Diskussion:Anfechtung

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von PeterTrompeter in Abschnitt Anfechtung im theologischen Sinn gibt´s auch noch

Erweiterung des Artikels

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Eigentlich gehören doch auch die Testamentsanfechtung und die Insolvenzanfechtung hier her??

Zweifellos! Tu dir keinen Zwang an, den Artikel zu verbessern. Sei mutig! Und ... bitte signiere deine Diskussionsbeiträge. --Andrsvoss 14:51, 5. Apr 2004 (CEST)
Aber bitte nicht die Testamentsanfechtung doppelt ausführen. Der letzte Abschnitt unter Testament befaßt sich schon mit ihr, auch wenn das vielleicht etwas ausführlicher dargestellt sein könnte. Vielleicht reicht von hier aus ein Verweis? --Behlau 10:37, 14. Jun 2004 (CEST)

Der Beitrag zur Anfechtung sollte m.E. noch deutlich ausgeweitet werden, die Ausführungen sind schon recht kurz. Auch fehlen z.B. Hinweise zu weiterführender Literatur. --Brainbug 13:40, 21. Jun 2006 (CEST)

Ich stimme meinem Vorredner (Vorschreiber?) zu! Anfechtung gibt es in vielen civilistisch geprägten Rechtsgebieten, so bspw. auch im GesellschaftsR (§ 246 Abs. 1 AktG et al.)... nur hat jemand Zeit das alles zusammenzutragen? --Felixkr 01:09, 5. Okt 2006 (CEST)

so weit teilweise erledigt; was noch offen ist, habe ich unten erneut angefügt --Romwriter 10:53, 10. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Anfechtung im Gesellschaftsrecht

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Anfechtung gibt es in vielen civilistisch geprägten Rechtsgebieten, so bspw. auch im GesellschaftsR (§ 246 Abs. 1 AktG et al.)... nur hat jemand Zeit das alles zusammenzutragen? --Felixkr 01:09, 5. Okt 2006 (CEST)

Weiterführende Literatur

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[…] Auch fehlen z.B. Hinweise zu weiterführender Literatur. --Brainbug 13:40, 21. Jun 2006 (CEST)

Zu Kaufverträgen hätte ich da was: http://www.123recht.net/Anfechtung-eines-im-Wege-der-Internetauktion-geschlossenen-Kaufvertrages__a16142.html und http://internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/Anfechtung/anfechtung_kaufvertrag.htm91.4.21.221 04:06, 30. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Neufassung des Artikels

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Ich habe heute das Vernügen gehabt, ein paar Stunden frei zu haben und habe deshalb die Anregung von Brainbug aufgegriffen, den Artikel zu erweitern. Letztendlich ist dann ein ganz neuer Artikel draus geworden, der vorherige war einfach sehr kurz. Ich hätte gerne noch etwas mehr geschrieben musste jetzt aber doch aufhören.

Deswegen wäre es vor allem erstmal wichtig, das der Artikel auf die ganzen kleinen Rechtsschreibfehler usw durchgesehen wird, die sich immer einschleichen. Ich hab zwar auch schonmal drübergelesen, aber leider nicht ganz so ausführlich - und eigene Fehler finden sich erfahrungsgemäß ja schlecht.

Auch inhaltlich muss der Artikel noch erweitert werden, insbesondere natürlich um weitere Anfechtungsrechte. Vielleicht komme ich in den nächsten Tagen noch dazu, wenigstens die aus dem Erbrecht kurz abzuhandeln, alles andere überlasse ich Spezialisten - oder schreib es irgendwann mal sebst.

Ansonsten fehlen mir noch einige Sonderfragen, zB

  • Anfechtung wg Rechtsirrtum
  • Anfechtung von Blankoerklärungen
  • die Streits wären ausführlicher darzustellen
  • auf die Konkurrenzen wäre ausführlicher einzugehen
  • der Bezug zu anderen Rechtsinsitituten (zB Leistungskondikiton) müsste ausführlicher dargestellt werden
  • die Literaturnachweise müssten ergänzt werden.

