Zusammenfassung der Kritik an diesem Artikel (Stand: 16. Jul. 2018‎, 22:19 Uhr [1]): Fehlende Einzelnachweise und sinnentstellendes Zitieren

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1. § 24 BVerfGG, in Bezug auf den tatsächlich in zahlreichen Belegen von a limine-Entscheidungen gesprochen wird ([2] und [3], ist nicht erwähnt.

2. Statt dessen wird in dem Artikel in Bezug auf andere Normen (§ 93d Abs. 1 und 3 S. 1 BVerfGG, § 116 Abs. 6 FGO und § 133 Abs. 6 VwGO) von a limine-Entscheidungen gesprochen. Opihuck hatte dies schon 2011 bemängelt. Seitdem wurde dies weder geändert; noch wurden wenigstens Einzelnachweise für die umstrittene Behauptung hinzugefügt.

a) Ich habe jetzt die Kritik von Opihuck wiederaufgegriffen und in Bezug auf das Annahmeverfahren gem. §§ 93a [4] - 93d [5] BVerfGG sogar Belege angeführt [6]], die dieses Verfahren gerade von den a limine-Entscheidungen gem. § 24 BVerfGG abgrenzen.

b) Trotzdem fehlen immer noch Einzelnachweise aus der rechtswissenschaftlichen Fachliteratur für die umstrittenen Behauptungen.

3. Auch in Bezug auf Entscheidungen nach § 522 ZPO a.F. fehlen Belege, dass diese als A-limine-Zurückweisung klassifiziert wurden (oder rückblickend klassifiziert werden). In dem zu § 522 ZPO a.F. zwar angeführten Einzelnachweise ist nicht von "a limine" die Rede.

4. Auch Creifelds wird für eine Aussage zitiert, die er nicht tätigt. Zwar mögen A-limine-Entscheidungen und absolutio ab instantia im Römischen Recht (zu diesem nimmt Creifelds in dem a limine-Stichwort gar nicht Stellung) zu unterscheiden sein; aber gerade Creifelds konfundiert beide Entscheidungsarten.

5. Auch der Einleitungsabsatz ist ungenau formuliert: "A limine (lat. von der Schwelle) ist ein Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen". "A limine" ist definitiv kein "Sammelbegriff" für bestimmte - Entscheidungen, sondern eine Charakterisierung von - bestimmten - Entscheidungen.

6. Es fehlt eine Erläuterung der Schwellen-Metaphorik über die bloße wörtliche Übersetzung hinaus; und es fehlt ein Hinweis, dass von "a limine" auch außerhalb der Rechtswissenschaft gesprochen wird.

7. Gerade das, was nach den rechtswissenschaftlichen Kommentierungen zu § 24 BVerfGG, das Wichtige ist - nämlich, dass a limine-Entscheidungen der Verfahrensvereinfachung bzw. -beschleunigung dienen [7], wird zwar stellenweise angedeutet, aber nicht klar auf den Begriff gebracht.

Die Fassung, die ich gestern vorgeschlagen hatte:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=A_limine&oldid=179209978

war zwar auch noch verbesserungsbedürftig; aber das, was ich ich hinzugefügt hatte, war wenigstens belegt und zutreffend; und das Einfordern von Einzelnachweisen aus der wissenschaftlichen Fachliteratur (Kommentierungen zu den fraglichen Normen; juristische Fachwörterbücher; Lehrbücher des Prozessrechts o.ö.) für die umstrittenen Behauptungen war berechtigt.

--Efr iur (Diskussion) 22:33, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Juli 2018: Details

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Zum meinem freundlicherweise 'rückgängig' gemachten Vorschlag:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=A_limine&oldid=179209978

"Davon zu unterscheiden sind Prozessurteile, ..." / Creifelds-Zitierung

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Im Artikel hieß es - bis meiner heutigen Überarbeitung -, wobei sich für den letzten Satz auf Creifelds (201421) berufen wurde:

„Der Ausdruck a limine stammt aus dem römischen Recht. Dieses kannte die Klageabweisung ohne Verhandlung, wenn das Recht für die Klage nicht erwiesen war: Agens sine actione a limine iudicii repellitur ('Ein Kläger ohne begründeten Anspruch wird von der Schwelle des Gerichts verwiesen'). Davon zu unterscheiden sind Prozessurteile, mit denen eine Klage ohne Prüfung der Begründetheit als unzulässig abgewiesen wird (absolutio ab instantia) und die Abweisung einer Klage als unbegründet durch Sachurteil (absolutio ab actione).“

