Ich bin mir nicht sicher, ob der Vergleich zur deutschen Rechtslage stimmt. Zur Klarstellung: In Österreich gibt es die gewöhnliche oder gemeine Bürgschaft. Hier ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme für den Bürgen, dass der Gläubiger den Schuldner (außergerichtlich) gemahnt hat und dieser innerhalb angemessener Frist nicht geleistet hat.

Die beiden Sonderformen unterscheiden sich davon nun in ihren Voraussetzungen für die Inanspruchname des Bürgen.

  • Der Ausfallsbürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn vom Schuldner nach Klage und Exekutionsführung keine Befriedigung mehr erlangt werden kann.
  • Der Bürge und Zahler haftet neben dem Schuldner. Er kann jederzeit vom Gläubiger in Anspruch genommen werden (weder ist eine Mahnung des Schuldners noch dessen Zahlungsverzug erforderlich). Die Stellung des Bürgen und Zahlers ist der eines Mitschuldners angenähert.

Verbürgen kann man sich übrigens nicht nur für eine Geldleistung (etwa Kreditrückzahlung) sondern für jede Art von vertraglich vereinbarter Leistung.

PeterW 07:06, 15. Mär 2004 (CET)

In Deutschland ist es gem. § 771 Satz 1 BGB so, dass der (gewöhnliche) Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern darf, wenn dieser nicht erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen Schuldner versucht hat. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§ 773 BGB), die ich mit "Bürge und Zahler" vergleiche (nicht gleichsetze), haftet der Bürge nicht hilfsweise, sondern neben dem Schuldner. Ob der Schuldner gemahnt wurde oder sich in Verzug befindet ist dann irrelevant. Beim Ausfallbürgen muss der Gläubiger vor dessen Inanspruchnahme nicht nur eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht haben, sondern bei der Verwertung aller anderen Sicherungsmittel ausgefallen sein. --Andrsvoss 14:31, 15. Mär 2004 (CET)
Alles klar. Der deutsche gewöhnliche Bürge entspricht also in seinen Anspruchvoraussetzung dem öst. Ausfallsbürgen. Die selbstschuldnerische dem Bürgen und Zahler und für die deutsche Ausfallbürgschaft gibt es von den Anspruchsvoraussetzungen im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung. -- PeterW 14:48, 15. Mär 2004 (CET)