Ich versuche natürlich, den Artikel weiterhin zu betreuen, freue mich aber sehr, wenn mir jemand zuvorkommen mag ;)

Würde mich freuen, wenn ihr mit dem Text was anfangen könnt --LarsCP 21:08, 14. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Hi Lars, ich habe den Artikel zurückgeschaltet (insofern geht deine Arbeit ja erstmal nicht verloren), deine Neufassung ist jedoch zu weitschweifig und verstärkt die alten Mängel: Außer zu §§ 119-124, 142 BGB wird nichts gesagt, v.a. zu Anfechtung von Prozesshandlungen, Anfechtung im öffentlichen Recht... Auch entspricht die sehr technische Beschreibung nicht den Anforderungen an Laienverständlicheit. Ganze Abschnitte à la "Anfechtungserklärung ist eine einseiitge empfangsbedürftige WE" sind nicht maßstabgerecht.
Für eine Neufassung muss das aber erheblich angepasst werden. Wenn du das erweiternd editieren willst, versuche die einfachen Erklärungen zu erhalten und die einzufügenden Details passend einzuflechten. Und verzichte am besten auf Zitate, wir haben ja schon Hyperlinks zum Wortlaut. --CJB 00:32, 15. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Hi Calvin,
wie Du meinst - ich denke, bevor ich meinen Artikel (evtl) wiederherstelle sollten wir vielleicht nochmal reden:
Ich weiß nicht ob ein Artikel hier zu weitscheweifig sein kann, insofern müsstest Du wohl auch andere, längere Artikel kritisieren. Dass außer zu den Anfechtungsgründen des BGB-AT (noch) nichts gesagt wird, ist richtig, ich war eigentlich auch gerade online, um die Sachen zum Erbrecht zu schreiben.
Zu Anfechtungsgründen außerhalb des BGB sagte schon der alte Artikel nichts. Wenn Du schreibst, dass dieser Artikel das Fehlen weiterer Anfechtungsgründe verstärkt: Wie kann man ein Nichts verstärken?
So wie der Artikel angelegt war, hätte man andere Anfechtungsgründe ja noch relativ leicht einfügen können. Ich habe aber ehrlich gesagt keine Lust, den alten Artikel zu ändern. Man müsste ihn soweit ändern, dass ich ihn wieder neu schreiben müsste. Das werde ich sicher nicht nochmals tun.
Ich finde es ein bisschen schade und auch etwas arrogant, dass Du, der Du schon zum alten Artikel nichts beigetragen hast, Dich hier in einen laufenden (Verbesserungs?)-Prozess einschaltest indem Du die kompletten Ändernungen revidierst. Sollte das nicht eher die ultima ratio sein?