Dies so zumindest missverständlich:

  • Es mag sein, daß "a limine" im Römischen Recht in der beschriebenen Weise definiert war und folglich heute anders verwendet wird als damals. Das weiß ich nicht. Ich habe es erst einmal stehen lassen; es müsste aber auf alle Fälle noch ein Beleg hinzukommen.
  • Aber Creifelds unterscheidet - jedenfalls in der aktuellen Auflage (201722, S. 36) gerade nicht (und geht auch auf das Römische Recht gar nicht ein), sondern definiert wie folgt (das heißt: setzt gleich):

„a-limine-Abweisung einer Klage ist die ohne Sachprüfung des Klageanspruchs durch Prozessurteil ergehende Abweisung einer unzulässigen Klage.“

Creifelds bezeichnet also gerade das als "a limine", was der Artikel (und auch Creifelds selbst) als "absolutio ab instantia" bezeichnet:

  • "ohne Prüfung der Begründetheit" (Artikel) = "ohne Sachprüfung des Klageanspruchs" (Creifelds)
  • "als unzulässig abgewiesen wird" (Artikel) = "Abweisung einer unzulässigen Klage" (Creifelds).

(Mir scheint Creifelds konfundiert - mit seiner Fokussierung auf unzulässige Klagen - die "a limine"-Abweisung und die "absolutio ab instantia". Das Entscheidende der [heutigen] a limine-Abweisung ist aber - ausweislich § 24 BVerfGG, § 349 I, II StPO - nicht der Bezug auf die Unzulässigkeit, sondern durch Beschluss [statt Urteil] - das heißt: ohne mündliche Verhandlung - entscheiden zu können; d.h.: die dadurch zu erlangende Verfahrensvereinfachung.)

A-limine-Abweisung auch bei offensichtlicher Unbegründetheit

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Christian Grünberg, Stichwort „Zurückweisung (Verfahrensrecht)“, in: Horst Tilch / Frank Arloth (Hg.), Deutsches Rechtslexikon. Bd. 1. Beck: München, 20013, S. 118 beschränkt den Begriff der "A-limine-Abweisung" dagegen nicht nur auf Fälle der Unzuässigkeit, sondern erstreckt ihn auch auf Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit:

„A-limine-Abweisung nennt man eine gerichtliche Entscheidung, die eine Klage oder einen Antrag

  • wegen fehlender Zulässigkeit ohne jede Sachprüfung

oder

  • wegen offensichtlicher Unbegründetheit

abweist (wörtlich von der Schwelle des Gerichts). Zulässig ist dies zB nach § 24 BVerfGG oder nach § 349 StPO.“

Zum Varia-Abschnitt

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Der von mir jetzt "Varia" genannte Abschnitt bedarf weiterhin der Überprüfung und Überarbeitung - je nachdem durch Hinzufügung von Belegen oder - im Falle der Falsifizierung - durch Streichung.


--Efr iur (Diskussion) 20:31, 16. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Da Du erst seit gestern in der WP dabei bist, mache Dich bitte mit den Artikel-Konventionen vertraut, bevor Du hier größere Bearbeitungen vornimmst. Das betrifft insbesondere die Formulierung und Gliederung, aber auch die Zitierweise und das Alter von Quellen. 100-jährige Konversations-Lexika sind keine validen Quellen für einen aktuellen juristischen Beitrag. Die Abweisung a limine ergeht gerade ohne Entscheidung über Zulässigkeit oder Begründetheit, was sie von Sach- und Prozessurteilen unterscheidet und insbesondere auf eine Nichtannnahme-Entscheidung des BVerfG gem. § 93b und § 93d BVerfGG zutrifft. Das wird in Deinen Ausführungen nicht deutlich bzw. findet sich in dem sachlich abwegigen Abschnitt "Varia". R2Dine (Diskussion) 21:41, 16. Jul. 2018 (CEST)Beantworten


a limine-Entscheidung gem. § 24 BVerfGG versus Nicht-Annahme-Entscheidung gem. §§ 93b, 93d BVerfGG

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@ "Die Abweisung a limine ergeht gerade ohne Entscheidung über Zulässigkeit oder Begründetheit, was sie von Sach- und Prozessurteilen unterscheidet und insbesondere auf eine Nichtannnahme-Entscheidung des BVerfG gem. § 93b und § 93d BVerfGG zutrifft."


