Diskussion:Beamtenbeleidigung
Nicht schlimmer?
Bearbeiten"ist also nicht "schlimmer", als dasselbe einem "normalen" Bürger anzutun"?! leider nur halbwahr. das delikt ist ganz offensichtlich dasselbe und von daher sollte es auch nicht schlimmer sein... offenbar sieht dies die rechtsprechung jedoch anders, da "beamtenbeleidigungen" schärfer bestraft werden als die "normalen".
Ähm, erst wird geschrieben, dass auch Vorgesetzte Anzeige erstatten lassen können, und danach steht da, dass es VOR dieser Reform so im Strafgesetzbuch stand...!?
Mir ist immernoch nicht klar, warum Polizistenbeleidigungen mehrere Tausend Euro hohe Strafen nach sich ziehen kann, wenn es keine besondere "Beamtenbeleidigung" gibt.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 217.243.196.234 (Diskussion • Beiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 20:18, 10. Jun. 2007 (CEST))
Bitte unterzeichnen --Hinzke 00:30, 8. Jun. 2007 (CEST)
Die Rechtssprechung schützt hier die Würde des Amtes. So ist es zwar nicht vom gesetz her, jedoch moralisch sicherlich schwerwiegender einen Vertreter des Staates in Ausübung seiner Pflicht zu beleidigen. Es kommt sicherlich auch öfters vor, da ein Beamter eine Anzeige sozusagen geschwind nebenbei auf der Arbeit schreiben kann. Ein Normalbürger wird sich die Mühe oft nicht machen. --Relznak 14:46, 12. Jul. 2007 (CEST)
Interessant für den Artikel wäre vielleicht noch, wie das Duzen von Beamten behandelt wird. Da ich mir nicht vorstellen kann, dass die Dame an der Supermarktkasse mit einer Anzeige wegen Beleidigung Erfolg hätte, wenn ich sie versehentlich duze, wie würde es geahndet, wenn ich mich einem Polizisten gegenüber so verhielte? In diesem Zusammenhang fällt mir der Prozess gegen Dieter Bohlen ein, weil er Polizisten geduzt hatte. Auch dazu könnte man 2-3 Sätze in den Artikel aufnehmen, falls das als relevant erachtet wird. --91.37.196.180 00:17, 4. Mai 2009 (CEST)
Schweiz und andere Länder
BearbeitenKönnte einer dazu mal etwas heraussuchen?
--Hinzke 00:30, 8. Jun. 2007 (CEST) Bei der Schweiz kommen in Frage der Dritte Titel des Zweiten Buchs Schweizerisches Strafgesetzbuch. Es definiert allerdings nur den Tatbestand Ehrverletzung/Beschimpfung (Art.177), die der Beleidigung nahekommt. Das Strafmaß: auf Antrag bis zu 90 Tagessätze. Auch die Schweiz ist ein Rechtsstaat, in der die Ehre von Beamten nicht mehr wiegt, als die von Normalos. Das Wort Beleidigung wird m.W. nur für das Delikt Beleidigung eines fremden Staates (16.Titel, Art 296) bzw. zwischenstaatlicher Organisationen (Art 297) verwendet: Da könnte man vielleicht von Beamtenbeleidigung sprechen. Offizielle Quelle für den Gesetzestext ist http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/index2.html#id-2-3
Historie
Bearbeitenwie ist denn das mit der Beamtenbeleidigung entstanden? Ich denke, dass es im deutschen Kaiserreich ein eigenes Delikt war und wahrscheinlich bis 1945 gegolten hat??? Gerd Eichler 11:55, 3. Nov. 2009 CET
- Nein, auch im Kaiserreich gab es keinen eigenständigen Tatbestand, sondern genauso wie heute nur ein Strafantragsrecht der Behörde, § 196 RStGB-1871/1876, nachzulesen bei Wikisource. Der Begriff der "Beamtenbeleidigung" war also schon immer Humbug... --Gnom 12:31, 3. Nov. 2009 (CET)
Angstmacherei
Bearbeiten"Bei mehrfach wegen solcher Delikte vorbestraften Personen sind in der Praxis schon kurze Freiheitsstrafen von z. B. 3 Monaten ohne Bewährung vorgekommen."
Blödsinniger Hinweis (deutscher Untertanengeist bis in die linke Wiki?): Es gibt einmalige und notorische Beldieger von Privatpersonen, die schon wesentlich länger dafür in Haft gehen mußten.
Hinweis auf die äußerste Fragwürdigkeit, Rechtmäßigkeit und Auslegbarkeit des "Beleidungungsparapraphen" nach Willkür und Gutdünken der Gerichte allgemein fehlt! (nicht signierter Beitrag von 78.55.246.66 (Diskussion | Beiträge) 05:24, 27. Mär. 2010 (CET))
Wenn hier sachbezogene Diskussions(!)beiträge kommentarlos (!) gelöscht werden, sollte man dann eine präzise Absicht oder nur Krawallmeierei annehmen ? HH 46.115.221.239 00:16, 3. Okt. 2010 (CEST)
Androhung einer Anzeige wegen Beamtenbeleidigung
BearbeitenWie sieht es denn mit dem umgekehrten Fall aus, sprich: wenn ein Beamter oder Beamte einem Bürger androht, ihn wegen Beamtenbeleidigung anzuzeigen. Wohlwissend, dass es so etwas nicht gibt und die Unwissenheit wissentlich ausgenutzt wird, um ihn oder sie einzuschüchtern. Kann daraus eine offizielle Rüge für den Beamten winken oder etwas vergleichbares? Wäre eine interessante Ergänzung, kommt schließlich auch vor. Macht allerdings nur Sinn, wenn es hierfür konkrete Belege oder Fälle als Beispiel gäbe, keine Mutmaßungen. --84.138.18.146 17:32, 27. Jan. 2012 (CET)
- Nein, so eine Drohung ist in aller Regel folgenlos, es sei denn, sie ist ungerechtfertigt und wird ausgenutzt, um irgendetwas zu erzwingen. Einzige Ausnahme ist die falsche Verdächtigung. --Gnom 11:31, 28. Jan. 2012 (CET)
Bejahung öffentliches Interesse
BearbeitenWenn das öffentliche Interesse verneint wird, kann es folgerichtig auch nicht zu einer Einstellung nach §§ 153, 153a oder 154 StPO kommen. Die im Artikel gewählte Formulierung ist daher unpräzise. Wenn allerdings das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird, dann kommt es durchaus häufig zur Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße (153a). Dass, wenn der Übeltäter noch wegen sonstiger Delikte belangt wird, die Einstellung nach 154 selten sei, müsste wohl belegt werden, wenn es so im Artikel stehen soll. Ein bisschen mehr Belege würden insgesamt nicht schaden. --Hvs50 (Diskussion) 21:51, 8. Jun. 2014 (CEST)
Es wurde hier schon richtig gedeutet, es gibt auch keine "Beamtenbeleidigung", es gibt auch für Diese Staatsbediensteten, "nur" die Beleidigung.
Da es sich aber um eine Ehrverletzung handelt, wird so etwas auch anders geahndet, denn Diese Herrschaften werden von Steuergeldern bezahlt und wie es ja vielleicht, den einen noch bekannt sein dürfte, hießen Diese um einige Jahrhundert, Ehrenamtliche Abgaben. Gruß Banjo (nicht signierter Beitrag von 176.94.48.75 (Diskussion) 00:18, 27. Jan. 2018 (CET))