Zum Thema Laienverständlichkeit kann ich wenig sagen, man müsste vielleicht einen Laien befragen. Dann wünsche ich Dir auch gleich viel Erfolg bei dem Versuch, diesem das deutsche Zivilrecht zu erklären. Ich mache das mit Halb-Laien seit zwei Jahren beruflich und muss sagen, dass es nicht immer ganz einfach ist...
Umschreibungen wie „Dir wollte ich nichts erklären oder Dir wollte ich so was nicht erklären (Hervorhebungen im Original)“ finde ich aber ehrlich gesagt nicht gerade enzyklopädisch. Oder hast Du sowas schonmal zB im Brockhaus gelesen? Meinst Du, og Zitat gibt den §120 treffend wieder?
Wenn Du laientauglichere Worte findest zu erklären, dass die Anfechtungserklärung empfangsbedürftige WE ist, dann änder es doch… Richtig ist es auch so.
Wenn Du aber glaubst, einem Laien ist mit sachlich falschen Aussagen („das allg. Zivilrecht kennt keinen Motivirrtum“ -lächerlich! Bei §119 II ist es strittig, §123 I 1. Alt ist jedenfalls ein Irrtum über die Motive; „der Anfechtende ist zum SE verpflichtet“ – in jedem Fall???; „die Anfechtung ist unverzüglich zu erklären“ – was ist mit §124???) geholfen oder mit einem Artikel in dem noch mehr fehlt, als in meinem (Anwendbarkeit, Konkurrenzen, Ausschlussgründe, Definitionen, Tatbestandsmerkmale) dann war die Wiederherstellung der alten Version natürlich richtig. Willst Du einen Artikel nur für Laien, bei dem aber jeder halbwegs Kundige mit dem Kopf schüttelt? Meint maW "Laienverständlichkeit" dass schwieriges einfach, aber falsch dargestellt wird? Warum hast Du og Fehler in der von Dir wiederhergestellten Version noch nicht ausgebessert?
Was enthält denn die von Dir wieder online gestellte Version zur Anfechtung im ÖRecht, zur Anfechtung von Prozesshandlungen? Welchen Vorteil soll denn dieser Artikel haben, außer der "Laienverständlichkeit"?
Glaubst Du, dieser Artikel ist besser zu erweitern? Fändest Du es nicht kostruktiver, am Artikel zu arbeiten, als einen schlechten Text durch einen schlechteren zu ersetzen? Wenn Du schon die Frage nach der Anfechtbarkeit von Prozesshandlungen aufwirst, schreib doch was dazu - das dürfte man ja recht kurz darstellen können.
Über ein paar Antworten von Dir würde ich mich freuen. Sorry, dass ich so viel geschrieben habe. Nimms bitte auch nicht persönlich, ich denke durchaus, dass man über "meine" Version des Artikels noch reden muss. Aber Deine Vorgehensweise halte ich für sehr fragwürdig...
Wünsche Dir nen schönen Abend. --20:22, 15. Feb. 2007 (CET) (nicht signierter Beitrag von LarsCP (Diskussion | Beiträge) )