Eben das ist der Fehler:
Die Entscheidung gem. § 24 BVerfGG ist eine a limine-Abweisung, aber sehr wohl eine Entscheidung über die Unzulässigkeit bzw. offensichtliche Unbegründetheit
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Die Entscheidung des BVerfG gem. § 24 BVerfGG, die üblicherweise als a limine-Abweisung oder -Verwerfung bezeichnet wird ([8] und [9]), ist eine (negative) Entscheidung über die Zulässigkeit und/oder eine (positive) Entscheidung über die offensichtliche Unbegründetheit: "Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts verworfen werden." (meine Hv.)
--Efr iur (Diskussion) 15:03, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Nichtannahme-Entscheidungen gem. §§ 93b, 93d BVerfGG werden gerade von den Entscheidungen nach § 24 BVerfGG, für die der Ausdruck "a limine" ausschließlich verwendet wird, unterschieden
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In Bezug auf die §§ 93b, 93d BVerfGG[1] wird nicht von a limine-Abweisung gesprochen. Die - allerdings nicht authentischen - Überschriften lauten:
  • § 93b: Befugnisse der Kammer / § 93d: Verfahren vor der Kammer (Lechner/Zuck)
  • § 93b: Befugnisse der Kammern / § 93d: Verfahren und Entscheidung der Kammer (Schenk, in: Burkiczak et al.)
  • § 93b: Annahme und Ablehnung / § 93d: Entscheidung (Sperlich bzw. Schemmer in: Umbach et al.)
  • § 93b: Kammer- und Senatszuständigkeit im Annahmeverfahren / § 93d: Verfahren und Entscheidung (Lenz/Hansel)
  • § 93b: Kammerentscheidung / § 93d: Verfahren vor der Kammer (Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, de Gruyter: Berlin/Boston, 2018)
Auch in den Texten und - falls beigegeben - Literaturverzeichnissen der Kommentierungen sowie - falls vorhanden - Registern der Gesamtwerke kommt der Ausdruck "a limine" - nach einer (was die Texte anbelangt) groben Durchsicht zu urteilen - in Bezug auf die §§ 93b, 93d BVerfGG gerade nicht vor.
a) Lenz/Hansel unterscheiden das Annahmeverfahren ausdrücklich von der a limine-Abweisung: "Gerade das Zusammenspiel dieser Entlastungseffekte hat bewirkt, dass bei der Verfassungsbeschwerde das Annahmeverfahren der §§ 93a ff die A-Limine-Abweisung unzulässiger und offensichtlich unbegründeter Anträge nach § 24 verdrängt hat (vgl. § 24, Rn 4)." (Lenz/Hansel, BVerfGG, 20152, § 93, RN 19)
b) Auch bei Nettersheim (a.a.O.) finden sich eine Unterscheidung:
  • § 94, RN 8:
"Auch im Falle einer a-limine-Abweisung gem. § 24 findet § 94 demnach keine Anwendung."
  • § 95, RN 83:
    • "aus § 95 [ergibt sich] nicht, wie der Tenor zu lauten hat, wenn ein Senat eine Verfassungsbeschwerde zwar annimmt, ihr aber nicht stattgibt. Der Tenorierungspraxis des BVerfG, [...], ist zu entnehmen, dass die Verfassungsbeschwerde im Falle ihrer Unzulässigkeit verworfen und im Falle ihrer Unbegründetheit zurückgewiesen wird."
    • "Für den Fall einer A limine-Abweisung sieht § 24 S 1 [dagegen - meine Einfügung & Hv.]] ausdrücklich vor, dass die unzulässigen oder offensichtlich unbegründet Anträgen durch Beschluss verworfen werden."
(Also: § 95 BVerfGG in der Gerichtspraxis: Differenzierung zwischen Verwerfung und Zurückweisung; § 24 BVerfGG: einheitliche Rede von Verwerfung)
--Efr iur (Diskussion) 15:03, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Alter der Quellen: "von der Schwelle [- z.B. des Gerichts - abweisen, d.h. ohne sich erst auf etwas einzulassen]"

