezifisch dargestellten Voraussetzungen für die Begleiter, dass sie mindestens 30 Jahre alt sein müssten, die FE Kl. B schon seit mind. 5 Jahren besitzen und nicht mehr als 3 Punkte im VZR haben dürfen, sind keine Sonderregelungen einzelner Länder, sondern bundesgesetzlich einheitlich bindend (§ 48a Abs. 5 StVG). Hingegen ist mir keine Regelung in Bremen (oder anderen Ländern) bekannt, die den potenziellen Kreis der Begleiter auf Erziehungsberechtigte einschränkt. Auch eine kurze Recherche meinerseits hat hierzu nichts ergeben. Zumindest in Bremen existiert eine solche Regel nicht.

Darüberhinaus gibt es (teils widersprüchliche) Überschneidungen mit dem zweiten Absatz des vorherigen Kapitels.

mfG Kwazulu

Ich habe den Abschnitt gelöscht, aufgrund dieser inhaltlichen Fehler (z.B. 1) In Zukunft, sei einfach mutig! -- Benzen C6H6 22:46, 14. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Prüfbescheinigung oder Prüfungsbescheinigung

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Ich habe schon verstanden, dass dies zwei unterschiedliche Sachen sind, aber ich vermute, dass dort noch ein Fehler im Artikel ist. Da steht: Da die Führerscheinklasse B auch die Klassen M (Kleinkrafträder), S (Quads) und L (Traktoren) enthält und diese Klassen bereits mit 16 Jahren erworben werden können, gilt die Prüfungsbescheinigung auch als Führerschein der Klassen M, S und L. Aber eigentlich könnte doch auch schon die Prüfbescheinigung reichen, da man bereits 16 ist. Also: Muss dort jetzt Prüfungsbescheinigung oder Prüfbescheinigungstehen? LG --Wiki Gh! Disk. Bewerte mich 13:09, 19. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Hallo, der Artikel an der Stelle ist schon richtig. Die Sache ist mit der Prüfbescheinigung erhalte ich vom Straßenverkehrsamt nur die Prüfungsbescheinigung. Ich kann die Prüfbescheinigung nicht abgeben und dafür nur die Erlaubnis für die Fahrzeugklassen M, S und L erhalten. Da mit die Prüfungsbescheinigung er mit Vollendung des 17. Lebensjahrs ausgestellt wird, darf ich die anderen Klassen vorher nicht fahren, es sei denn ich mache für diese eine extra Ausbildung und Prüfung! --Marco2804 02:39, 4. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Fahrten im Ausland

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Dürfen Personen, die unter die Reglung "begleitendes Fahren" fallen, auch im Ausland fahren? (nicht signierter Beitrag von 91.46.164.165 (Diskussion) 21:52, 4. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

Sehr gute Frage, ich denke mal ja (mit beglaubigter Übersetzung der Genehmigung sowie evtl. mit internationalem Führerschein des Begleiters). --77.4.60.146 02:32, 5. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Nein, darf man nicht. -- Dietmar_WG 21:11, 5. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Böse Falle - Vennbahn

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bei der Trasse der ehemealigen Vannbahn handelt es sich, obwohl inzwischen Radweg, nach wie vor um belgisches Staatsgebiet. Auch wenn es sich nur um ein wenige Meter handelt, die zudem durch keinen Hinweis auf die Landesgrenze zu erkennen sind, darf man da wohl nicht fahren.

http://www.aachener-zeitung.de/lokales/region/der-versailler-vertrag-und-die-fahrneulinge-1.395043

--79.224.97.70 17:04, 15. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Und auf dem Radweg darf man wo mit Klasse B Fahrzeugen fahren? Oder meinst du die Benutzung eines ehemaligen Bahnübergangs? Den Shitstorm möchte ich erleben, wenn sich da ein belgischer Gendarm hinstellt. --Eingangskontrolle (Diskussion) 10:19, 1. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Begleitetes Fahren vs. Begleitendes Fahren

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Habe grade mal einen Blick auf meine Prüfbescheinigung geworfen. Da steht als Überschrift doch tatsächlich "begleitendes" und nicht "begleitetes" Fahren drauf. Was stimmt denn jetzt? --91.7.123.30 21:27, 20. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Quellenangabe zur ADAC-Seite fehlerhaft

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die quelle #6 ist ein toter link. gibts da ne andere quelle dafür dass man in österreich mit der deutschen fahrerlaubnis fahren darf? habe auf der adac-seite nichts mehr gefunden. 62.227.227.120 00:07, 2. Jan. 2011 (CET)Beantworten


der Fahrlehrerverband Ba-Wü verweist darauf und zitiert sogar ein entsprechendes Dokumente aus Östiland:
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-01-FPX/2010-Texte/fpx-10-04-183-BF17.htm
-- Faelltnixmehrein 16:59, 16. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Eigener Abschnitt zur "Anerkennung im Ausland"?

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Meiner Meinung nach gehört die Information, dass der BF17-Schein nur in Österreich anerkannt wird, nicht in den Abschnitt "Begleitperson". Allerdings wirkt ein eigener Abschnitt mit zwei Zeilen auch ein bisschen dünn. Was meint ihr? -- Linksunten 10:25, 23. Mär. 2011 (CET)

Begleitperson

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Meiner Meinung nach sollte der Satz: '...Beim Begleiteten Fahren wird empfohlen, ein Rückspiegelset im Auto innen und außen zu installieren. Auf diese Weise kann die eingetragene Begleitperson ihre Sicherheitsrolle besser ausführen und ggf. eine Gefahr eher erkennen....' gestrichen werden, da er den, ein paar Zeilen weiter oben stehenden Satz: '...Die Begleitperson kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren....' ad absurdum führt. Zudem finde ich, haben Empfehlungen in einer Enzyklopädie nichts verloren. Beim Satz: '...Entgegen ursprünglichen Plänen ist die Teilnahme der Begleitperson an einer Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltung zum Thema Begleitetes Fahren nicht vorgeschrieben. Sie wird jedoch auf freiwilliger Basis dringend empfohlen, um sich mit den Rechten und Pflichten als Begleitperson vertraut zu machen....' hingegen ist es sinnvoll, da es diesbezüglich zu Missverständnissen gekommen ist und kommt und so eine Information verbreitet wird. (nicht signierter Beitrag von 2003:65:EE10:B601:2540:48B4:8AA5:8E97 (Diskussion | Beiträge) 10:13, 11. Nov. 2013 (CET))Beantworten


Muss die Begleitperson immer im Auto sitzen? Oder darf sie auch als Einweiser tätig werden? --Eingangskontrolle (Diskussion) 10:21, 1. Aug. 2016 (CEST)Beantworten