Täuschungsanfechtung

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Was mir an dem Artikel noch fehlt ist die Täuschungsanfechtung insbesondere bezogen auf das Fragerecht des Arbeitgebers bei dem Vorstellungs-/Einstellungsgespräch. Da fehlen z. B. die vier Voraussetzungen (Täuschungshandlung, Kausalität der Täuschung, Arglist der Täuschung und die Zulässigkeit der Arbeitgeberfrage), damit eine Täuschungsanfechtung möglich ist. Weitere Ahnung von der Materie selbst habe ich nicht, aber vielleicht jemand anderes, der sich mit Arbeitsrecht auskennt? __80.143.70.76 16:33, 10. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Anfechtung zu vieldeutig: Verschiebung?

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Ich schlage vor den vorliegenden Artikel nach Anfechtung (BGB) zu verschieben. Dann wäre die Deutschlanglastigkeit weg und die Mehrdeutigkeit wegen InsO-Anfechtung. Darüber hinaus bestehen noch weitere Bedeutungen des Wortes, bespielsweise die Anfechtung durch Widerspruch und Klage im Verwaltungsprozess. Dies alles könnte von einer Seite Anfechtung (Begriffsklärung) verlinkt werden. Pelagus 22:30, 24. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Grundsätzlich scheint mir das eine gute Idee zu sein, nur das vorgeschlagene Lemma immer noch zu weit. -- PvQ 22:32, 24. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Ja richtig, Anfechtung (BGB) dürfte noch zu weit sein. Zumindest die Anfechtung im Familienrecht hat nichts mit der §§ 119 ff.-Anfechtung (BGB-AT) zu tun. Ob die Anfechtung im Erbrecht einen Artikel braucht, bezweifele ich; es handelt sich streng genommen wohl nur um Modifikationen der §§ 119 ff. BGB. Also neuer Vorschlag, verschieben nach Anfechtung (BGB AT) Pelagus 22:42, 24. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Gentlemen, der Artikel ist gegenwärtig lückenhaft, das ist offensichtlich. Jedoch per Lemmabegrenzung dies zu beseitigen scheint mir untauglich. Denn das, was ihr als BGB-AT bezeichnet ist ein rechtsgebiet-übergreifender Grundsatz und ich kann anhand dessen sowohl in jedem materiell-rechtlichen Fall anfechten (z.B. auch ÖR) in in jeder prozessualen Sparte (z.B. auch Strafprozess)... Es wäre besser den Arbeitsaufwand darin zu investieren einige dieser Lücken zu stopfen und –was wohl dringender ist– dem Leser verraten, dass es ein diffuser Tatbestand ist und ein übergreifender. --CJB 21:05, 25. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Mylord, habt ihr das ernst gemeint. Mich deucht, dass es der Sinnhaftigkeit nicht teilhaftig wäre, einen gemeinsamen Artikel über die Anfechtung von VAen, die Anfechtung von Strafurteilen, die Anfechtung von Rechtsgeschäften etc. zu bilden. Im Übrigen ist die Anfechtung nach BGB-AT gerade keine Anfechtung in einer "prozessualen Sparte", sondern in einem materiellen Rechtsgebiet.Pelagus 19:46, 26. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Ich meine, dass ein allgemein gehaltener Artikel "Anfechtung (Recht)" nicht viel mehr enthalten könnte als äußerst abstrakte Aussagen à la "Anfechtung bezeichnet im Recht den Entzug der Regelungswirkung (Geltung im Sinne Kelsens) einer Regelung (einer Norm im Sinne Kelsens)". Nach dieser für Nichtjuristen wohl ziemlich nichtssagenden Platitüde müsse schon eine Aufspaltung in die einzelnen Anfechtungsbegriffe erfolgen - oder alternative Vorschläge?Pelagus 22:31, 26. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Haha, es ist keine Beleg dafür etwas sei problematisch, wenn man das Problem mitliefert. Ein paar strukturierte Passagen braucht gerade der Laie zu Anfang eines Artikels, da er von den unterschiedlichen Funktionen meist nichts wissen wird. Wenn sich dann die einzelnen Spartenabschnitte in Grenzen halten, kann eine Übersichtsfunktion gewährleistet sein. Oder wollt ihr das etwa bei der BKL machen ;-) --CJB 12:18, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

OK, dann mach das mal CJB. Allerdings betrifft der Inhalt des vorliegenden Artikels weitgehend Anfechtung nach BGB-AT. Dieser Spartenabschnitt würde sich also nicht in Grenzen halten. Deshalb kam ich auf den Gedanken, den ganzen Artikel nach Anfechtung (BGB AT) zu verschieben und auf BKL dann auf Anfechtung (BGB AT), Anfechtung (VA), Anfechtung (Urteil), Anfechtung (InsO) etc. zu verweisen.Pelagus 09:57, 28. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Das würde beim Oma-Test aber durchfallen, wir sollten grundsätzlich keine Abkürzungen als/in einem Lemma verwenden... Und es gibt hier einige der Ordungungsjungs, die viel dagegen haben, dass man in BKL Ausführliches schreibt. Ich denke abgesehen von diesem Regelungsprozess ist es im konkreten Fall keine gute Idee, systematische Ausführungen auf die BKL zu legen. Das wäre zuviel.

Ich setze einen Marker rein, dann ist der Artikel provisorisch versorgt. Du kannst ihn aber gern erweitern.--CJB 12:42, 28. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Einleitung

