Beitragsname hinterfragen Bearbeiten

Wie kommt jemand dazu, das als "akademische" Freiheit zu bezeichnen? Es gibt Gesetzestexte, wo das als Wissenschaftsfreiheit bezeichnet wird. Handelt es sich um einen ersten Versuch, diese Freiheit einzuschränken? Mit welcher Berechtigung? Jemand könnte zum Schluss kommen, dass es sich um einen Versuch einer verfassungsfeindlichen Beeinflussung der Bevölkerung handeln könnte. (nicht signierter Beitrag von 213.225.14.230 (Diskussion) 21:22, 6. Dez. 2020 (CET))Beantworten

Aus dem Artikel wird deutlich, dass die Wissenschaftsfreiheit eine Historie hat, die u. a. die Platonische Akademie umfasst. Heute heißt es meist Wissenschaftsfreiheit, zumal sie als solche verfassungsmäßig gewährleistet ist. Einen Einschränkungsversuch, ja wenn ich genau darüber nachdenke, würde ich es zwar nicht nennen. Aber es gibt eine begriffliche Unschärfe, da akademische Freiheit auch im Sinne von Hochschulautonomie gelesen werden kann. Letztere muss zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit durch den Gesetzgeber beschränkt werden. Daher auch die in der Landesgesetzgebung vorkommende Bezeichnung „Hochschulfreiheitsgesetz“ trotz durch dieses beschränkter Autonomie. Vielleicht ist es ja geboten, den Artikel etwas aufzuteilen (s. u.), dann lassen sich die verschiedenen Aspekte besser verdeutlichen. --Aktenstapel (Diskussion) 16:42, 9. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Akademische Freiheit bei der angeblichen Coronakrise Bearbeiten

Der amerikanische Präsident hätte etwas zu einer Möglichkeit der Behandlung durch Chloroxydin gesagt; dabei wäre er unsachlich angegriffen worden; gesundheits- und allgemeinwissenschaftliche Diskussionen und Ansätze im Keim zu ersticken: Das könnte in gewissem Widerspruch zur Wissenschaftsfreiheit stehen. Weiters: Die Wikipediaartikel zur angeblichen Coronakrise scheinen einer vorgefassten Meinung in bezug auf dieses angebliche Virus zu folgen; andere Sicht- und Behandlungsweisen, wie zB die von Weißrussland und die von Schweden würden missachtet. Eine solche Vorgehensweise könnte ein gewisser Widerspruch zur akademischen bzw. Wissenschaftsfreiheit sein. (nicht signierter Beitrag von 213.225.14.230 (Diskussion) 21:19, 6. Dez. 2020 (CET))Beantworten

Zu breit? Bearbeiten

Meiner Meinung nach wird die "akademische Freiheit" viel zu breit definiert. Grundsätlich ist es nur die Freiheit, wissenschaftliche Ergebnisse zu veröffentlichen ohne politische Einmischung. Diese Freit trifft nämlich zu für jegliche Wissenschaftler. Sonsitegie Freiheiten die im Lemma erwähnt werden treffen z.B. nicht zu für Assistenten. Professoren und sonstige Forschungsleiter können Assistenten sich bestimmte Aufträge geben - nur dürfen Sie wissenschaftlich verantwortete Schußfolgen nicht als "politisch unerwünscht" erklären - wie die Nazi's damals taten. Rbakels (Diskussion) 01:52, 25. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Nationalsozialismus Bearbeiten

Der Hintergrund Nationalsozialismus ist offenkundig nicht berücksichtigt. Akademische Freiheit beträfe dort und infolge heute, wie die Forschungsfreiheit, auch die Frage nach dem Umgang mit Human-Experimenten.--༄U-ji (Diskussion) 20:59, 25. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Verstehe ich nicht. Was soll der Artikel denn zu diesem Thema sagen? Dass Akademiker damals nicht die Freiheit hatten, von Juden abzustammen, oder Ideen zu verbreiten, die dem Regime nicht passten?
Zum Thema Menschenversuche steht da explizit "Der Wissenschaftler ist frei in seiner forschenden Fragestellung, in seinem methodischen Vorgehen (sofern es nicht gegen andere Gesetze verstößt)". --Hob (Diskussion) 09:16, 26. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Mich interessiert das zum einen inbezug auf die Stammzellenforschung, die doch jahrelang umstritten war. Besonders hinsichtlich Forschungen zum Innenohr, wo ich im Internet irgendwo gelesen habe, dass es Restriktionen bei der Forschungsfreiheit an Haarzellen gäbe. Dann hatte sich auch irgendwann die Frage gestellt, inwiefern Unterdruckexperimente aus der Zeit des Nationalsozialismus heutzutage überhaupt verwendet werden dürfen. Soweit ich weiß, gibt es da Restriktionen, bin mir aber nicht sicher und kenne auch keine relevanten Quellen.--༄U-ji (Diskussion) 18:28, 26. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Ach so. Ja, wenn jemand Quellen dazu findet, die das Thema des Artikels erwähnen, dann kann man das einbauen... aber von sich aus eine Verbindung zwischen diesen beiden Themen herzustellen wäre WP:TF. --Hob (Diskussion) 08:27, 13. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Es gibt neben der Wissenschaftsfreiheit noch weitere Grundrechte, an denen sie sich begrenzt. Zum Beispiel das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG). Leseempfehlung: Praktische Konkordanz.--Aktenstapel (Diskussion) 16:42, 9. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

