Diskussion:Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Romwriter in Abschnitt Schreibfehler?

Inhalt des Körperschaftsstatus Bearbeiten

Hallo, m.E. ist der o.g. Abschnitt teilweise ungenau und teilweise schlicht falsch! Der Abschnitt sollte neu gefasst werden! Wie seht Ihr das? LG --Grünzeug (Diskussion) 22:49, 30. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Staatskirchenrecht in der Schweiz Bearbeiten

Im Publik-Forum Nr. 17 vom 14.09.2007 auf Seite 11 (Verfasser Erwin Koller) steht für die Schweiz: "Der Staat verleiht einer Religionsgemeinschaft Privilegien wie die Steuerhoheit nur, wenn sich die Religionsgemeinschaft im Gegenzug so organisiert, dass beim Einsatz der Gelder demokratische Entscheidungen und Kontrollen gewährleistet sind." Bravo! Kann jemand mal Genaueres hier oder unter Staatskirchenrecht einarbeiten? -- Wegner8 18:26, 28. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ich hab bei Staatskirchenrecht geantwortet: ist keine Frage des Körperschaftsstatus, sondern der Kirchensteuer, jedenfalls für D. Im Übrigen geht es hier um Deutschland, und ich weiß nicht, wie es in der Schweiz ist; ich vermute, es ist dort auch je nach Kanton unterschiedlich. --103II 08:28, 29. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Körperschaftspflichten? Bearbeiten

Hallo, gibt es nicht neben den Rechten auch verbindliche Pflichten für Körperschaften, z.B., daß für öffentliche Wahlen, Katastrophen usw. die Räumlichkeiten einer KdöR (z.B. Kirchenräume) zur Verfügung zu stellen sind? --XDavid 14:33, 12. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Nein, grundsätzlich nicht. In einzelnen Bundesländern gibt es beispielsweise die Regelung, dass Kirchenglocken als Signalanlagen in Katastrophenfällen genutzt werden dürfen. Das hängt aber nicht am Körperschaftsstatus, sondern sind spezielle Regelungen im Einzelfall. --103II 23:30, 12. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Danke, das war mir neu. Bisher ging ich von bestehenden Pflichten aus. So müssen wir unsere Baptistengemeinde (im BEFG KdöR) regelmäßig als Wahllokal zur Verfügung stellen, mit etlichen zu beachtenden Pflichten (räumliche Trennung zwischen Wahllokal und Kirchenräumen, eigener Eingangsbereich, Entfernen religiöser Symbole usw.). Mich würde interessieren: Was für Räume darf der Staat für solche Aktionen verwenden? Gilt das z.B. für alle Räumlichkeiten von Religionsgemeinschaften, oder nur solche von KdöRs? Danke! --XDavid 15:10, 13. Nov. 2007 (CET)Beantworten
Das ist interessant. Ich kann jedenfalls sicher sagen, dass das nicht aus dem GG kommt. Das bindet an den Körperschaftsstatus solche Rechtsfolgen nicht. Möglicherweise das Landesrecht, wobei ich die Verfassungsmäßigkeit dann für sehr zweifelhaft halte. Es kann aber in einem Staatskirchenvertrag vereinbart sein. Es würde mich sehr interessieren, zu hören, wo diese Pflicht festgeschrieben ist. --103II 23:04, 13. Nov. 2007 (CET)Beantworten


Lemma und Unterschied zu sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts Bearbeiten

Vgl. die Diskussion unter Wikipedia:Redaktion_Religion/Problemhinweise#K.C3.B6rperschaftsrechte, LG -- pistazienfresser 17:27, 18. Dez. 2009 (CET)Beantworten


Liste__Koerperschaft__Religionsgemeinschaften (erl.) Bearbeiten

Gibt es noch eine ähnliche Liste (mit funktionierenden Link)?

Habe den aktuellen Link der (im Moment wohl nicht so aktuellen) Liste gefunden und eingefügt. Erledigt? -- pistazienfresser 19:54, 18. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Rundfunkrat Bearbeiten

 Mitspracherechte in Gremien (zum Beispiel Rundfunkrat)

Gibt es hierfür irgendeinen Beleg? Ich habe hier alle gesetzlichen Regelungen durchgesehen und nichts gefunden, was darauf hinweist, dass K.d.ö.R. Mitspracherechte im Rundfunkrat haben...--Hgp 10:15, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten

==>
Das Mitspracherecht in Gremien, als Teil des sog. Privilegienbündel, ergibt sich aus der Rechtsfolge des Körperschaftsstatus. Dass
u.a. ein Mitspracherecht in Rundfunkgremien besteht ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Normen (Art. 4 GG, Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 V WRV). Das BVerfG hat in dem Fall die Auslegung vorgenommen. --grünzeug 12:15, 15. Juni 2015 :* (CET)

Terminologie Bearbeiten

Irreführende Terminologie: Körperschaft eigener Art [Bearbeiten]Die Bezeichnung „Körperschaftsstatus“ ist doppelt irreführend. Zunächst geht es nicht darum, dass die Religionsgemeinschaften Körperschaft würden. Körperschaft nämlich bedeutet nur, dass eine juristische Person mitgliedschaftlich organisiert ist. Das sind aber auch Religionsgemeinschaften, die als privatrechtlicher eingetragener Verein organisiert sind. Sie sind also auch ohne Körperschaftsstatus im hier gemeinten Sinne Körperschaften. Gemeint ist also nur der „öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus“.