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Was sollen das denn für Fälle sein, in denen die Anfechtung nur vorübergehend wirkt? --[Rw] !? 13:27, 28. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Rechtsmittel mit Suspensiveffekt bis zur Entscheidung drüber. --CJB 13:38, 28. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Ein Rechtsmittel ist keine Anfechtung. Höchstens umgangssprachlich. --[Rw] !? 15:09, 28. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Dass in der Praxis dies als Anfechtung eingeordnet wird kann und gefallen oder nicht. Und der Sprachgebrauch von BGH & Cie. mag dein Sprachempfinden als flapsig stören. Allerdings dass es so ist, kann und soll hier dargestellt werden. Und solltest du rechstmethodische Unterschiede zu sehen vermögen, schreibe doch einen ordentlichen Abschnitt dazu. --CJB 10:43, 30. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Der Abschnitt existiert (hier). --[Rw] !? 16:27, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Der Punkt ist nicht, ob da eine Bemerkung vorhanden ist oder nicht. Der Punkt ist, dass es von einem weiten Feld einsilbig die Gruppe der Vergleich erwähnt und der Leser das gar nicht einzuordnen weiß. Solange der große Rest nicht da ist, sind Brocken nicht so nützlich. --CJB 16:35, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Was willst Du denn noch dazu schreiben? Etwa ein paar Sätze zur Anfechtung von Anerkenntniserklärungen im Prozess? Bitte sehr, aber das ist so fernliegend, dass es ganz sicher nicht in die Einleitung gehört. Auch nicht als Nebensatz. --[Rw] !? 16:43, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Schmunzel, dafür dass wir oft das Richtige meinen, kommt vieles in der Diskussion nicht korrekt an: Prozessuales soll natürlich nicht in die Einleitung. Die Einleitung soll das Spektrum der Anfechtung abstecken und in den Abschnitten soll Inhalt erst dann, wenn man eine umfangreiche Darstellung schreibt. Vorher ist das nur verwirrend (siehe auch unten). Es ist nicht schlimm, wenn wir 2-3 Abschnitte bis dann leer lassen anstatt mit lakonischen Bemerkungen für Insider. Ist das konsensfähig? --CJB 16:53, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Die Einleitung soll das Spektrum der Anfechtung abstecken, das ist konsensfähig. Die lakonischen Bemerkungen baue ich gerne laienverständlich aus (oder jedenfalls so, dass ich sie für laienverständlich halte). Ganz leer lassen sollten wir Abschnitte, zu denen es schon Überschriften gibt, hingegen nicht.
Zu dauerhaft oder vorübergehend: In der Einleitung zu schreiben, dass es eine vorübergehend wirkende Anfechtung gebe, halte ich für missverständlich. Die Anfechtung bezweckt immer (sogar bei der "Anfechtung" eines Urteils) eine dauerhafte Rechtsänderung. Und bei der "Anfechtung" eines Urteils wird nicht etwa das Urteil selbst vorübergehend unwirksam, sondern nur seine Vollstreckbarkeit und Rechtskraft wird vorübergehend gehemmt. Deshalb schlage ich vor, den Begriff "vorübergehend" nicht in der Einleitung zu erwähnen (und den Begriff "dauerhaft" auch nicht unbedingt); m.a.W.: die Einleitung im derzeitigen Zustand zu belassen. --[Rw] !? 17:28, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nun, zu der Anfechtung einer Entscheidung, insbesondere auch von gestaltenden oder regelnden Entscheidungen (denk auch an VA etc.) bestehe ich nicht auf ein bestimmtes Wording. Auch sind die von dir erwähnten Implikationen nicht in der Einleitung gewesen, sondern es ist ein grober Hinweis und als solcher sichtbar. Willst du auf anderer Weise und mit wenigen Worten den Suspensiveffekt erwähnen, bin ich der letzte, der sich querstellt. Aber es sollte schon rein. Wir können auch zusammen dran feilen.

