Diskussion:Aufstocker

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2003:EF:170D:4573:C410:C053:B80:C446 in Abschnitt Artikel widersprüchlich

Neutralitätsbaustein Bearbeiten

Die Begründung für einen Neutralitätsbaustein muss auf der Diskussionsseite genannt werden - wo steht sie? --Dinah 13:01, 31. Jul 2006 (CEST)

"ein Begriff der Arbeitslosenhilfe, keine Quellenangabe. Muss inhaltlich bearbeitet werden, da er POV-Passagen enthält --Dinah 22:29, 25. Jul 2006 (CEST)" -> Stand so auf der QS-Seite. Der Artikel wurde zwar zwischenzeitlich verschoben enthält aber AFAIK immer noch POV-Passagen, insbesondere das Beispiel mit der Kommune die mit TZ-Putzkräften Aufstocker produziert. --Badenserbub 14:34, 31. Jul 2006 (CEST)

Welche Fallgruppen umfasst der Begriff Aufstocker? Bearbeiten

Gehören zu den Aufstockern nicht auch regulär Beschäftigte, die so wenig verdienen, dass ihr Einkommen durch Hartz IV aufgestockt werden muss? 80.143.103.218 13:16, 10. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Ja, es sind vor allem die Niedriglöhner, die Aufstocken - lt. Medienberichten betraf dies Ende 2007 1,3 Mio. Erwerbstätige. ALG I-Aufstocker gibt es dagegen kaum, weil entweder ALG I fast immer höher als das ALG II ist oderaber weil die Arbeitslosen vor dem Antrag auf Leistungsbezug nicht lange genug durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und daher überhaupt kein ALG I erhalten. Ich werde Quellen mit genaueren Zahlen der erwerbstätigen Aufstocker suchen. --Selbstdenker 23:38, 07. Jan 2008 (CEST)

Nein, Erwerbstätige die zusätzlich ALG II beziehen, bezeichnet man als Ergänzer. Aufstocker sind wie in der verlinkten Seite der BA zu entnehmen ist, nur ALG I Empfänger die zusätzlch ALG II beziehen. (nicht signierter Beitrag von 212.204.77.25 (Diskussion | Beiträge) 09:54, 30. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

Es tut mir leid, aber insoweit muß ich Dir leider widersprechen, und das tue ich hier, statt den Artikel gleich umzuschreiben, damit es nicht zum Editwar kommt. Es ist erfahrungsgemäß besser, dies in der Diskussion zu lösen: „Aufstocker“ sind all diejenigen, deren Einkommen unterhalb des Alg-II-Regelsatzes zuzüglich Unterkunft und Mehrbedarfen liegt. Dabei ist es gleichgültig, wie das Einkommen erzielt wird (Alg I, Arbeitseinkommen, Einkünfte aus Selbständigkeit, Zinsen, Tantiemen, Unterhaltszahlungen usw.). Sie erhalten ergänzende Leistungen nach dem SGB II, wobei das Einkommen nach § 11 SGB II/Alg-II-VO angerechnet wird. Früher sprach man von „ergänzender Sozialhilfe“. Das ist auch heute noch richtig, soweit ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht, z.B. ergänzend zur Erwerbsminderungsernte. Der Artikel sollte dementsprechend geändert werden. Das kann ich gerne machen, wenn hierüber Einigkeit herzustellen wäre.--Aschmidt 23:54, 24. Mai 2010 (CEST)Beantworten
Das Problem dürfte darin bestehen, das der Begriff Aufstocker uneinheitlich verwendet wird, teils in der engeren Bedeutung als Bezeichnung nur für diejenigen, die neben dem Arbeitslosengeld auch ALG II beziehen, teils in der weiteren Bedeutung für alle, die neben Einkommen aller Art noch ALG II erhalten. Man sollte beides berücksichtigen.
Die Bundesagentur benutzt den Begriff auf S. 14 ihrer fachlichen Weisungen zu § 11 in der engeren Variante, nämlich nur für den ALG II Bezug neben Arbeitslosengeld. Dies dürfte eine Fortschreibung der Bedeutung des Begriffs Aufstocker aus der Zeit vor Einführung des ALG II sein, wie sie etwa auf S. 39. des Entwurfs der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, Bericht des Teilprojekts II verwendet wird: Personen, die neben dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe Sozialhilfe erhalten haben. --Arpinium 20:43, 25. Mai 2010 (CEST)Beantworten
Danke sehr, Arpinium. Habe den Artikel daraufhin neu geschrieben und ergänzt. Dabei habe ich ihn auch in die sozialpolitische Diskussion eingeordnet (am Ende). Wen es interessiert, mag dort weiterlesen.--Aschmidt 23:18, 25. Mai 2010 (CEST)Beantworten
Entspricht der Artikel noch dem was hier diskutiert wurde? Ich bin mir nicht sicher. Die hier diskutierte Thematik bei Arbeitslosen wurde im Artikel gar nicht erwähnt.212.232.252.76 08:44, 25. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Hinzuverdienstregeln Bearbeiten

Ich möchte noch erwähnen, daß es beim ALG II Hinzuverdienstregeln gibt, so daß man bis zu 310,- Euro (zzgl. Fahrgeld) mehr als den ALG II Regelsatz zum Leben zur Verfügung hat. (H.L.)

