Diskussion:Bauaufsichtsbehörde

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 85.127.150.76 in Abschnitt Baupolizei

Anmerkung Bearbeiten

Nach den einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnungen haben die Bauaufsichtsbehörden nicht nur die Einhaltung des Bauordnungsrechtes zu gewährleisten. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens überprüfen sie generell die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Vorschriften des öffentlichen Rechts. Dazu gehören Vorschriften des Bauordnungsrechts (in den Landesbauordnungen), aber auch des Bauplanungsrechts (Baugesetzbuch des Bundes, BauGB), sowie sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise des Immissionsschutzrechts (BImschG, Landesimmissionsschutzgesetze).

Die Hierarchie der Bauaufsichtsbehörden ist lediglich für einige Flächenstaaten richtig (meines Wissens für NRW). Für Stadtstaaten stimmt sie z.B. gar nicht. Aber auch in Flächenstaaten ist dies nicht immer so (Thüringen hat z.B. gar keine Bezirkregierungen/Regierungspräsidien). Es liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, welche Behörden Bauaufsichtsbehörden sein sollen. Auch dies ist üblicherweise in den Landesbauordnungen geregelt. Daher unterscheidet sich die Behördenzuständigkeit für die Bauaufsicht von Land zu Land. Die Darstellung kann daher keine Allgemeingültigkeit für Deutschland beanspruchen (schon gar nicht für Österreich oder die Schweiz, wie es dort läuft ist mir aber gänzlich unbekannt). Daher sollte sie meines Erachtens ganz raus, denn eine Aufzählung, wie die Behördenstruktur in jedem Bundesland ist, macht auch keinen Sinn. --M.Lohse 15:18, 8. Jun 2005 (CEST)

Ich habe begonnen, wohne in NRW, Du führst es fort?! Grüße --Anton-Josef 18:23, 8. Jun 2005 (CEST)

Mein Vorschlag war eigentlich eher, die Aufzählung der Behördenhierarchie ganz rauszulassen und sie durch einen pauschalen Hinweis auf die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz der Länder zu ersetzen. Deswegen habe ich auch die Diskussionsseite gewählt, weil ich nicht eigenmächtig löschen wollte, ohne den Vorschlag vorher zu diskutieren. Wie gesagt: Eine Aufzählung, wie die Behördenstruktur in jedem Bundesland ist, macht aus meiner Sicht keinen Sinn. Zumindest Deine Meinung zu diesem Vorschlag würde ich allerings vorher gerne einholen. Grüße --M.Lohse 20:45, 9. Jun 2005 (CEST)

Ist vernünftig, mach es so. Grüße--Anton-Josef 10:25, 10. Jun 2005 (CEST)

Habe die Seite jetzt ein wenig umgebaut und die von mir oben angeregten Änderungen vorgenommen. Die Behördenhierarchie habe ich dringelassen, vielleicht findet sich ja noch jemand, der das etwas systematisieren kann, ohne alle 165 Länder aufzuführen. Mir fehlen da leider die Kenntnisse im jeweiligen Landesrecht. Ich weiß es nur für Berlin und NRW. Apropos: Ich bin mir auch nicht ganz sicher, ob die Behörden überall Bauaufsichtsbehörden heißen und ob die Baugenehmigung auch wirklich überall so heißt. Im dazugehörigen Artikel, der im Übrigen Baubewilligung heißt (was ich etwas unglücklich finde, da dies die österreichische Bezeichnung ist, wäre eher für zwei verschiedene Artikel), scheint die Terminologie nicht ganz einheitlich zu sein. Vielleicht kann man das ja nochmal nachprüfen... Grüße -- M.Lohse 16:24, 10. Jun 2005 (CEST)

Habe schon mal mit der Überprüfung begonnen und siehe da: Die Baugenehmigung heißt überall (in Deutschland) Baugenehmigung. Bis auf BaWü und Bremen heißen auch alle Behörden Bauaufsichtsbehörde. In BaWü heißt sie dagegen Baurechtsbehörde (§§ 46 ff. BauO BW[1]) und in Bremen Bauordnungsbehörde (§ 60 BremLBO, leider ohne Weblink). Was machen wir nun mit diesen Auswüchsen des Föderalismus? Fragt --M.Lohse 18:08, 10. Jun 2005 (CEST)

Belege z. B.: Mehr Sicherheit im Hochbau durch Gebäude-Tüv. In: VDI Nachrichten vom 06.01.06 S. 5. --84.145.90.212 14:34, 15. Jan 2006 (CET)