Was die Abschnitte angeht, gibt es bei Weitem mehr zu sagen und das sind freilich auch die schwierigen Sachen. Wenn wir Butter bei die Fische geben wollen, ist die Anfechtung von Prozesshandlungen in Gruppen angesagt und da gibt es Gruppen wie Anerkenntnis (w.e.), Vergleiche, Rechtsmittelverzicht, die auch wissenschaftlich nicht zu 100% abgeklärt sind. Zu VA gibt es freilich mehr zu sagen und zu Strafrecht ebenfalls... Ich will dich bei keiner Erweiterung bremsen – ganz im Gegenteil ! – aber ich will vermeiden, dass die kurzen Bemerkungen für lange Zeit oder dauerhaft da bleiben. Da sind leere Abschnitte eine klarere Aussage... Wie sieht denn deine Arbeitsplanung hierfür aus?--CJB 17:44, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Mein Ziel ist es zunächst nicht, den Artikel exzellent zu machen, sondern einen guten Stub zu erstellen. Dazu muss der Abschnitt Verfahrens- und Prozessrecht nicht länger werden. Dass die Möglichkeiten der Anfechtung verschiedener Gruppen von Prozesshandlungen wissenschaftlich nicht zu 100% abgeklärt sind, ist für mich ein Grund, nichts Vertiefendes dazu zu schreiben; das wäre Aufgabe einer Dissertation, nicht Aufgabe einer Enzyklopädie. Die Arbeit sollten wir uns hier nicht antun. Für wichtiger halte ich es, einen richtigen (d.h. weder falschen noch verzerrenden) Überblick über die gesamte Breite des Themas zu geben, also auch die anderen Abschnitte mit ein paar Sätzen Inhalt zu füllen. --[Rw] !? 20:16, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Hi again. Ich war ein paar Tage inaktiv, aber dieser Issue ist nicht vergessen gegangen: Ich stelle fest, dass wir sehr nah beieinander sind. Wenn es dir darum geht das volle Spektrum jeweils mit einem Stichwort zu erwähnen, finde ich das gut. In der Umsetzung müssen wir uns halt noch einigen. Ich schlage vor diese knappe Darstellung kommt in die Einleitung, das wird uns auch zwingen sie straff zu halten. In den Abschnitten sollte dann - nicht als bloße Wiederholung - ebenfalls pro Sparte ein Überblick gegeben werden, also mit ein paar Worten mehr und nicht nur ein einsames Detail (mir geht es halt darum, dass es dann nicht zusammenhanglos hängt). Dann können die Abschnitte nach Belieben / Zeitressourcen gefüllt werden. Ist das konsensfähig? --CJB 12:43, 7. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ja, das ist konsensfähig. Wir kommen ja doch noch überein. :-) --[Rw] !? 20:04, 11. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Lückenhafte Abschnitte

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Zurzeit haben wir hier lückenhafte Abschnitte und es wäre sehr gut, wenn sie ausgebaut werden. Jedoch sollte man sich mit kurzen sehr punktuellen Bemerkungen zum jeweilgen Gebiet vorerst zurückhalten. Se sind zu spezifisch und ersetzen eine konsistente Darstellung freilich nicht. Für Laienleser ist das meist sehr irreführend. Und wir sollten keine Abschnittslücke mit einem lückenhaften Abschnitt ersetzen.

Bsp.: Funktion und Tragweite der Anfechtung von Prozesshandlungen ist gar dargestellt, dafür kann eine Randbemerkung zum Sprachgebrauch kaum eingeordnet werden. Oder Widerruf und Rücknahme im öffentlichen Recht en passant zu erwähnen ist geradezu ein thematischer Sprung. --CJB 10:54, 30. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Anfechtung mehrdeutig

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Ich hatte ja angeregt, das Lemma Anfechtung kleiner runter zubrechen. Was nun passiert ist, ist das Gegenteil. Wo finde ich z. B. Anfechtung im theologischen Sinne? Deutschlandlastigkeit ist wohl auch wieder da!Pelagus 16:12, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nun fürs Theologische würde sich ein neues Lemma freilich lohnen. Das ist aber etwas ganz Anderes & Neues. --CJB 16:19, 2. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Nein es ist nicht etwas anderes und neues. Denn das Lemma hier ist Anfechtung ohne Zusatz (Recht) oder (Theologie).Pelagus 14:32, 11. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Das, was zur Zeit in der Artikel beschrieben ist, beschreibt nur die rechtliche Bedeutung des Begriffes. Daher müsste der Artikel eigentlich umbenannt werden in Anfechtung (Recht) und der verbleibende Artikel Anfechtung müsste ganz kurz und knapp die beiden Wortbedeutungen deutlich machen und darüber hinaus auf Anfechtung (Recht) verlinken. --Julius-m (Diskussion) 19:06, 18. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Abweichung in verschiedenen Ländern