Hinzuverdienst - zum geringen Verdienst, der durch ALG 2 aufgestockt wird etwas hinzu verdienen? Kann der Autor erklären, was hier gemeint ist? -- Hamburger62 14:28, 11. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Nein. Aufstocker sind Alg-II-Bezieher. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Anrechnung von Einkommen. Dabei gelten die üblichen Freibeträge. Zahlbetrag Alg II = Bedarf (also: Regelsatz plus Wohnung plus evtl. Zuschläge) abzüglich einzusetzendes Einkommen und einzusetzendes Vermögen, jeweils zuzüglich der jeweiligen Freibeträge.--Aschmidt 17:00, 11. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Sozialstatistik Bearbeiten

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Wie wäre es mit einige Diagrammen, die die durch das Zahlengrab angedeutete Entwicklung verdeutlichen? Gibt es Jahreszahlen für die Tendenzen? -- Hamburger62 14:28, 11. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Diagramme wären hier keine sinnvolle Veranschaulichung, weil kein zeitlicher Verlauf aufgezeigt werden kann. Dazu gibt es noch zu wenige Daten. Es wäre zum Beispiel nicht sinnvoll, einen Anstieg von 3 auf 5 Prozent in einer Kurve zu zeigen. Man könnte die Daten aber in einer Tabelle anordnen, wenn sie dadurch besser lesbar sein sollten...--Aschmidt 17:05, 11. Jul. 2010 (CEST)Beantworten


Von den Seiteninhalten habe ich abgeleitet

1.)25.976.647 SVpfBesch in 2009 - kann nicht richtig sein

2.)in 2011 327.000 BG mit Bezieher und 1.210.000 BG mit Aufstocker - einander widersprechend

FYI joerg.rechner@t-online.de (nicht signierter Beitrag von JRechner (Diskussion | Beiträge) 19:13, 19. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

Lohndumping und Austocken Bearbeiten

falls Interesse besteht. --82.113.119.239 07:06, 3. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Veraltet Bearbeiten

Der Mindestlohn existiert seit 2015. --91.20.3.232 13:49, 26. Jul. 2021 (CEST)Beantworten


Ungeklärter Widerspruch Bearbeiten

Ich lese gerade ein bisschen über Hartz und treffe auf Widersprüche die hier nicht behandelt / geklärt werden. Einerseits geht aufstocken und ist gewollt. Andererseits ist mehr als 15 Stunden arbeiten die Woche nicht gewollt / bewilligungspflichtig mit der Begründung das es der sonstigen Vermittlung im Wege stehen würde. Ein Aufstocker ist ja dann quasi grundsätzlich nicht vermittlungsfähig und dürfte mit der sonstigen Logik garnich in Hartz sein. Sollte man mal behandeln- auflösen oder sonst wie einfügen. Was ist denn nun das Ziel von Hartz? Das möglichst viel gearbeitet wird oder das man möglichst wenig arbeitet um möglichst permanent für eine etwaige Vermittlung parat zu stehen? Auch "lustig" ist das Ehrenamt ganz gerne mal als Einkommen angesehen wird und dann wieder doch nicht (wenns dann nicht passt). Sowohl von der Anrechnungshöhe sowie von - darf man überhaupt wegen der Vermittlungsfähigkeit oder nicht. :) Also klingt irgendwie ein bisschen nach. Wie mans macht ists falsch. Arbeitet man nichts ist doof und wenn doch ist es auch störend. Daher wundere ich mich gerade wie das dann beim Aufstocker laufen soll. Der ist ja dann automatisch das was man eigentlich keinesfalls sein sollte - nicht Vermittlungsfähig - weil er eben 80 oder vielleicht sogar 100% arbeitet und Zeit für Termine beim Amt hat der ja dann quasi auch nie? Alles sehr verwirrend. --2A02:1210:1619:8700:5974:6C6B:B2A4:46FB 21:29, 22. Feb. 2022 (CET)Beantworten

