Diskussion:Begehungsdelikt
Den Satz "Pfeffertütenfall wurde dem Eventualtäter durch seine vom BGH angeordnete Bestrafung jede Möglichkeit zum Rücktritt genommen." habe ich gelöscht, da er zu sehr nach einem Scherz aussieht.
Ansonsten sollte der Artikel nochmal überdacht werden. Für eine Enzyklopädie ist er so nur bedingt geeignet. Für einen Laien ist er schwer verständlich. Im Grunde ist der halbe Allgemeine Teil mit hineingepackt. Vor lauter angesprochenen Probleme wird das für das Verständnis Wesentliche nicht gebracht: die Gegenüberstellung Begehungsdelikt - Unterlassungsdelikt. Die langen Ausführungen über die Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch sollten entfernt und durch einen kurzen Verweis auf den Artikel Versuch ersetzt werden. --wau > 09:58, 25. Dez. 2006 (CET)
Begehungsdelikt - Definition
BearbeitenMeines Erachtens liegt im ersten Satz des kurzes Artikels ("Ein Begehungsdelikt ist eine Straftat, die ein aktives Tun unter Strafe stellt.") ein sprachlicher Fehler vor. Der letzte Teil des Nebensatzes trifft nicht zu, wenn ein Delikt ein "unerlaubte Handlung" bzw. eine "Straftat" ist. Übrigens findet sich die gleiche Satzkonstruktion auch im Beitrag Unterlassungsdelikt (nicht signierter Beitrag von 84.62.202.55 (Diskussion) 09:54, 17. Aug. 2010 (CEST))
Tunsdelikt - Begehungsdelikt
BearbeitenDer Begriff des "Tunsdelikts" bringt außer dem Wikipediaartikel keine Ergebnisse bei google oder juristischen Datenbanken (Beck-online) - meine Lehrbücher von Strafrecht AT definieren alle das Begehungsdelikt als Straftat durch aktives Tun und als Gegenbegriff zum Unterlassungsdelikt. Gibt es eine Quelle für die Behauptung, dass "Tunsdelikt" der richtige Begriff ist, oder handelt es sich hier um Theorienfindung? Sollte nicht zumindest darauf hingewiesen werden, dass die ganz überwiegende Lehre / Rechtsprechung den Begriff des Begehensdelikts anders definiert als die Wikipedia? (nicht signierter Beitrag von 90.136.222.26 (Diskussion) 16:28, 16. Aug. 2015 (CEST))