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@ "100-jährige Konversations-Lexika sind keine validen Quellen für einen aktuellen juristischen Beitrag."
Bitte vor dem Kritisieren lesen. Die Quellen waren zitiert für die wörtliche Bedeutung der lateinischen Wendung und deren Konnotation. Daran hat sich seit über 100 (um nicht zu sagen: seit über 2.000) Jahren nichts geändert. Die Information war auch nützlich um die (heutige) Verwendungsweise der lateinischen Floskel verstehen zu können: "A limine (lat. von der Schwelle [- z.B. des Gerichts - abweisen, d.h. ohne sich erst auf etwas einzulassen])".
Der Schluss von "Schwelle" auf "Gerichtsentscheidung" liegt ja zunächst einmal nicht nahe, sodass es sinnvoll ist, die Metaphorik zu explizieren.
--Efr iur (Diskussion) 15:37, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Älteres

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Übersetzung

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»A Limine« heißt »von der Schwelle (hinweg)«; »an der Schwelle« würde »ad Liminem« heißen.

Quelle: Jedes Latein-Wörterbuch, z. B. »Der kleine Stowasser«, ISBN3-87238-175-X, Seite 1.

-- Knottel 18:29, 7. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Der Fehler wurde inzwischen - schon vor meiner Überarbeitung - korrigiert.
--Efr iur (Diskussion) 20:31, 16. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Artikels

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Ich habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Artikels. A limine bedeutet herkömmlich "ohne Prüfung in der Sache" und besagt nichts anderes, als dass ein Antrag, Rechtsmittel usw. die Zulässigkeitshürde nicht nimmt. Über die Angelegenheit kann in diesem Falle in der Sache nicht entschieden werden, weil schon das beschrittene Verfahren unstatthaft ist. Jedes Gericht kann a-limine-Entscheidungen in diesem Sinne treffen (nämlich Anträge und Klagen als unzulässig abweisen oder ablehnen). Was die angegebenen Gesetzesfundstellen mit a-limine-Entscheidungen zu tun haben, ist mir rätselhaft. Bitte Artikel unter Zuhilfenahme eines juristischen Fachwörterbuchs neu schreiben und überflüssige Passagen ("die mehrheitliche oder einstimmige Bescheidung" – was gibt es denn noch?) streichen. --Opihuck 20:43, 21. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Es sind schlechterdings gerade die Fachwörterbücher, die die Abweisung einer Klage "wegen fehlender Zulässigkeit" (Grünberg) bzw. die "Abweisung einer unzulässigen Klage" (Creifelds) umstandslos als a-limine-Abweisung bezeichnen (und die - durch eine a limine-Abweisung zu erlangende Verfahrensvereinfachung - nicht ausdrücklich benennen).
@ "Was die angegebenen Gesetzesfundstellen mit a-limine-Entscheidungen zu tun haben, ist mir rätselhaft.":
Ja, es fehlen zumindest Belege, dass bezüglich dieser Vorschriften von "a limine" gesprochen wird. Der Einzelnachweis "Stephan Albrecht" ist jedenfalls kein Beleg dafür; in dem Text kommt "a limine" nicht vor.
--Efr iur (Diskussion) 20:31, 16. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
OpiHucks Kritik bezog sich auf eine Fassung des Artikels, die längst überholt ist. Sein Beitrag stammt von 2011 (!). R2Dine (Diskussion) 22:37, 16. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Nur waren schon damals die Paragraphen genannt und der Kritik ausgesetzt, die auch heute noch genannt und falsch (§ 93d Abs. 1 und 3 S. 1 BVerfGG) oder zumindest fragwürdig (§ 116 Abs. 6 FGO; § 133 Abs. 6 VwGO) sind.
(Dass Opihucks Kritik von 2011 stammt, ist mir nicht entgangen, wie du der von mir eingefügten Zwischenüberschrift "Älteres" entnehmen kannst - das macht aber Opihucks Kritik nicht falsch, soweit der Artikel seitdem nicht geändert wurde. Also füge bitte Belege aus juristischen Fachwörterbüchern oder den rechtswissenschaftlichen Kommentierungen zu diesen Vorschriften ein, wenn du [weiterhin] meinst, dass in Bezug auf Entscheidungen nach diesen Vorschriften von "a limine" zu sprechen ist. Danke schön.)
--Efr iur (Diskussion) 15:19, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Belege sind unter der Überschrift "Einzelnachweise" vorhanden. Lies vor allem den ersten einfach mal in Ruhe durch. R2Dine (Diskussion) 19:53, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Für die Behauptung, dass Entscheidungen nach § 93d Abs. 1 und 3 S. 1 BVerfGG, § 116 Abs. 6 FGO und § 133 Abs. 6 VwGO a limine-Entscheidungen genannt werden, sind keine Einzelnachweise angeführt.
Auch Albrecht [10] ist - wie schon angemerkt - keine Beleg dafür, dass Entscheidungen nach § 522 ZPO a.F. A-limine-Zurückweisung genannt wurden (oder rückblickend genannt werden.)