Zweitens sind auch die Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, keine Körperschaften des öffentlichen Rechts wie staatliche Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften Teil der staatlichen Verwaltung sind. Obgleich sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts verschiedene Handlungsformen nutzen können, die sonst meist nur dem Staat zustehen, sind sie kein Teil des Staates, sondern Teil der Gesellschaft wie auch alle anderen Vereinigungen von Bürgern. Die bedeutendste Folge dieser Tatsache ist, dass Religionsgemeinschaften auch bei öffentlich-rechtlicher Organisation umfassend grundrechtsberechtigt sind, sich also auf die Grundrechte berufen können. Dagegen werden sie von Grundrechten, die Abwehrrechte gegen den Staat sind, ebenso wenig verpflichtet wie alle anderen Bürger.

Außerdem existiert, da die Religionsgemeinschaften nicht der staatlichen Selbstverwaltung dienen, sondern ungeachtet der Rechtsform nur außerstaatlicher Selbstbestimmung, keine staatliche Rechtsaufsicht, wie es sie etwa über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelatentheorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche.

Nach alledem verleiht der Körperschaftsstatus den Religionsgemeinschaften nur den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts "sui generis" (lat.: eigener Art).

Nach ihrem Selbstverständnis sind die Religionsgemeinschaften durch diesen staatskirchenrechtlichen Status aber nicht abschließend definiert. So besagt etwa die Grundordnung der badischen Landeskirche in Art. 57 Abs. 1: "Die Landeskirche ist eine Körperschaft kirchlichen Rechts und besitzt die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht."

==> Das ist quatsch (besonders die erste Hälfte, die Zweite ist vielleicht nur schlecht geschrieben)-->Quelle????? (nicht signierter Beitrag von 77.10.26.101 (Diskussion) 11:07, 17. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten


==> "Dagegen werden sie von Grundrechten, die Abwehrrechte gegen den Staat sind, ebenso wenig verpflichtet wie alle anderen Bürger."
Dies ist nicht überzeugend, denn auch Religionsgemeinschaften mit (öffentlich-rechtliche) Körperschaftsstatus können hoheitlich
Handeln. Als Beispiele sei genannt die Dienstherrenbefugnis und das Recht Steuern (von Mitgliedern) zu erheben. Ist diesen Fällen
unterliegt auch die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft der Grundrechtsbindung. --grünzeug 12:25, 15. Juni 2015 (CET)
==> "[...], da Grundrechte nur Abwehrrechte gegen den Staat sind." Naja, das liest sich im Lüth-Urteil aber anders, s. "objektiv-rechtlicher Grundrechtsgehalt", Horst Dreier, Dimensionen der Grundrechte. Von der Wertordnungsjudikatur zu den objektivrechtlichen Grundrechtsgehalten, Hannover 1993. --Heraklit~dewiki (Diskussion) 14:46, 16. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Wortklauberei? Bearbeiten

Im Artikel heißt es:

[...] Bürger [sind] nicht zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet, sondern nur im Falle der Nichteinhaltung den dafür angeordneten Sanktionen unterworfen.

Worin genau äußert sich der Unterschied zwischen einem Bürger A, der ‚nur‘ Sanktionen unterworfen ist, die aus Nichteinhaltung der Gesetze folgen, und einem Bürger B, der zusätzlich auch noch „zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet“ ist? 87.160.101.35 16:04, 30. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Thema des Artikels Bearbeiten

Wovon handelt der Artikel? Zum Beispiel verlinkt Protestantische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses von Elsass und Lothringen hierher, aber mit "Körperschaftsstatus" ist anscheinend der französische Rechtsstatus als établissement public du culte gemeint. Ist der Artikel "Körperschaftsstatus" speziell deutschlandbezogen, dass er (abgesehen von "Rechtsvergleichung mit der Schweiz") nur von Körperschaften mit dem deutschen Körperschaftsstatus "K.d.ö.R." handelt? Dann sollte es auch explizit gesagt werden und Links von Körperschaften aus anderen Ländern auf diesen Artikel entfernt werden.

Zusatzfrage: Welche Körperschaften betrifft die "Kategorie:Körperschaft des öffentlichen Rechts (Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft)", die in der Kategorienbeschreibung auf den Artikel hier verlinkt? --Pinguin55 (Diskussion) 12:40, 23. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Schreibfehler? Bearbeiten

Es heißt einmal "geborene" und ein andermal "gekorene" Körperschaften... liegt hier womöglich ein Schreibfehler vor?--Shoshone (Diskussion) 21:26, 18. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Der Unterschied wird im zweiten Satz des Artikels dargestellt. Nicht verständlich? Dann müssen wir den Satz umformulieren. --[Rw] !? 20:04, 22. Nov. 2018 (CET)Beantworten