Allstimmigkeit im Wohnungseigentumsrecht

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Das bisherige Beispiel für die Anwendung der Allstimmigkeit im Wohnungseigentum trifft nicht zu. Auch ein allstimmiger Beschluss, keinen Verwalter zu bestellen, ist nichtig (Merle in Bärmann:WEG, 11. Aufl., Rn 13 zu § 20). Lediglich die faktische Übereinstimmung aller Miteigentümer einer WE-Gemeinschaft darin, dass kein Verwalter bestellt werden soll, führt zu einer zulässigen (oder wenigstens von außen kaum angreifbaren) Verwalterlosigkeit der WEG. Da dieses faktische Verhalten keinen Beschluss darstellt, ist die Verknüpfung mit dem Begriff Allstimmigkeit aus meiner Sicht nicht richtig. --Immofried 16:49, 17. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Dennoch bleibt eine Frage zur Definition offen:

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Es ist zwar klargestellt, dass die Allstimmigkeit auch die nicht anwesenden Stimmberechtigten umfasst. Nicht klar ist - zumindest mir - ob das auch heisst, dass ALLE im Grundbuch eingetragenen Eigentümer in der WEG mit abstimmen müssen, also z.B. bei gemeinschaftlich beteiligten und eingetragenen Eheleuten BEIDE Miteigentümer dieses Sondereingentums. (Oder alle Gesellschafter einer GbR). Meist ist in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass bei mehreren Eigentümern einer Einheit nur GEMEINSAM abgestimmt werden kann. Da dürfte der Fall klar sein, aber was ist, wenn diese Klausel fehlt?

Aussagen zur Allstimmigkeit im Wohnungseigentumsrecht inzwischen (seit 01.01.2020) veraltet

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Durch die umfassende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) mit Wirkung ab 01.01.2020 haben sich erhebliche Änderungen im Vergleich zur davor bestehenden Rechtslage ergeben.

Eine Allstimmigkeit gibt es als gesetzliche Vorgabe inzwischen "nur" noch für

  • die Änderung der Vereinbarungen [Anm.1: mit "Vereinbarung" im WEG-Recht ist die "Gemeinschaftsordnung" gemeint, auch wenn das Gesetz selbst diesen Begriff nicht verwendet! Anm.2.: Eigentlich sollte man in diesem Zusammenhang auch nicht von Allstimmigkeit sprechen, sondern die Aufstellung und/oder Änderung einer Vereinbarung bedarf der Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (bei Änderungen der Vereinbarung kann dies im Einzelfall dennoch anders sein, wenn die Vereinbarung dazu selbst eine zulässige Öffnungsklausel enthält!). Es handelt sich aber im engeren Sinne nicht um einen Beschluss (so auch Abramenko, Rn.2, in: Jennißen, Kommentar zum WEG, 8.Aufl., 2024)]; sowie
  • Umlaufbeschlüsse (§ 23 Abs.3 S.1 WEG).


Aufgrund der umfassenden Änderungen des WEG zum 01.01.2020 durch die WEG-Reform sollte eigentlich der ganze WP-Artikel inhaltlich überprüft werden. Dafür habe ich jetzt leider keine Zeit. Feel free to do it!


Beste Grüße

Jörg Gerlach

Rechtsanwalt, Köln

--2003:ED:9724:2A00:D405:49D0:4F9:E9EE 09:23, 28. Mai 2024 (CEST)Beantworten