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Kann man irgendwie kennzeichnen was/welche Abschnitte für welche Länder gelten?

lg, --dee.lite 11:07, 17. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Anfechtung gemäß WEG

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Hallo zusammen, da gibt es noch die Anfechtung gemäß WEG (Wohnungseigentumsgesetz) wenn der Beschluss der Eigentümergemeinschaft von einem (oder mehreren) Eigentümer beim Amtsgericht angefochten wird. Dies ist rückwirkend und kann bist zum BGH gehen, ggf. mit einstweiliger Verfügung um eine resultierende Handlung zu unterbinden die nach nicht wieder einfach korrigierbar wäre. Zum Beispiel beschließt die Eigentümergemeinschaft den Verwalter zu wechseln und ein Mitglied geht kurz vor dem Stichtag vor Gericht und verhindert die Aufnahme der Tätigkeit des neuen Verwalters durch Anfechtung mit einstweiliger Verfügung weil dieser Verwalterwechsel im Falle einer berechtigten Anfechtung im Nachhinein aufwendig und Problematisch zurück zu nehmen wäre. --Michael Kramer (Diskussion) 17:19, 14. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Auflösung der Mehrdeutigkeit - Baustelle

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Der Ausdruck "Anfechtung" ist zwar mehrdeutig, die meisten Bedeutungen dürften allerdings analog zusammenhängen oder "familienähnlich" sein. Sinnvoll wäre eine Auflösung, ansonsten bleibt es zu oberflächlich. Da es nicht einfach ist, den Überblick zu bekommen, fange ich einfach mal an. Dies als "Baustelle", weil ansonsten ein zu scharfer Wind bei einer Auflösung besteht und erst einmal halbwegs Zustimmung erlangt werden muss. Man kann hier gerne ergänzen und kritisieren. Nach Jahr und Tag kann man das Ganze dann umsetzen. (nicht signierter Beitrag von Rechtswissenschaft (Diskussion | Beiträge) 18:08, 29. Dez. 2015 (CET))Beantworten

Vorschlag A (für eine BKL)

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Der Ausdruck "Anfechtung" ist die Substantivierung von "anfechten" im Sinne von "bestreiten, beunruhigen" (Duden). Das Wort "fechten" bezeichnete ursprünglich allgemein "kämpfen, streiten" (Duden).