Die Löschung des Abschnittes Kritik war unberechtigt. Die Kritik wird nicht bewertet sondern nur angeführt. Der Löscher selbst ausführt gibt es die Kritik und sie kommt nicht von irgendjemand sondern von den Fachleuten des Bauwesens. Die Organisation der Bauaufsicht in der BRD ist auch nichts naturgegebenes. Ein Blick in andere Länder zeigt, daß es auch anders geht. S. z. B. "Holländische Modell", das wesentlich mehr Selbstverwaltung und Demokratische Gedanken in diesen Sektor bringt. Das deutsche Bauordungsrecht ist eher ein Relikt des zentralistischen Obrigkeitsstaates.


Bauamt - geparkt - Bearbeiten

Bauamt auf den allgemeinen Begriff reduziert. Alles Bauaufsichsbehördenspezifische entfernt. Ist hier soweit ersichtlich bereits vorhanden. Aber vorsichtshalber der alte Text nachfolgend um ggf. fehlendes noch einzubauen. --Ramsau 23:26, 16. Jan 2006 (CET)


Mit Bauamt (auch Bauordnungsamt, Baugenehmigungsbehörde, Baurechtsamt, Bauaufsichtsamt oder veraltet Baupolizei) wird in vielen Ländern die untere Bauaufsichtsbehörde bezeichnet. Sie ist zuständig für den Vollzug des öffentlichen Baurechts, bestehend aus dem Bauordnungsrecht (Landesbauordnung) und dem Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch). Sie bearbeitet insbesondere die Bauanträge. Je nach Rechtslage erteilt sie die Baugenehmigungen oder einen Ablehnungsbescheid. Der Bauantrag ist - je nach Landesrecht - bei der Gemeinde oder der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigungsplanung einzureichen. Wird der Bauantrag bei der Gemeinde eingereicht, leitet diese ihn nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter, wenn sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist. In den Bundesländern, in denen der Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird, holt diese das gemeindliche Einvernehmen im Rahmen der Trägerbeteiligung ein.

Nach Bauabschluss kann sie eine Besichtigung Bauabnahme ansetzen. Schließlich sind die unteren Bauaufsichtsbehörden auch für den ordnungsbehördlichen Vollzug des Bauordnungsrechts zuständig (Beseitigung von Schwarzbauten etc.).

Der Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ist im Allgemeinen zwei- bis dreigliedrig. Untere Bauaufsichtsbehörde ist (Beispiel Bayern) das Landratsamt bzw. in Kreisfreien und Großen Kreisstädten die Stadt, zusätzlich können sich besonders leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde übertragen lassen. Mittelbehörde ist die jeweilige Bezirksregierung und Oberbehörde die Bayerische Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren. Besondere Regelungen gelten für die Stadtstaaten wie Berlin oder Hamburg.

Von den Bauaufsichtsbehörden, die private Bauvorhaben überwachen, zu unterscheiden sind andere öffentliche Baubehörden wie Straßenbauämter, Wasserwirtschaftsämter, Staatliche Hochbauämter, Autobahndirektionen usw. die im wesentlichen staatliche Baumaßnahmen in ihrem Bereich durchführen. Bauämter in Gemeinden, die selbst nicht Genehmigungsbehörde sind, sind in der Regel für die gemeindliche Bauleitplanung zuständig.

Also, damit die ganze Sache nicht eskaliert, hier meine Einwendungen zum Punkt Kritik.

Hinsichtlich der Organisation der öffentlichen Bauaufsicht wird in verschiedener Hinsicht Kritik geübt:

Doppelt gemoppelt
Sprachliche Unschönheit beseitigt!

1. Die Führung und Besetzung der Bauaufsichtsämter wird als zu juristen- und verwaltungsbeamtenlastig angesehen.

Von wem wird sie so angesehen?
z. B. FAZ!-Artikel zum Unglück in Bad Reichenhall

2. Bauingenieure mit den zur Beurteilung von Sicherheitsfragen notwendigen statischen Kenntnissen fehlen vielfach ganz.

Welche Belege gibt es dafür?
s. Einschlägige Vorschriften für das Personal der Bauaufsichtsbehörden in den Bauordnungen der Länder. Oder einfach mal

ein paar Orgapläne von Bauaufsichtsbehörden (vielfach im Internet) anschauen

3. Die bauaufsichtliche Tätigkeit beschränkt sich im wesentlichen auf die erstmalige Errichtung eines Bauwerks bzw. genehmigungspflichtige Änderungen, der ordnungsgemäße Bauunterhalt bleibt weitgehend unüberwacht.