Artikel widersprüchlich Bearbeiten

Der Artikel behandelt verschiedene Dinge, die über dasselbe Gesetz erfolgen, nennt aber nur einen einzigen dieser Fälle in der Einleitung und benennt und verlinkt die anderen Dinge, die unter dasselbe Gesetz fallen, nicht korrekt. De facto beinhaltet der Aufstockungsbegriff ebenfalls die Lohnauffüllung bzw. den Kombilohn von in Vollzeit Erwerrbstätigen, was im Fließtext auch vage angedeutet wird ("jede Art von Einkommen, inkl. Arbeitseinkommen"). Die Einleitung dagegen spricht ganz allein von Arbeitslosen, die gleichzeitig ALG I und ALG II erhalten. Es handelt sich bei dieser Definition der Arbeitsagentur in der Einleitung, die erst um 2010 eingeführt wurde, um nichts anderes als eine Statistikverschleierungsmaßnahme; bei Einführung der Hartzgesetze 2005 war klar und wurde offen kommuniziert, daß mit dem Aufstockerbegriff primär der Kombilohn gemeint war.

Als aber immer offensichtlicher wurde, daß ein großer Anteil der Hartzgelder aufgrund des mit den Hartzgesetzen legalisierten Lohndumpings (wofür die Arbeitgeber, die de facto einfach kein seriöses Geschäftsmodell haben, bis 2005 noch wegen sittenwidriger Löhne im Knast gelandet wären) garnicht an Arbeitslose, sondern an Arbeitnehmer fließt (wodurch die Propagandadarstellung für die primär dem Lohndumping und dem Sanktionsregime dienenden Hartzgesetze - die sogar noch als: "viel zu gutmütig und die Leitungen viel zu hoch" dargestellt werden, siehe u. a. den andauernden Streit über die Nähe zwischen Löhnen und ALG-II-Leistungen, der immer wieder für die Suggestion benutzt wird, daß die Leistungen angeblich zu hoch wären - zunehmend Schaden genommen hätte), ist die Arbeitsagentur plötzlich über Nacht mit der neuen Definition des Aufstockerbegriffs um die Ecke gekommen, wonach von der offiziellen Statistik nun nur noch Arbeitslose offiziell als Aufstocker erfaßt werden, wie auch die Einleitung dieses Artikels, im Widerpsruch zum Artikelkorpus, nun behauptet. Der Vorteil dieser Statistikverschleierung besteht eben darin, darüber verschleiern zu können, daß dank der Hartzgesetze Millionen Erwerbstätige dauerhaft auf Hartzleistungen angewiesen sind, und weiterhin gegen jegliche Leistunsgbezieher als angebliche: "Sozialschmarotzer" hetzen zu können, wie das inhaltlich seit Wolfgang Clements einschlägiger Rechfertigungskampagne für die Hartzgesetze Usus geworden ist.

Kurz: Es muß in der Einleitung ebenfalls genannt werden, was der Artikelkorpus eher nebenbei erwähnt: Daß rechtlich gesehen seit 2005 Aufstocker ebenfalls Lohnauffüllung bzw. Kombilohn von Erwerbstätigen (inkl. in Vollzeit) umfaßt, und auch der Artikelkorpus muß diese korrekten Begriffe verwenden und verlinken. Die offizielle Definition der Arbeitsagentur, mit der man dagegen argumentieren könnte, ist dagegen nur Schall und Rauch ohne jede rechtliche Konsequenz. Die Tatsache, daß die Behörden mutwillig Statistiken verschleiern, kann kein Grund für uns sein, diese rechtlich vollkommen bedeutungslose Verschleierung mitzumachen. Daß der Mindestlohn, auf den hier auf der Disku daher, daß es hier signifikant um Erwerbstätige geht, schon zu recht verwiesen wurde, nicht ausreicht, um die Anzahl der millionenfachen Kombilöhne nennenswert zu vermindern, sieht man daran, daß seitdem auch keinerlei signifikante Änderung am oder gar Aufhebung des nachwievor nötigen Aufstockergesetzes wie auch den entsprechenden Gesetzen zu Mini- und Midijob vorgenommen wurde. Die Anhebung der Grenze zur Sozialversicherungspflicht ändert bislang auch nichts daran, daß auch die Löhne oberhalb der Sozialversicherungsgrenze dank der Hartzgesetze nachwievor in großer Zahl so niedrig sind, daß Millionen weiterhin den Arbeitslohn aufstocken und/oder drei Jobs gleichzeitig nachgehen müssen. --2003:EF:170D:4573:C410:C053:B80:C446 13:07, 18. Jul. 2022 (CEST)Beantworten