  • Der Ausdruck "Anfechtung" wird in der Rechtssprache in vielen Zusammenhängen als Terminus technicus verwendet und bedeutet allgemein, etwas rechtlich Relevantes anzugreifen, um es zu beseitigen <<eigene Definition>>. Das Angegriffene kann eine Erklärung, eine gerichtliche Entscheidung oder ein Gesetz usw. sein. Die konkrete Bedeutung hängt dann von der rechtstechnischen Ausgestaltung in der jeweiligen Rechtsordnung im jeweiligen Rechtsgebiet ab.
Im deutschen Recht <<es ist recht mühsam, auf unsere lieben Nachbarn Rücksicht zu nehmen, da von denen wenig kommt und es schwer ist, rechtsvergleichende Informationen zu bekommen - derzeit wird über das Konzept, statt über das Gesetz lemmatisiert. Über die Gesetze zu gehen hat den Vorteil, dass klar ist, in welchem Staat man ist.>> wird der Ausdruck Anfechtung unter anderem <<es macht keinen Sinn, hier Abschließendes zu versuchen>> in folgenden Zusammenhängen benutzt:
* für die allgemeine zivilrechtliche Anfechtung von Willenserklärungen nach den §§ 119 ff. BGB (Anfechtung (BGB));
* die Anfechtung der Beschlüsse privater Gesellschaften (Anfechtung (Gesellschaftsrecht) <<derzeit Anfechtungsklage#Gesellschaftsrecht, dies ist aber meines Erachtens verfehlt<<)
* für die Anfechtung von Prozesshandlungen (Prozesshandlung#Wirksamkeit#Anfechtung;
* für die Anfechtung in der Gesamtvollstreckung nach der InsO (Insolvenzanfechtung) <<beser? Anfechtung (InsO))>>;
* für die Anfechtung nach dem AnfG außerhalb der Gesamtvollstreckung (Anfechtungsgesetz) <<besser? Anfechtung (AnfG)]]);;
* für die Anfechtung gegen eine gerichtliche Entscheidung (Rechtsbehelf; Rechtsmittel);
* für die Anfechtung behördlicher Entscheidungen (Anfechtung (Verwaltungsrecht);
* für die Anfechtung von Gesetzen (Normenkontrollklage; Verfassungsbeschwerde).
Im österreichischen Recht gilt Entsprechendes <<keine Ahnung, aber zu vermuten; siehe Google>>. Die Gesetze heißen nur anders <<Namen ergoogelt>> und differieren im Detail <<Vermutung>>
* für die allgemeine zivilrechtliche Anfechtung von Willenserklärungen nach dem ABGB (Anfechtung (ABGB));
* für die Anfechtung in der Gesamtvollstreckung nach der IO (Anfechtung (IO));
* für die Anfechtung nach dem AnfG außerhalb der Gesamtvollstreckung (Anfechtung (AnfO));
usw.
Ebenso im schweizerischen Recht <<unbekannt; Differenzen im Zweifel aber größer>> (Anfechtung (Schweiz)).
* für die allgemeine zivilrechtliche Anfechtung von Willenserklärungen nach dem OR (Anfechtung (OR));
* für die Anfechtung in der Einzel- und Gesamtvollstreckung nach dem SchKG (Anfechtung (SchKG))
usw.
Im Römischen Recht gab es die Paulianische Anfechtungsklage.
Siehe auch:
  • Anfechtungsklage, im prozessrechtlichen Sinne eine für die Beseitigung behördlicher Verwaltungsakte vorgeschriebene Klageart oder in einem anderen Sinn eine Klage, die eine materiellrechtliche Anfechtung zum Gegenstand hat, z.B. die Anfechtungsklage#Gesellschaftsrecht <<bin mir nicht ganz sicher, aber das sind aus meiner Sicht zwei paar Schuhe>>
  • In der gehobenen Bildungssprache bedeutet "Anfechtung" unter anderem "Versuchung"(Duden online) und steht synonym im weiteren Sinn für Anziehung, Reiz, Versuchung, Verlockung (Duden online). <<steht ähnlich, aber anders bei Wictionary; hier lohnt sich trotz der Bitte von Pelagus kein eigenes Lemma, abgesehen davon, dass Anfechtung nicht nur in einem theologischen Sinn Versuchung bedeuten dürfte).>>

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 17:31, 29. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Ich finde den Ansatz gut. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:46, 3. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Anfechtung im theologischen Sinn gibt´s auch noch

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Versuchung

--Karl-Hagemann (Diskussion) 15:02, 8. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Hat das mit den Ausdrücken "Das ficht mich nicht an" und "Was ficht dich an?" zu tun? --PeterTrompeter (Diskussion) 10:05, 22. Mär. 2022 (CET)Beantworten

Eingangsdefinition

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Derzeit: "Unter der Bezeichnung Anfechtung werden unterschiedliche Rechtsinstitute zusammengefasst, mit denen man einseitig einen Rechtszustand beseitigen kann. Als stark wirksames Recht ist die Anfechtung an enge, strikte, oft formale Voraussetzungen geknüpft."

M.E. recht nichtssagend.
Gut die von Köbler: "Anfechtung ist die nachträgliche Beseitigung bestimmter Rechtsfolgen eines Verhaltens auf Grund der Erklärung oder des sonstigen Vorgehens eines Betroffenen." (So Gerhard Köbler: Juristisches Wörterbuch. Für Studium und Ausbildung. 16. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2016, ISBN 978 3 8006 51429: Anfechtung).
--Rechtswissenschaft (Diskussion) 11:27, 31. Jul. 2018 (CEST)Beantworten