Das hat nichts mit der Behörde zu tun, sondern ist eine gesetzliche Regelung.
Zum einen beruht (hoffentlich) die Tätigkeit einer Behörde immer auf gesetzlichen Grundlagen. Es ist hier allerdings sehr wohl so, dass die Landesbauordnungen den Behörden die Tätigkeit bei bestehenden Bauten ermöglicht (sie aber nicht verpflichtet). Diese Möglichkeit wird allerdings von den Bauaufsichtsbehörden nur in seltensten Fällen wahrgenommen. Also ganz richtig hier - wobei ein zusätzlicher Hinweise und den Bauordnungen möglich wäre.

Diese sicherheitsrelevanten Punkte wurden gerade im Zusammenhang mit großen Unglücksfällen wie dem Einsturz der Eislaufhalle Bad Reichenhall auch außerhalb von Fachkreisen diskutiert.

Wo ist da der Kritikpunkt?
s. 1 - 3

Die oftmals sehr langwierigen bauaufsichtlichen Verfahren werden als erheblicher Standortnachteil und als erhebliches Investitionshemmnis am Standort Deutschland gesehen.

Von wem wird das so gesehen

hierzu einen Beleg zu verlangen sehe ich als schlichte Ignoranz

Viele Planer, insbesondere Architekten, fühlen sich von den Bauaufsichtbehörden gegegängelt und zum Duckmäusertum erzogen.

Dieser Satz ist nun wirklich absolut fehl am Platze, wir schreiben 2006 und nicht 1918 zu Kaisers Zeiten.Tss Duckmäusertum, also bitte. Ausgerechnet Architekten. --Anton-Josef 10:47, 17. Jan 2006 (CET)
mach mal eine Umfrage auf irgend einer regelmäßig von Architekten und von anderen Baubeteiligten besuchten Seite, der Punkt wird dir bestätigt werden. Problem ist, dass in Bausachen regelmäßig Ermessensentscheidungen notwendig sind, der Beamte in der Baubehörde als grossen Spielraum hat. Da gerade im Bauwesen Zeit Geld ist, ist es weitgehend ausgeschlossen sein Recht gerichtlich durchzusetzen. Bleibt nur sich den Willen der Baubeamten zu unterwerfen. --Ramsau 21:27, 17. Jan 2006 (CET)
Was hast Du denn für schlechte Erfahrungen mit Behörden gemacht? Du konntest die von mir angeführten Punkte nicht entkräften. Deine Kritik ist unangemessen nicht neutral und, offensichtlich, durch schlechte persönliche Erfahrungen geprägt. --Anton-Josef 11:14, 18. Jan 2006 (CET) PS: Wenn ich eine Seite besuche auf der sich überwiegend Fleischer, tummeln werde ich dort, naturgemäß, jede Menge Kritik an den Beamten der Gewerbeaufsicht finden.;-)
Jeder Punkt wurde, s. oben, begründet. Wenn wir drüber diskutieren sollen, bitte zu den einzelnen Punkten anführen, was nicht passen soll! Es geht hier keineswegs um (persönliche) Einzelfälle sonder um Systemprobleme. Die Grenzregionen zeigen es. Warum investieren die Unternehmen z. B. nicht in den bayerischen Grenzregionen zu Österreich sondern in Österreich? Einen nicht unbedeutenden Anteil daran hat die Vorgehensweise der Bauaufsichtsbehörden in Deutschland. --Ramsau 20:38, 18. Jan 2006 (CET)

Anton-Josef kann gegen die berechtigten Punkte die Ramsau in seiner Kritik angeführt hat nichts ins Feld führen, er löscht einfach. Ich finde die Kritikpunkte hier wichtig und habe sie wieder eingefügt. --212.41.231.132 15:25, 19. Jan 2006 (CET) Es geht genauso weiter - sogar den Literaturhinweis hat er einfach gelöscht! Den Literaturhinweis von mir füge ich wieder ein. Die Kritik des anderen IP-ler finde ich auch voll zutreffen, sollte eigentlich auch wieder rein. --212.41.231.132 12:40, 20. Jan 2006 (CET)

Da keine Einwände mehr kamen gegen die hier ausführlich Diskutierte Kritik habe ich diese in den Artikel integriert. Der Absatz zur Gestaltung usw. wurde analog zu den im Artikel Bauordnungsrecht bewährten Ausführungen geändert. --Ramsau 11:16, 28. Jan 2006 (CET)

Der Hinweis auf fehlende Bauingenieure kann als Aussage gestellt, werden. Ein Beispiel für viele: LRA BGL. --Ramsau 15:42, 29. Jan 2006 (CET)

Die Führung und Besetzung der Bauaufsichtsämter wird als zu juristen- und verwaltungsbeamtenlastig angesehen. Bauingenieure mit den zur Beurteilung von Sicherheitsfragen notwendigen statischen Kenntnissen fehlen in einigen Behörden vollständig.