„Um an einem gelungenen Artikel mitzuwirken, schreibe über Themen, von denen du etwas verstehst. Sei selbstkritisch und konzentriere dich auf deine Spezialgebiete. Als Quellen zur Erstellung eines guten Artikels benötigst du Bücher, Zeitschriften oder stichhaltige Webseiten.“

Wikipedia:Wie schreibe ich gute Artikel. Abgerufen am 16. Juli 2018.

„Belege [sind] spätestens dann erforderlich, wenn Richtigkeit oder Relevanz von Artikelinhalten mit nachvollziehbaren Gründen bestritten werden. Belege können dazu beitragen, Streitigkeiten (Edit-Wars) zu vermeiden oder beizulegen.“

Wikipedia:Belege. Abgerufen am 16. Juli 2018.
--Efr iur (Diskussion) 20:37, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Bring erstmal Deinen eigenen Mist in Ordnung, bevor Du hier andere belehrst, siehe Zurückweisung von Rechtsmitteln (Deutschland). R2Dine (Diskussion) 21:23, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

@ "Mist": Vergreift dich mal nicht auch noch im Ton.
@ verlinkter Artikel: Da steht jedenfalls nichts Unzutreffendes drin; und das, was drin steht, ist belegt. - Aber dir ist es unbenommen, konkrete Verbesserungsvorschläge zu machen.
--Efr iur (Diskussion) 22:39, 17. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Dann "arbeite bitte den QS-Baustein ab". Wer hier eindeutig über das Ziel hinausschießt, bist Du. R2Dine (Diskussion) 00:07, 18. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Einzelnachweise

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  1. Frage: Gibt es für die Zitierung mehrere §§ auch eine juris-Vorlage/Syntax?

Gliederung bitte wieder einfügen

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@R2Dine: Hallo! Meiner Meinung nach kann auch ein eher kurzer Artikel durch eine gute und strukturierte Gliederung noch leserlicher werden (hier: abstrakte Einführung, Historie, Rechtslage in versch. Ländern). Immerhin unterteilen wir Juristen (richtigerweise) sogar kurze Paragrafen systematisch in Absätze.

Was Ausführungen zur dt. Rechtslage angeht, sollten diese im Übrigen immer genau gekennzeichnet werden (hier am einfachsten durch GLiederung) - erfahrungsgemäß kommt es sonst (zumindest war es in anderen Artikeln so) bei Nutzern aus Österreich oder der Schweiz zu Verwirrung. Die deutschsprachige Wikipedia ist keine bundesdeutsche Wikipedia.

Daher bitte wieder einfügen! LG --Abzo (Diskussion) 10:53, 5. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Hallo, Abzo, Deine Gliederung hatte den Artikel recht mutwillig in verschiedene Abschnitte zerrissen. Die Ergänzung zum US-amerikanischen Prozessrecht fand ich schon grenzwertig, da diese lediglich begrifflich an das Lemma a limine anknüpft, seine Bedeutung aber über die des römischen Rechts hinaus assoziativ erweitert. Aber sie mag als Hinweis auf die bis heute verwendete Terminologie auch in anderen Rechtskreisen als dem römischen im Artikel bleiben. Die Überschrift "Rechtslage" ist im übrigen verfehlt, wenn es um einen Begriff geht, nicht um einen Regelungskomplex. Und Absätze sind ja vorhanden. Auch der Hinweis auf die deutschen Vorschriften ergibt sich eigentlich schon aus der Kategorie Prozessrecht (Deutschland), mag aber nochmals zur Verdeutlichung im Artikel erscheinen. Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:11, 5. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
@R2Dine: Danke für deine Antwort. Dann sind wir leider unterschiedlicher Meinung. Sollten andere Nutzer sich an der Diskussion beteiligen wollen, dann können sie das gerne tun und, soweit sich eine Mehrheit findet, meine oder eine andere Gliederung wieder einfügen. --Abzo (Diskussion) 12:49, 5. Jun. 2020 (CEST)Beantworten