Diskussion:Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von R2Dine in Abschnitt Beispiel zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Beispiel zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Bearbeiten

Danke für diesen lesenswerten neuen Artikel, @R2Dine!

Eine Kleinigkeit: Das Erneuerbare-Energien-Beispiel zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers passt noch nicht ganz. Schulze-Fielitz hebt in RN40 gerade auf nicht erneuerbare Rohstoffe ab, für diese „… gilt das Sparsamkeitsprinzip, demzufolge z.B. mit Bodenschätzen wie Kohle oder Erdöl möglichst sparsam umzugehen ist, zumal wenn solche Rohstoffe absehbar zu Ende gehen (z.B. Erdöl). Art. 20 a GG formuliert aber kein bestimmtes Maß der Sparsamkeit.“ Soweit das Gebot der Ressourcenschonung überhaupt für erneuerbare Energien gilt, wäre höchstens das Prinzip der ökologischen Nachhaltigkeit relevant, das Schultze-Fielitz aber mit dem Fischfang illustriert. Es wäre m.E. gut, auch hier je nach Erschöpflichkeit der natürlichen Ressourcen zwischen ökologischer Nachhaltigkeit und Sparsamkeit zu differenzieren und Bodenschätze und Überfischung je als Beispiel zu nehmen. --man (Diskussion) 19:27, 21. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Hallo, man, danke für Deine konstruktive Kritik. Das schaue ich mir gerne noch mal an. Grüße, R2Dine (Diskussion) 19:41, 21. Okt. 2021 (CEST)Beantworten
Hallo, nochmal, die Ausführungen zum gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum habe ich um den Aspekt erweitert, dass jede Staatszielbestimmung notwendig bestimmte politische Entscheidungen determiniert, wenn man sie ernst nimmt. Die Bedeutung des Art. 20a GG gerade für die erneuerbaren Energien scheint dabei strittig. Deshalb habe ich die Ansicht von Schulze-Fielitz nicht weiter vertieft. Eventuell ist das ein Punkt für den Artikel zum Erneuerbare-Energien-Gesetz. Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:24, 22. Okt. 2021 (CEST)Beantworten