Soll das ein Witz sein? Wie soll man denn ein Bauamt einen Antrag bearbeiten, wenn die Statik nicht überprüft werden kann? Das ist absoluter Schwachsinn. Kein Bauamt arbeitet ohne Hilfe von Statiker. Wenn es im Amt keine Statiker geben sollte, dann wendet sich das Amt an Statiker außerhalb der Behörde. Der Kritikpunkt geht völlig an der Realität vorbei. --Lennard 18:36, 1. Feb 2006 (CET)

Na Gott sei Dank, noch ein Nutzer, der diesem Unsinn Einhalt gebieten kann! --Anton-Josef 19:18, 1. Feb 2006 (CET)
Bitte lesen was im Artikel steht, es geht um Mitarbeiter mit vertieften Statikkenntnissen im Amt und die gibt es eben oft nicht, wie ja auch die Kritiker hier einräumen. Die externen Statikfachleute, das ist der Prüfingenieur für Baustatik, stehen aber nur für neue Anträge die Prüfpflichtig, bzw. Bescheinigungspflicht sind zur Verfügung, das sind vielleicht 10% der Bauanträge, der Rest bleibt statisch völlig ungeprüft, da im Amt selber eben großteils kein Sachverstand vorhanden ist. Kritik also voll berechtigt. --212.41.231.132 11:12, 3. Feb 2006 (CET)
Die Statik ist immer dann zu prüfen, wenn die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung dies auch im spezifischen Fall eines bestimmten Bauvorhabens vorsehen. Immer dann und nur dann sind spezielle technische Vorgaben (z.B Statikvorgaben) zu überprüfen. Ob dies jetzt innerhalb oder außerhalb der Behörde geschiet ist nicht relevant. Die Gutachter außerhalb der Behörde sind ja auch ein Teil der Behörde, da es sich i.d.R. um Verwaltungshelfer oder gar um Beliehene handelt. Wie man sieht, kann sich die Kritik hier keinesfalls direkt an die Bauaufsichtsbehörden wenden, sondern nur an die Landerparlamente, da sie die Kompetenz haben, die Landesbauordnungen zu ändern und neue Bestimmungen einzuführen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat gar keine andere Wahl, als die Vorgaben der Landesbauordnung zu beachten, denn wenn sie über die Vorgaben hinausschießt, dann handelt sie rechtswidrig und muß den Bürger entschädigen. So viel noch einmal zur unberechtigten Kritik gegen die Bauaufsichtsbehörden, die nur das ausführen, was der Landesgesetzgeber (in Bayern übrigens CSU!) verabschiedet hat.--Lennard 12:18, 3. Feb 2006 (CET)
Die Ursachen der Kritik sind sicher zweigeteilt. Zum einen handelt es sich um Punkte die auf Vorgaben des jeweiligen Gesetzgebers beruhen. Dies trifft z. B. auf die personelle Ausstattung der Bauaufsichsbehörden insofer zu, dass in den Landesbauordnungen keine Vorschriften die verpflichtend die Besetzung der Bauaufsichtsbehörden mit Bauingenieuren vorschreiben existieren. Auf der anderen Seite verbietet aber der Gesetzgeber nicht die entsprechende Besetzung der Bauaufsichtsbehörden, sodaß es z. B. den obersten Bauaufsichtsbehörden durchaus möglich wäre entsprechend zu handeln. Zudme gehört hier her selbstverständlich nicht nur Kritik am Gesetzesvollzug oder Nichtvollzug durch die Behörde sondern auch solche an den gesetzliche Vorgaben für eine Behörde.
Es ist aber auch - insbesondere im Hinblick auf den Punkt Verunstaltung darauf hinzuweisen, dass die Bauaufsichtsbehörden regelmäßig ihren gesetzlichen Spielraum überschreiten. Es gibt wohl nur wenige Verwaltungsbereich in den es zu so vielen erfolgreichen Peditionen und Verwaltungsprozessen kommt wie im Tätigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörden. --Ramsau 17:16, 4. Feb 2006 (CET)
Die Regelung zu den Prüfingenieuren s. z. B. §66 III MBO -> Prüfingenieure prüfen nur Sonderbauten. --84.145.116.108 20:30, 4. Feb 2006 (CET)