"Die Qual der Wahl"/Artikel vierteilen? Bearbeiten

Die Formulierung "die Qual der Wahl" mutet doch recht unsachlich an. Eine sachlichere Formulierung in der Richtung, dass eine freie Wahl bezüglich des Standortes und der Fachrichtung vorliegt erscheint mir angemessener. (nicht signierter Beitrag von GustavTunkel (Diskussion | Beiträge) 18:23, 14. Apr. 2021 (CEST))Beantworten

Da stimme ich zu. Sachlich lässt sich die Qual als Freiheit des Studiums bezeichnen, also insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Daher habe ich diese Entfaltung aus dem Hochschulrahmengesetz verlinkt, auf welche alle Landeshochschulgesetze (außer das geltende Niedersächsische Hochschulgesetz von 2002) verweisen. Systematisch geht es im Artikel um vier Aspekte: (i) Historie akademiebezogener Freiheit, (ii) Hochschulautonomie, (iii) Wissenschaftsfreiheit, insbesondere Freiheit der Lehre und der Forschung und (iv) Berufsfreiheit in der Spezialisierung Freiheit des Studiums. (Das ist mir aber heute zu viel für den Nachmittag und ich weiß nicht, wann ich hier je wieder vorbeischaue.) --Aktenstapel (Diskussion) 16:42, 9. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

§ 4 Abs. 4 - „ … eine Gelegenheit, die Kunst der Argumentation zu üben.“ Bearbeiten

"Die Studierenden können sich eine eigene wissenschaftliche Meinung erarbeiten und sollen diese auch äußern. Widerspricht sie der Lehrmeinung, ist dies eine Gelegenheit, die Kunst der Argumentation zu üben."

„ … eine Gelegenheit, die Kunst der Argumentation zu üben.“

Das ist keine sachliche Formulierung. Zudem ist der gesamte Artikel sehr einseitig formuliert. Der volle Umfang der Rechte, die den Studenten zustehen, kommt nicht zur Geltung.

--Mileena123Shang (Diskussion) 10:20, 28. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Das Zitat ist keine Folge aus § 4 Abs. 4. Der Begriff der akademischen Freiheit könnte auch die studentische Freiheit der Meinungsäußerung umfassen. Nicht alle Rechte, die Studenten zustehen, sind jedoch akademische Freiheit. Wann ist eine Formulierung sachlich? (Ich hätte nichts dagegen, die beiden Sätze zu löschen, zumal sie nicht belegt sind. Ich hatte sie stehen lassen, weil mir der Zusammenhang zwischen Meinungsfreiheit und akademischer Freiheit einleuchtet.) --Aktenstapel (Diskussion) 10:50, 29. Dez. 2021 (CET)Beantworten
  1. „Das Zitat ist keine Folge aus § 4 Abs. 4.“ - Die Aufzählungspunkte sind eindeutig unter „Freiheit des Studiums (§ 4 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes)“ aufgelistet. Somit beziehen sich diese auch auf diesen.
  2. „Der Begriff der akademischen Freiheit könnte auch die studentische Freiheit der Meinungsäußerung umfassen.“ – Nicht „könnte“, es umfasst Sie per Gesetz!
  3. „Nicht alle Rechte, die Studenten zustehen, sind jedoch akademische Freiheit.“ – Nicht alle Rechte, die den Professoren und der Institution zustehen, zählen zur akademischen Freiheit.
  4. „Wann ist eine Formulierung sachlich?“ – Falls Sie nicht wissen, was „sachliche Formulierung“ bedeutet, ist dies eine Gelegenheit, die Kunst des Nachschlagens zu üben.
--Mileena123Shang (Diskussion) 19:48, 10. Jan. 2022 (CET)Beantworten
Zu 1) Ich stimme zu, dass sich die „Freiheit des Studiums“ aus § 4 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes ergibt. Zu 2) Das Gesetz definiert den Begriff der akademischen Freiheit nicht und trifft daher auch keine Aussage darüber, was zur akademischen Freiheit gehört. Zu 3) Ihre Aussage trifft aus meiner Sicht gewiss zu. Zu 4) Sicher. Wenn ich aber die Gelegenheit nutze, klärt sich leider nicht, warum Sie die Formulierung oben für unsachlich halten. Ich finde nicht, dass sie von einem Vorurteil oder einem Gefühl bestimmt ist, wie ein nachschlagbares Werk angibt. Ich halte die Formulierung in der Sache auch nicht für unzutreffend. (Nur für unbelegt und überflüssig, wie ich bereits schrieb. Zudem halte ich sie für stilistisch etwas daneben. [Sie deswegen studentischem Ursprung zuzuordnen wäre beispielsweise unsachlich.])
Dass es „keine sachliche Formulierung“ wäre, behaupten Sie, ohne es zu begründen. Dass „der gesamte Artikel sehr einseitig formuliert“ sei, begründen Sie damit, dass der volle Umfang studentischer Rechte nicht zur Geltung komme. Diese Begründung greift doch aber nur, soweit die im Artikel ungenannt gebliebenen Rechte auch zur akademischen Freiheit gehören. (Sonst gehörten sie thematisch ebensowenig in den Artikel, wie viele noch ungenannte „Rechte, die den Professoren und der Institution zustehen“.) --Aktenstapel (Diskussion) 19:11, 12. Jan. 2022 (CET)Beantworten