Die bauaufsichtliche Tätigkeit beschränkt sich im wesentlichen auf die erstmalige Errichtung eines Bauwerks bzw. genehmigungspflichtige Änderungen, der ordnungsgemäße Bauunterhalt bleibt weitgehend unüberwacht.

Auch falsch, siehe z.B. Niedersächsische Bauordnung: § 1 Abs. 5 Bauliche Anlagen dürfen keine Verhältnisse schaffen, die den vorstehenden Anforderungen widersprechen. Bauliche Anlagen sind so instand zu halten, , dass diese Anforderungen gewahrt bleiben.

Jedes Bauamt besitz sog. Außendienstmitarbeiter, die Bauanlagen aufgrund dieser Vorschrift in Nds inspezieren und überprüfen.

Richtig die Bauaufsichtsbehörden verfügen über gesetzliche Grundlagen zur Überwachung von Bestandsgebäuden. Also ist die letzte Änderung an der Fassung des IP-Beitrags unberechtigt. Es geht nur darum, dass die Behörden nur in sehr geringem Umfang Bestandsgebäude überwachen. --84.145.116.108 20:20, 4. Feb 2006 (CET)

Noch mal zu Bad Reichenhall. Bisher ist der genauer Sachverhalt nicht aufgeklärt und wir wissen nicht, in wie fern sich Politiker und Beamten schuldig gemacht haben. Deswegen kann aus diesem Einzelfall nicht auf eine vermeintliche Fehlorganisation aller Bauaufsichtsbehörden in Deutschland geschlossen werden.

Das Problem ist ja Folgendes. Viele Journalisten haben absolut keine Ahnung von Bauordnungsrecht, können sie ja auch nicht, da es sich um eine sehr spezielle Materie handelt. Nur problematisch wird es, wenn diese Journalisten sich nach Unglücken wie z.B. Bad Reichenhall, äußern und den Schein erwecken, sie hätten Ahnung über baurechtliche Sonderprobleme, die noch nicht einmal Fachleute ohne weitere genauere Prüfung kommentieren können. Also bitte nicht auf Quellen aus dritter Hand beziehen, sondern direkt auf baurechtliche Literatur!--Lennard 12:38, 3. Feb 2006 (CET)

Wichtige Punkte der Medienberichterstattung und Öffentlichen Meinung zu einem Thema gehören - ggf. kritisch kommentiert - zu einem enzykopädischen Artikel. --Ramsau 17:16, 4. Feb 2006 (CET)
So? Und ich hab gedacht, dafür sei die Tagespresse unter der Führung der BLÖD-Zeitung zuständig. --Anton-Josef 12:41, 5. Feb 2006 (CET)

Änderungen von 84.145.116.108 Bearbeiten

Ich möchte Sie einmal bitten, ihre Behauptungen hinsichtlich des angeblichen Nichteinschreitens von Baubehörden mit Fundstellen oder Quellen zu belegen. Wenn sie das nicht können, handelt es sich um persönliche Behauptungen ohne Nachweise.

Siehe z. B. Aussage der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Bad Reichenhall nach der Berichterstattung des Berchtesgadener Anzeigers kurz nach dem Hallenunglück. Weiters wurde darauf in der obigen Diskussion bereits von einigen Diskutanten eingegangen.

Weiter ist es erforderlich, dass sie ihre Unwahreheiten zurück nehmen, die besagen, dass es angeblich nur für bestimmte Bauwerke eine Statiküberprüfung gebe. Bitte belegen sie ihre Behauptungen mit entsprechenden Quellen.--Michael Rosenberg 16:19, 5. Feb 2006 (CET)

Nur weil man etwas nicht kennt sollte man nicht gleich von Unwahrheiten sprechen. Der Beleg wurde bereits oben angegeben (MBO), weiters dazu, das die Aussagen voll bestätigt ist auch unter Prüfingenieur für Baustatik und der Diskussion:Prüfingenieur für Baustatik zu lesen.--84.145.90.114 19:12, 5. Feb 2006 (CET)


MBO (Musterbauordnung) ist kein Gesetz, sondern nur Ergebnis einer Ministerkonferenz, also bitte kommen sie nicht mit solchen Sachen. Da sie nicht einsehen wollen, dass die Landesbauordnungen Statikprüfungen fordern, hier einige Ausszüge aus Landesbauordnungen:

BauO NRW

§ 15 Standsicherheit

Jede bauliche Anlage muss im ganzen und in ihren Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.

LBauO RLP

§ 13 Standsicherheit

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.

Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich und technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer baulichen Anlage erhalten bleiben.


BauPrüfVO NRW

§ 21 Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Baustatik (Prüfämter). Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: – Typenprüfungen (§ 72 Abs. 5 BauO NRW),

–Prüfung von schwierigen statischen Berechnungen in Sonderfällen,

–Prüfung von schwierigen Bauvorhaben besonderer Art, z.B. Fliegende Bauten,

Beratung der Bauaufsichtsbehörden, der staatlich anerkannten Sachverständigen und der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik.

Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten. „Prüfingenieurin für Baustatik“ oder „Prüfingenieur für Baustatik“ ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung „Prüfingenieurin für Baustatik“ oder „Prüfingenieur für Baustatik“ nicht führen. Die Prüfämter, die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde. --Lennard 22:52, 5. Feb 2006 (CET)

Zurück zudem um was es ging: Es war nie in der Diskussion, dass es keine Prüfungen von statischen Berechnungen gäbe. Allerdings wird im Artikel zurecht darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung von statischen Berechnungen sowohl in der MBO (und da sich fast alle Landesbauordnungen mehr oder weniger an dieser orientieren, ist diese hier sehr wohl ein guter Anhaltspunkt, auch wenn sie kein Gesetz ist) als auch in vielen (allen?) Landesbauordnungen auf wenige sehr anspruchsvolle Bauten beschränkt ist. Das bestätigen Lenards eigene Zitate: Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: ..... - Prüfung von schwierigen statischen Berechnungen in Sonderfällen ..... Die zitierten §§ 15 der BauO NRW und 13 der LBauO RLP geben zu dieser Diskussion nichts her, da sie sich mit dem materiellen Recht beschäftigen und nie diskutiert wurde ob Gebäude standsicher sein müssen oder nicht. Hier geht es aber um die Fragen des Verfahrensrechtes. Hierzu für viele z. B. die BayBO Art. 73: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (1) Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde nur

1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, mit den örtlichen Bauvorschriften und mit den Abstandsvorschriften der Art. 6 und 7,

2. die Baugestaltung (Art. 11),

3. die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Art. 52 und 53,

4. bei baulichen Anlagen für gewerbliche und industrielle Zwecke, außer bei einfachen baulichen Anlagen, die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes,

5. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

(2) Art. 64 Abs.5 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend. Bei Vorhaben mittlerer Schwierigkeit müssen zusätzlich die Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile im Sinn des Art. 69 Abs. 4 bescheinigt sein. Bei Vorhaben geringer Schwierigkeit kann die Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Bauherrn anordnen, dass der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile durch einen Sachverständigen im Sinn des Art. 69 Abs. 4 zu bescheinigen ist, wenn dies wegen des Schwierigkeitsgrads der Konstruktion, des Baugrunds, des Grundwassers oder besonderer Werkstoffe erforderlich ist. Der für die einfachen Bauwerke (und dazu gehören der Großteil der Bauvorhaben) klar zum Ausdruck bringt, dass keine Prüfung der statischen Berechnungen stattfindet. Erst bei den Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit wird eine Bescheinigung der Standsicherheit durchgeführt und nur die statischen Berechnungen von Sonderbauten werden durch Prüfingenieure geprüft. --84.145.80.139 20:29, 6. Feb 2006 (CET)

Nach dieser ausführlichen Diskussion und gemeinsamen Erarbeitung des Kritikabschnittes kann der Neutralitätshinweis entfallen. --Ramsau 00:35, 11. Feb 2006 (CET)

Baupolizei Bearbeiten

Der Begriff Baupolizei verweist hierher, wird im Artikel aber nicht erwähnt. Entweder den Begriff klären oder den Redirect löschen. GuidoD 22:51, 6. Aug 2006 (CEST)

Da es in Österreich Baupolizei heißt und dieser Artikel nichts damit zu tun hat, sollte der Redirect wirklich gelöscht werden! cu

 8-Davero
 --85.127.150.76 21:16, 22. Aug. 2010 (CEST)Beantworten